Beschluss vom 24. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
1. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft, 2. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2021.28
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Sachverhalt:
A. A. (nachfolgend «A.» oder «Privatkläger») reichte am 21. Januar 2021 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafanzeige ein gegen B. und C. Der Strafanzeige lagen zahlreiche Dokumente bei. Er zeigte an die Tatbestände des Betruges (Art. 146 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) sowie Nötigung (Art. 181 StGB). A. schildert in seiner Strafanzeige, er habe B. seit über zehn Jahren lose gekannt. Er habe ihm vertraut, zumal er ihn glauben gelassen habe, aus einer sehr vermögenden Familie zu stammen. B. habe ihn anfangs 2019 in die Kryptowährung Bitcoin eingeführt und ihm zwei Londoner Investment- Plattformen für Bitcoin vorgestellt. B. habe ihn überredet und teilweise geradezu gedrängt, auf diesen Plattformen zu investieren. B. habe mehrere Telefonkonferenzen und Meetings mit dem als Bitcoin-Spezialisten auftretenden C. organisiert. B. habe A. auch unaufgefordert an seinen Vermittlerprovisionen partizipieren lassen. B. habe suggeriert, er und seine Familie hätten viele tausend Bitcoins in die genannten Plattformen investiert. Es habe sich bei den beiden Investment-Plattformen für Bitcoin einerseits um die Webseite […] der Gesellschaft D. Ltd. gehandelt, andererseits um die Webseite […] der E. Ltd. Demnach habe die Webseite […] der D. Ltd. wesentliche Gewinne durch den Betrieb von «master nodes» in Aussicht gestellt. Solche würden bei gewissen Kryptowährungen für ein bescheidenes Entgelt Transaktionen von Bitcoin auf der Blockchain validieren; bei der Blockchain von Bitcoin gebe es jedoch keine «master nodes». Die Webseite […] der E. Ltd. habe Gewinne durch Arbitrage-Geschäfte in Aussicht gestellt. A. habe insgesamt 609.86 Bitcoins auf den Plattformen selbst platziert und B. USD 78'898.26 überwiesen, für A. angeblich auf einer der Plattformen gutgeschriebene Bitcoins. Der Einstandswert der 609.86 Bitcoins habe CHF 3.2 Mio. betragen. Anfangs Januar 2021 seien sie ca. CHF 22 Mio. Wert gewesen. Die beiden Plattformen seien im Herbst 2020 überraschend deaktiviert worden. Sie würden nicht mehr existieren. B. und C. hätten A. geantwortet, auch ihre dort investierten Bitcoins seien gestohlen worden. A. liess den Sachverhalt durch eine im Blockchain-Bereich forensisch tätige Gesellschaft F. Ltd. (USA) untersuchen und analysieren. Der Bericht lag der Strafanzeige bei. Gemäss dem Untersuchungsbericht seien die Bitcoin über Umwege zurück
- 3 zu B. und C. geflossen. A. vermutet, dass die beiden in den Betrieb und Organisation der Plattformen involviert waren.
B. A. ergänzte die Strafanzeige am 27. Januar 2021. Die BA leitete die Strafanzeige am 4. Februar 2021 der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu, damit diese ihre Zuständigkeit abkläre. Die BA eröffnete am 12. Februar 2021 Strafverfahren gegen B. und C. (SV.21.0108). Sie klärte in der Folge den Sachverhalt ab, während sie zugleich den Austausch über die Zuständigkeit führte. A. machte am 24. Februar 2021, 30. März 2021 sowie 9. April 2021 weitere Eingaben zur Sache. Er stellte am 9. April 2021 zudem Anträge auf Orientierung, Teilnahme und Mitwirkung an dem von der BA ins Auge gefasst Gerichtsstandsverfahren vor Bundesstrafgericht.
C. Die BA führte die folgenden Untersuchungshandlungen durch: Sie beauftragte die Bundeskriminalpolizei BKP am 12. Februar 2021, soweit möglich vorsorglich Bitcoins zu sichern. Die BKP erstattete am 22. Februar 2021 Bericht über ihre Abklärungen. Sie beantragte am 24. Februar 2021, den Post- und Fernmeldeverkehr von B. und C. rückwirkend zu überwachen, was das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern gleichentags bewilligte. Sie erliess verschiedene Editionsverfügungen in Bezug auf B. und C., am 24. Februar 2021 an die Bank G. und am 18. März 2021 an die Bank H. Am 24. März 2021 erliess sie Editionsverfügungen an die Depositenkasse I., an die Bank J., an die Versicherung K., an die Bank L. und an die M. GmbH. Die Editionsverfügung an die Bank N. erging am 16. April 2021.
