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Bundesstrafgericht 10.08.2021 BG.2021.45

10 août 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,801 mots·~9 min·2

Résumé

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO);;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Texte intégral

Beschluss vom 10. August 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2021.45

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Sachverhalt:

A. A. schloss am 19. Juni 2020 einen Leasingvertrag über einen VW Scirocco 2.0 TSI R-Design (Gebrauchtwagen, erste Inverkehrsetzung 15.06.2012) mit der B., C. AG, […] ZH, ab. Unter dieser Firma ist keine Gesellschaft im Handelsregister eingetragen, jedoch befindet sich an der angegebenen Adresse die C. AG. (nachfolgend «B./C. AG»). A. übernahm das Fahrzeug am 22. Juni 2020 bei der Fahrzeuglieferantin D. AG in Z./BE, gegen eine Anzahlung von Fr. 4'000.-- sowie die Zahlung der ersten monatlichen Leasingrate von Fr. 276.--. Er habe keine weiteren Zahlungen geleistet (Akten LU Lasche 1).

A. war am 7. Dezember 2019 in die Schweiz gezogen und zuletzt in Y./LU (Teil der Gemeinde X./LU) gemeldet. In den Luzerner Akten zur Person ist ein Wegzug nach Unbekannt per 15. Juli 2020 erfasst (Lasche 2).

B. B./C.AG liess am 9. Februar 2021 Strafanzeige und Strafantrag gegen A. wegen «unrechtmässiger Aneignungen und Veruntreuung» bzw. wegen «Sachentziehung sowie Gebrauchsveruntreuung» bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern stellen. Sie habe den Leasingvertrag am 3. November 2020 gekündigt und A. aufgefordert, das Fahrzeug zurückzugeben. Er habe dies nicht getan. Gemäss B./C.AG halte sich A. «aufgrund glaubhafter Aussagen nicht mehr in der Schweiz [auf] bzw. [sei er] nach Mallorca, Spanien ausgewandert» (Akten LU Lasche 1).

Am 10. Februar 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern ein Strafverfahren gegen A. wegen Veruntreuung (Verfahrenszeichen SA1 21 1404 17; Akten LU Deckblatt und Lasche 2).

C. Nach einem innerkantonalen Meinungsaustausch leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 24. Februar 2021 den Meinungsaustausch mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein. Sie lehnte eine Übernahme am 17. März 2021 ab. Am 23. März 2021 ersuchte der Kanton Luzern die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, das Strafverfahren zu übernehmen. Der Kanton Bern lehnte die Übernahme am 26. März 2021 ab. Am 22. Juni 2021 leitete der Kanton Luzern den abschliessenden Meinungsaustausch ein, der mit den Ablehnungen vom 8. Juli 2021 (Kanton Zürich) und 21. Juli 2021 (Kanton Bern) erfolglos blieb (Akten LU Lasche 3).

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D. Am 29. Juli 2021 ersuchte der Kanton Luzern die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, den Gerichtsstand zu bestimmen. Er beantragt, es sei die Zuständigkeit des Kantons Zürich festzustellen, eventuell des Kantons Bern (act. 1). Für die Kantone Zürich (Gesuchsantwort vom 2. August 2021) und Bern (Gesuchsantwort vom 3. August 2021) ist der jeweils andere Kanton zuständig.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen separaten Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer in ständiger Praxis auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 5).

3. 3.1 Der Veruntreuung macht sich strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse

- 4 des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt. Die Werterhaltungspflicht kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 143 IV 297 E. 1.3).

3.2 Aufgrund der Vertragsunterzeichnung war dem Beschuldigten sowohl bekannt, dass die Leasinggesellschaft den Vertrag wegen ausstehenden Zahlungen auflösen konnte als auch die Konsequenz der Vertragsauflösung, namentlich die Rückgabepflicht des geleasten Fahrzeugs. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist auch davon auszugehen, dass die Nichtrückgabe des geleasten Fahrzeugs mit Aneignungsabsicht erfolgte und der Beschuldigte sich nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben könnte (vgl. BGE 143 IV 297 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 2.3).