D. Die am 4. Februar 2021 von der BA kontaktierte Staatsanwaltschaft des Kantons Zug lehnte es 23. Februar 2021 ab, das Strafverfahren zu übernehmen. Die BA leitete am 5. März 2021 mit dem Kanton Zug den abschliessenden Meinungsaustausch ein. Dieser lehnte eine Übernahme am 23. März 2021 wiederum ab. Die BA gelangte daraufhin am 29. März 2021 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern. Auch diese verneinte, am 6. April 2021, ihre Zuständigkeit. Auch der anschliessende (abschliessende) Meinungsaustausch
- 4 zwischen der BA und dem Kanton Bern vom 8. und 15. April 2021 führte zu keiner Einigung über den Gerichtsstand.
E. Die Bundesanwaltschaft rief am 20. April 2021 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an (act. 1). Es sei der Kanton Zug für das Strafverfahren zuständig zu erklären, eventualiter der Kanton Bern. Die Publikation des Entscheids sei bis mindestens 31. Oktober 2021 aufzuschieben. Schliesslich sei über den Antrag des Privatklägers (A.) vom 9. April 2020 betreffend Orientierung und Teilnahme am Gerichtsstandsverfahren zu entscheiden. Der Privatkläger sandte der Beschwerdekammer am 26. April 2021 seine Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom gleichen Datum. Er bekräftigte damit, am Verfahren vor der Beschwerdekammer teilnehmen zu wollen. An die BA gerichtet verlangte er, das Strafverfahren sei voranzutreiben und es seien insbesondere Sicherungsmassnahmen anzuordnen (act. 3.2). Der Kanton Bern erstattete am 26. April 2021 die Gesuchsantwort. Er beantragt, nicht für zuständig erklärt zu werden (act. 4). Der Kanton Zug beantragt am 28. April 2021, die Bundesanwaltschaft sei für zuständig zu erklären (act. 6). Auf die Ausführungen der Parteien, des Privatklägers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Bund und Kantonen, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.8 vom 17. Juni 2020 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen separaten Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten. Nach erfolglosem Meinungsaustausch können die beteiligten Staatsanwaltschaften den Gerichtsstandskonflikte der Beschwerdekammer vorlegen (Art. 39, 40 StPO). Von diesem eher formlosen Verfahren unterscheidet die StPO die Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien (Art. 41 StPO). Diese können einen Gerichtsstandsentscheid der beteiligten Staatsanwaltschaften an die Beschwerdekammer weiterziehen. Einen solchen Entscheid
- 5 gibt es im Meinungsaustausch gerade noch nicht. Es gibt auch keine Mitwirkung privater Parteien am behördlichen Meinungsaustausch und daher keine Mitwirkung im anschliessenden Gerichtsstandsverfahren zwischen den beteiligten Kantonen vor der Beschwerdekammer. Die Parteien haben die Möglichkeit, die kantonale Übernahmeverfügung anzufechten. Auf den entsprechenden Antrag des Privatklägers – dem Gericht zunächst von der Bundesanwaltschaft zugeleitet – ist nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer gibt dem Privatkläger praxisgemäss Auskunft über den Stand des Gerichtsstandsverfahrens zwischen Kantonen, soweit er von den Staatsanwaltschaften über dessen Einleitung informiert wurde. Dies geschah vorliegend und der Privatkläger bekräftigte dem Gericht, daran und am Fortgang interessiert zu sein. Ihm ist daher der vorliegende Entscheid nicht nur über die Akten des Strafverfahrens, sondern direkt vom Gericht zur Kenntnis zuzustellen.
2. Die folgende Übersicht und Erklärung zu Bitcoin stützt sich auf den Bericht des Bundesrates vom 25. Juni 2014 zu virtuellen Währungen in Beantwortung der Postulate Schwaab (13.3687) und Weibel (13.4070) sowie auf das «National Risk Assessment (NRA) – Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch Krypto-Assets und Crowdfunding» vom Oktober 2018 der interdepartementalen Koordinationsgruppe (der Bundesverwaltung) zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT). Ergänzend namentlich zur Verschlüsselung vgl. A Short Introduction to the World of Cryptocurrencies der Basler Ökonomen BERENT- SEN/SCHÄR, Review der Federal Reserve Bank of St. Louis, https://research.stlouisfed.org/publications/review, First Quarter 2018 Vol. 100 No. 1 S. 1–16.
2.1 Bitcoin ist aufgrund seiner Verbreitung und Kapitalisierung die bedeutendste sogenannte Kryptowährung. Wie bei vielen Kryptowährungen existiert auch bei Bitcoin keine zentrale Instanz, welche die Währungseinheiten ausgibt oder das System betreibt. Ihre «Buchhaltung» (der ledger) wird auf der sogenannten Blockchain geführt. Sie ist somit eine Art Kontobuch aller Transaktionen. Sie enthält die Kette der getätigten Bitcoin-Transaktionen. Es ist zugleich der Name der Technologie, die dies ermöglicht, ein dezentrales Datenverwaltungsmodell. Ihre Integrität gewährleisten mathematische (asymmetrische, kryptographische) Aufgaben sowie der Konsens der Teilnehmer. Gestützt auf die Blockchain wird für die Kryptowährung Bitcoin so eine gemeinschaftliche Buchführung mit Teilnehmern ermöglicht, die sich gegenseitig nicht vertrauen, sich nicht kennen und nicht wissen, wie viele andere Teil-
- 6 nehmer im System sind. Der Begriff Blockchain entsteht daraus, dass Transaktionen in Blöcken gruppiert und gemeinsam bestätigt werden. Die Bestätigung wiederum hängt den Block mit den neuen Transaktionen an die Kette der vorherigen Blöcke und baut damit inkrementell die Transaktionshistorie auf. Die Vielfalt der in der Praxis entstandenen Systeme sprengt den Begriff der Blockchain, weshalb der breitere Begriff der «Distributed Ledger Technology» (DLT) eingeführt wurde. Ihre dezentrale Natur ermöglicht es, Transaktionen direkt zwischen den Parteien abzuwickeln, ohne Intermediäre wie Banken oder Zahlungsdienstleister. In jüngerer Zeit werden auch Finanztransaktionen wie Anleihen etc. dezentral über DLT abgewickelt (vgl. die Darstellung von FABIAN SCHÄR, Decentralized Finance: On Blockchain- and Smart Contract-Based Financial Markets, in der Review der Federal Reserve Bank of St. Louis, https://research.stlouisfed.org/publications/review, Second Quarter 2021 Vol. 103 No. 2 S. 153–174). 2.2 Bitcoins können grundsätzlich auf drei Arten ordnungsgemäss erworben werden. Erstens durch erfolgreiche Mitarbeit am «Mining». Miner sind neben den Nutzern die zweiten Hauptakteure des Systems (des dezentralen Datenverwaltungsmodells). Mining schafft mittels Lösung komplexer mathematischer Aufgaben, welche zunehmende Rechenleistung (und Energie) benötigen, neue Bitcoins und registriert damit zugleich Transaktionen auf der Blockchain. Zweitens können (vorhandene) Bitcoin erworben werden durch eine Leistung gegen Bezahlung in Bitcoins oder drittens durch den Ankauf auf einer Handelsplattform, wo Bitcoins gegen offizielle Währungen wie US- Dollar oder Euro gewechselt werden können. Nutzer können Bitcoins bei Dritten aufbewahren lassen oder sie in einem eigenen «Wallet» (ein Software-Programm; «Portemonnaie») aufbewahren. Jede Wallet beinhaltet eine oder mehrere Bitcoin-Adressen (Public Keys), welche sinngemäss die «Kontonummern» sind, auf welche ein Bitcoin-Guthaben transferiert werden kann. Sie identifizieren für die Blockchain die Sender und Empfänger der Bitcoin-Transaktionen. Jede Wallet verfügt mindestens über einen öffentlichen (Public Key) als auch einen geheimen privaten Schlüssel (Private Key). Die Legitimation von Transaktionen wird durch das Schlüsselpaar (öffentlicher und privater Schlüssel) sowie durch asymmetrische Kryptographie (Verschlüsselungstechniken) sichergestellt. Z.B. geht es fast unendlich schneller, grosse Primzahlen zu multiplizieren, als aus dem Produkt durch Ziehung der Wurzel die ursprünglichen Primzahlen zu eruieren. Eine Transaktionsmitteilung wird durch den Private Key signiert (verschlüsselt). Sie kann nur mittels des dazugehörigen Public Key entschlüsselt und gelesen werden. Jeder kann dies mit dem mitgelieferten öffentlichen