3.3 In Verfahren, in denen eine beschuldigte Person ein geleastes Fahrzeug nach Auflösung des Vertrages nicht zurückgibt, sie eine ausländische Staatsangehörige ist, die bei Einleitung des Verfahrens weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat bzw. sich im Ausland befindet, wobei ihre Auslieferung nicht verlangt wurde, ist nach der Rechtsprechung der Sitz der geschädigten Leasinggesellschaft gerichtsstandsrelevant (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2020.33 vom 9. September 2020 E. 2.2; BG.2018.20 vom 17. Juli 2018 E. 3.4.3). Diese Praxis stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die den Ort der Entreicherung bzw. Schädigung als Erfolgsort von Art. 138 StGB i.V.m. Art. 8 StGB betrachtet (BGE 124 IV 241 E. 4c und 4d). Das vorgenannte ist auch vorliegend einschlägig und anzuwenden. Es führt zur Zuständigkeit des Kantons Zürich, wo die Leasinggesellschaft ihren Sitz hat.

3.4 Der Kanton Zürich wendet gegen seine Zuständigkeit ein, es liege unzweideutig ein Betrug vor, der am Ort der Übernahme des Fahrzeuges begangen worden sei (act. 5; Akten LU Lasche 3 Schreiben vom 17. März und 8. Juli 2021): Der Beschuldigte habe am 19. Juni 2020 den Leasingvertrag abgeschlossen, am 22. Juni 2020 die Anzahlung geleistet und das Fahrzeug übernommen. Nur 3 ½ Wochen später habe er sich nach Unbekannt abgemeldet (am 15. Juli 2020) und die per 1. August 2020 fällige zweite Leasingrate bereits nicht mehr bezahlt, ebenso wenig wie alle folgenden. Es müsse davon ausgegangen werden, es habe dem Beschuldigten seit Anbeginn am Erfüllungswillen gefehlt. Er habe somit Vertragstreue nur vorgespiegelt und damit

- 5 über seinen Erfüllungswillen getäuscht. Damit habe er sich das Vertrauen des Leasinggebers erschlichen, um sich nach Übergabe des Leasingfahrzeuges unrechtmässig zu bereichern.

3.5 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Wenn das Opfer der Täuschung nicht erliegt, entfällt Arglist deswegen nicht notwendigerweise. Es ist dann hypothetisch zu prüfen, ob die Täuschung unter Einbezug der Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 143 IV 302 E. 1.2; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2). Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Eine solche Situation liegt bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen (sog. Lügengebäuden) vor, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist indessen unter anderem dann bejaht, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2). 3.6 Für den Kanton Zürich soll die Täuschung, ein zentrales Tatbestandsmerkmal des Betruges, durch Unterzeichnung des Vertrages und Übernahme des Fahrzeuges ohne Erfüllungswillen geschehen sein. Auf den fehlenden Erfüllungswillen des Beschuldigten wird im Wesentlichen aus dem Zeitablauf der

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Geschehnisse geschlossen, die der Kanton Zürich zwischen 22. Juni und 15. Juli 2020 setzt. Der Beschuldigte erhielt am 15. Juni 2020 die fünfjährige Aufenthaltsbewilligung, in die Schweiz eingereist war er gemäss Datenbank- Auszug des luzernischen Einwohnerregisters (Akten LU Lasche 2) bereits am 7. Dezember 2019, wobei sich sein Wohnsitz stets in der Gemeinde X./LU befand. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse ergibt der Zeitablauf der vorliegend bekannten Geschehnisse nicht genügend konkrete Anhaltspunkte, um einen fehlenden Erfüllungswillen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, eine arglistige Täuschung und damit einen Betrug anzunehmen.

3.7 Damit ist der Kanton Zürich berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 11. August 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an (unter Beilage der jeweils anderen Gesuchsantworten)

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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