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Schlüssel erfolgreich tun, sofern die Transaktionsmitteilung wirklich mit dem dazugehörigen privaten Schlüssel signiert (verschlüsselt) wurde. Ohne den privaten Schlüssel kann die Transaktionsmitteilung nicht verändert (manipuliert) werden – sie wäre sonst nicht mehr mit dem dazugehörigen und bekannten Public Key zu entschlüsseln. Gewisse Kryptowährungen nutzen andere Verschlüsselungstechniken, um Transaktionen zu sichern. 2.3 Um eine Transaktion durchzuführen, geben Nutzer den Transaktionsauftrag mit dem öffentlichen Schlüssel an das Bitcoin-Netzwerk auf. Miner verifizieren und sammeln die Transaktionen in ihrem Vorschlag des nächsten Blocks (für die Blockchain). Der nächste Block wird wie folgt geschaffen: Miner lassen die Sammlung der Transaktionen zusammen mit einem Zufallswert durch eine Variante des asymmetrischen kryptographischen Algorithmus SHA-2 laufen. Der Standard wird auch zur sicheren Kommunikation auf dem Internet verwendet. Das Resultat, der resultierende «Hash», ist immer gleich lang (bei SHA-256 z.B. eine Abfolge von 256 Buchstaben und Zahlen). Ähnliche Inputs ergeben ganz unterschiedliche und einmalige Hashes: Der Algorithmus kann (aufgrund des immensen Zeitaufwands) vom Hash aus praktisch nicht auf den Input zurückgerechnet werden und der gleiche Input ergibt immer den gleichen und einmaligen Hash. Der Miner, der nun dank dem Zufallswert (nach aufwändigem Durchprobieren) zuerst einen Hash mit einer raren Eigenschaft erzeugt (namentlich beginnend mit einer Reihe von Nullen), teilt den gefundenen Hash dem Netzwerk sofort mit. Die Aufbewahrer der gesamten Datenstruktur (sog. «Full [Blockchain] Nodes»; mit Aufwand verbunden und daher eher die grösseren Nutzer) verifizieren, ob ihre Transaktionssammlung zusammen mit dem gleichen Zufallswert nach dem Algorithmus den gleichen Hash ergibt und ob dies die allgemeinen Regeln einhält (z.B. die gleichen Bitcoins nicht doppelt ausgegeben wurden). Bestätigt die Mehrheit der Full Nodes den Vorschlag des Miners als wahr, so wird er als neuer Block der Blockchain hinzugefügt (Distributed Consensus). Diesfalls erhält der Miner seine Entschädigung (neu geschaffene Bitcoins / Transaktionsgebühren). Nachdem die Transaktionen auf der Blockchain aufgezeichnet sind, können sie nur noch von Teilnehmern gelöscht werden, die zusammen über mehr als 51 Prozent der Rechenleistung verfügt, die zur Validierung von Transaktionen in der gesamten Blockchain erforderlich ist. 2.4 Diese neue Technologie ist für Kriminelle besonders attraktiv und stellt eine grosse Herausforderung für die Strafverfolgungsbehörden dar. Die erheblichen Gefährdungen und Verwundbarkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen äussern sich sowohl in der Entwendung von Bitcoin
- 8 durch Malware, in der kriminellen Ausnutzung von Design-Fehlern bei den Kryptowährungen als auch im Investorenbetrug und der Nutzung von Kryptowährungen für Ransomware-Zahlungen. Die Gefahr von Geldwäscherei, die von Kryptowährungen ausgeht, ist auf die Kombination von Anonymität, Schnelligkeit und Mobilität zurückzuführen. Die Verwendung von Kryptowährungen stellt aber auch in sonstigen kriminellen Mustern eine Gefahr dar: Terrorismusfinanzierung, Phishing-Betrügereien oder auch Drogenhandel, insbesondere durch kriminelle Organisationen. Aufgrund der Anonymität ist es extrem schwierig, verdächtige Transaktionen und die wirtschaftlich Berechtigten der involvierten Wallets zu identifizieren. Zwar erlaubt eine Blockchain-Analyse eine Identifizierung aller Transaktionen, die von einer bestimmten Adresse stammen oder an sie gerichtet sind. Die meisten Wallet-Programme erzeugen aber automatisch mehrere Adressen für die gleiche Wallet und ein Nutzer kann mehrere Wallets besitzen und für jede Transaktion eine andere nutzen. Ausserdem kann der Inhaber einer Wallet den Private Key, der einem Dritten völlig anonym Zugriff auf seine elektronische Geldbörse gewährt, nach Belieben weitergeben. So wird es praktisch unmöglich, eine physische Person mit den von ihr veranlassten Transaktionen in Verbindung zu bringen. Die Rückverfolgung der Transaktionen auf der Blockchain kann zudem durch «Mischdienste», auch als Mixer oder Tumbler bezeichnet, vernebelt werden. Gegen eine namhafte Provision mischen sie Bitcoins verschiedener Absender, teilen den Betrag in viele kleinere Summen auf und überweisen sie an andere Adressen, bevor die gewünschte Anzahl Bitcoins an die Adresse des Empfängers geleitet wird. Während insbesondere bei Bitcoins solche Mischdienste von externen Servern angeboten werden, haben gewisse erst vor kurzem entwickelte Krypto-Assets sie direkt in ihr Protokoll integriert, womit die Anonymität weiter gestärkt wird. Es ist nicht nur schwierig, die wirtschaftlich Berechtigten von Krypto-Guthaben zu identifizieren und den kriminellen Hintergrund einer Transaktion von solchen Vermögenswerten zu erkennen. Es ist zudem technisch nicht möglich, die auf einer Wallet deponierten Vermögenswerte zu beschlagnahmen, ohne über den entsprechenden Private Key zu verfügen. Weil Kryptotransaktionen überdies in der Regel grenzüberschreitend sind, sind internationale Rechtshilfegesuche oder eine internationale polizeiliche Zusammenarbeit notwendig, um die damit verbundene Wirtschaftskriminalität zu ahnden. Die Strafverfolgungsbehörden werden daher oft von der Schnelligkeit und der Mobilität der Kryptotransaktionen überholt und es stellen sich häufig Probleme bezüglich der zuständigen Gerichtsbarkeit.
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2.5 Strafverfolgungsbehörden sind indes weder ohnmächtig noch untätig (Stand 2018): Wallets, auf denen abgezweigte Summen gutgeschrieben werden, können auf eine schwarze Liste gesetzt und die damit verbundenen Transaktionen von der Nutzergemeinschaft abgelehnt werden, so dass die gestohlenen Vermögenswerte oft nicht genutzt werden können. Damit eine Wallet aber auf die schwarze Liste kommt, müssen die Mitglieder der Nutzergemeinschaft die kriminelle Herkunft der darauf gutgeschriebenen Werte erst feststellen, was nur selten geschieht. Veröffentlicht ein Nutzer im Internet seine verschlüsselte Adresse oder andere persönliche Daten, so können Strafverfolgungsbehörden durch geduldiges Abgleichen verschiedene Kryptotransaktionen den Wallets eines bestimmten Nutzers und manchmal einer identifizierten Person zuordnen. Dazu kann auch die Analyse von Computern führen. Um eine Transaktion identifizieren zu können, die zum Waschen von Geldern aus Verkäufen im Darknet gedient haben könnte, sind die Polizeibehörden meist gezwungen, diese illegalen Märkte zu infiltrieren. Mit gewissen Kettenanalyse-Programmen können die zwischen verschiedenen Wallets durchgeführten Transaktionen relativ genau abgeglichen werden, wodurch sich mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, ob ihr wirtschaftlich Berechtigter immer derselbe ist. Hier waren bedeutende Entwicklungsarbeiten im Gang, z.B. eine simultane Analyse von Blockchains verschiedener Kryptowährungen, damit die Anonymität ihrer Nutzer durchbrochen werden kann. Polizei- und Justizbehörden sind sich einig, dass die internationale polizeiliche und justizielle Rechtshilfe ebenso effizient ist bei der Verfolgung von Finanzkriminalität mittels Kryptowährungen wie in anderen Bereichen. Eine wichtige Grundlage ist das Übereinkommen des Europarates über die Cyberkriminalität. Laut Polizeibehörden hat sich dieses Instrument als besonders wichtig erwiesen. Es erlaubt der Polizei, sich direkt an ausländische Unternehmen zu wenden, um die für ihre Untersuchungen notwendigen Daten einzufordern (Art. 32). Innerschweizerische Anstrengungen sind unternommen zur Schulung der Strafverfolgungsbehörden. Verschiedene Kantonspolizeien haben auf Cyberkriminalität spezialisierten Brigaden aufgebaut. Die Bundesanwaltschaft hat dazu eine interne Arbeitsgruppe gebildet. Mehrere kantonale Staatsanwaltschaften haben ebenfalls Pools von Staatsanwälten gebildet, die auf solche Fragen spezialisiert sind. Diese Initiativen gipfelten im Sommer 2018 in
- 10 der Schaffung einer nationalen Plattform zur justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit – dem Cyberboard – dem Vertreterinnen und Vertreter der wichtigsten Akteure im Kampf gegen die Cyberkriminalität in der Schweiz angehören: KKJPD, KKPKS, Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK), fedpol, Bundesanwaltschaft, Schweizerische Kriminalprävention (SKP), SVS, NDB und ISB. Die modular aufgebaute Plattform soll eine Zusammenarbeit dieser Akteure und eine Koordination ihrer Aktionen ermöglichen, um die Cyberkriminalität effizienter zu bekämpfen. Das erste Modul, der Cyber-CASE, vereint Staatsanwälte und Kantons- und Bundespolizisten, die auf die Cyberkriminalität spezialisiert sind, sowie Vertreter von MELANI. Dieses Modul, das seit dem 6. Juli 2018 aktiv ist, hat den Auftrag, in operativen Fällen die Koordination zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei von Bund und Kantonen ebenso wie den Erfahrungs- und Wissensaustausch zwischen ihnen sicherzustellen.
3. Die sachliche Zuständigkeit befasst sich mit der materiellen Kompetenz der einzelnen Behörde. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen wird in Art. 22–28 StPO geregelt. Demnach sind die kantonalen Strafbehörden zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten zuständig, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt (Art. 22 StPO; siehe auch Art. 123 Abs. 2 BV). Eine zwingende Bundeszuständigkeit ergibt sich für die Straftaten gemäss Auflistung in Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 StPO, wobei auch dort, zumindest für die Verfahren nach Art. 24 StPO, die Bundesanwaltschaft in einfachen Fällen die Strafsache zur Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden übertragen kann (Art. 25 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO besteht Bundesgerichtsbarkeit namentlich bei Geldwäscherei (Art. 305bis StGB), wenn die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland (Art. 24 Abs. 1 lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (Art. 24 Abs. 1 lit. b). Art. 24 StPO entspricht materiell dem bis 31. Dezember 2010 in Kraft stehenden Art. 337 StGB bzw. dem diesem vorangehenden Art. 340bis StGB, weswegen auf die dazu ergangene Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1140). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann die Bundesanwaltschaft in gewissen Fällen eine Untersuchung auch bei Straftaten gegen das Vermögen (2. Buch, 2. Titel des StGB) sowie Urkundenfälschung (2. Buch, 11. Titel des StGB) eröffnen. Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden kommt es nicht darauf an, was dem
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Angeschuldigten nachgewiesen werden kann. Es muss vielmehr genügen, dass ein konkreter Tatverdacht besteht (vgl. BGE 133 IV 235 E. 4.4; vgl. zum Ganzen TPF 2011 170 E. 2.1 und 2.2). Bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit stützt sich die Beschwerdekammer wie bei der Festlegung des Gerichtsstands auf Fakten und nicht auf Hypothesen. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore (TPF 2019 28 E. 2.2; TPF 2016 180 E. 2.2; zum Grundsatz BGE 138 IV 186 E. 4.1).
4. Der Kanton Zug lehnt seine Zuständigkeit mit folgender Begründung ab: Aus dem Bericht von F. Ltd. und den fehlenden Beweismitteln sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschuldigten Täter und nicht nur Mitgeschädigte sind. Ein Bericht im Internet einer deutschen Anwaltskanzlei deute vielmehr darauf hin, dass die Straftatbestände wesentlich im Ausland begangen worden seien und es viele Geschädigte gebe. Die Rollen der Beschuldigten seien im F. Ltd.-Bericht nur vage umschrieben. Der Beschuldigte B. habe gemäss Strafanzeige den Privatkläger anfangs 2019 in Bitcoin und die beiden Plattformen eingeweiht und ihn zum Investieren überredet. Auch habe er als Gast beim Privatkläger geweilt, währenddessen er ihm die ganze Zeit über Bitcoin berichtet habe. Daraus würden weder Ort und Zeit von deliktischen Handlungen genau klar. Allgemein ergebe sich aus der Strafanzeige nicht, inwiefern die beschriebenen Handlungen eine Rolle für die Investition des Privatklägers gespielt hätten. Unklar sei auch, von wo aus die Beschuldigten die Bitcoins weiter transferiert haben sollen. Insgesamt könnten die Beschuldigten fast alles gewesen sein – Mittäter, Teilnehmer, Geschädigte oder Money Mules (Finanzagenten). Der genaue Weg der Bitcoins sei sodann unbelegt und unklar. Auch der Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 22. Februar 2021 sei unbelegt und beseitige die Unklarheiten nicht. Es sei daher von einer unbekannten Täterschaft auszugehen. Dass es sich um einen international vernetzten Fall von Wirtschaftskriminalität handle, führe zur Zuständigkeit der BA. Ein einfacher Fall fehle schon aufgrund der Komplexität, die Kryptowährungen mit sich brächten. Die Beschuldigten hätten jedenfalls keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Kanton Zug. Allenfalls sei der Kanton Bern zuständig, da der Beschuldigte B. im Kanton Bern wohne (Schreiben der Staatsanwaltschaft Zug vom 23. Februar, 23. März 2021). Für den Kanton Bern ist ebenfalls primär eine Bundeszuständigkeit gegeben. Läge eine kantonale Kompetenz vor, so sei jedoch der Kanton Zug für das Strafverfahren zuständig. Massgeblich für den Gerichtsstand sei der Anlagebetrug als das schwerere Delikt. Es scheine vorliegend unbestritten zu sein, dass die Handlungsorte zumindest zu einem wesentlichen Teil im Ausland liegen würden. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschuldigten B. in Z./BE sei nicht automatisch auch der Tatort. Die Akten enthielten keine
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Hinweise auf ein dortiges Delinquieren. Art. 32 Abs. 1 StPO sehe zwar bei im Ausland verübten Straftaten oder solchen mit unklarem Tatort eine Zuständigkeit der Behörden desjenigen Ortes vor, an dem die beschuldigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese sei jedoch subsidiär. Auf den Wohnsitz im Kanton Bern sei nicht abzustellen, weil der Beschuldige B. im Kanton Zug auf den Geschädigten eingewirkt und damit die Investition in Bitcoin ausgelöst habe. Auch sei dort beim Geschädigten der Schaden entstanden, womit zumindest ein Teil-Erfolgsort in der Schweiz (Kanton Zug) liege. Nach Art. 31 Abs. 1 StPO begründe dies eine Zuger Zuständigkeit (Schreiben vom 6. April, 15. April 2021; Gesuchsantwort vom 26. April 2021). Die BA verneint ihrerseits Anhaltspunkte für massgeblich im Ausland begangene Geldwäschereihandlungen. Es fehlten Anhaltspunkte zu Personen und Orten. Selbst wenn es solche gäbe, sei nach Ziff. 2 der Empfehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) der Kanton Zug zuständig. Denn Geldwäscherei-Fälle fielen nach dieser Bestimmung an denjenigen Kanton, in dem die Vortat in der Schweiz begangen wurde, auch wenn die Geldwäscherei-Handlungen selbst im Ausland verfolgt wurden. Es liege keine zwingende Zuständigkeit der BA nach Art. 24 Abs. 1 StPO vor (act. 1 S. 6 Ziff. 29–31). Ebenso wenig sei eine fakultative Zuständigkeit nach Art. 24 Abs. 2 StPO gegeben: Der klare Schwerpunkt des Betrugs liege im Kanton Zug. Auch seien keine weiteren ähnlichen Fälle bekannt. Der Fall habe auch keine internationale Dimension (act. 1 S. 6–9). Zuständig seien damit der Kanton Zug, eventualiter der Kanton Bern.
5. 5.1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB). Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in seinem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist
- 13 grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind (BGE 126 IV 113 E. 3.a). Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt. Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3). Untereinander ist der (Erfolgs-)Ort der Bereicherung nicht subsidiär zu denjenigen der Entreicherung oder bewirkten Täuschung (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 79–85, 106 f.). 5.2 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). 5.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Betrug das schwerste Delikt ist. Der Geschädigte hat Wohnsitz im Kanton Zug. Dort soll der Haupttäter ihn durch elektronische Nachrichten, Telefonate und einmal anlässlich eines Besuchs getäuscht, gedrängt und bewogen haben, Gelder zwecks Kaufs von Bitcoin zu überweisen. Im Kanton Zug bestehen konkrete örtliche Anknüpfungspunkte. Dort liegt soweit bekannt auch ein Schwerpunkt des angezeigten Betrugs. Im Kanton Bern wohnt demgegenüber der mutmassliche Haupttäter, wobei das Ausmass seiner Handlungen nicht ganz klar ist. Wäre nur die innerschweizerische örtliche Zuständigkeit zu bestimmen, so läge sie nach Art. 34 Abs. 1 StPO beim Kanton Zug.
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6. 6.1 Die Verfahrenskompetenz des Bundes wurde geschaffen, um Taten des organisierten Verbrechens, der Geldwäscherei und der komplexen Wirtschaftsstraftaten effizient zu bekämpfen (vgl. Botschaft vom 28. Januar 1998 über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes [Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung], BBl 1998 II 1529, S. 1544 ff.). Ob Taten nach Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO überwiegend bzw. zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurden, beurteilt sich nicht nach quantitativen, sondern nach qualitativen Kriterien, d. h. danach, ob die ausländische Komponente einen derartigen Umfang erreicht, dass sich die Bundesgerichtsbarkeit im Hinblick auf eine effiziente Strafverfolgung als geeignet erweist (BGE 130 IV 68 E. 2.2 S. 71). Die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 24 Abs. 1 StPO ist eine zwingende. Allerdings ändert der zwingende Charakter der Bundesgerichtsbarkeit nichts daran, dass diese in hohem Masse unbestimmt ist und nicht trennscharf bestimmt werden kann (BGE 132 IV 89 E. 2 S. 93). 6.2 Komplex für die Strafverfolgungsbehörden (und zu lösen) ist der grundsätzliche Umgang mit Bitcoin und weniger der einzelne Anwendungsfall. Es ist nun aber nicht so, dass Kantone nur altbekannte Standardfälle machten. Wenn neue technische Fragen – wie sie z.B. die Bedeutungszunahme des Internets für Alltag und Verbrechen mit sich bringt – alleine zu Komplexität im Sinn des Gerichtsstandsrecht und damit in die Bundeszuständigkeit führt, so würde sie die kantonale Regelzuständigkeit stetig unterminieren, ohne dass Verfassung und Gesetz dies vorsähen (vgl. oben Erwägung 3). Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden haben auch im Bereich Cybercrime Plattformen geschaffen (z.B. das Cyberboard), um Wissen und Erfahrungen auszutauschen (vgl. oben Erwägung 2.5). Für die vorliegend zu bestimmende sachliche Zuständigkeit ist massgeblich, dass die Handlungen des mutmasslichen Betrugs weder zu einem wesentlichen Teil im Ausland noch über zahlreiche Kantone verstreut erfolgten. Bitcoin sind sodann weitgehend dematerialisierte Vermögenswerte ohne klare örtliche Zuordnung – Landesgrenzen sind für sie kaum von Bedeutung. Daraus ist freilich nicht ohne weiteres auf die Bundeszuständigkeit nach Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO für «zu einem wesentlichen Teil im Ausland» begangene Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) zu schliessen. Es führte dies zu einer Bundeszuständigkeit, wann immer Bezüge zu Bitcoin vorliegen. Das ist nicht sachgerecht. Eine Bundeszuständigkeit kann sehr wohl auch bei Bitcoin in Frage kommen, z.B. bei einem komplexen Geflecht von Hintermännern, das im Ausland aufzudecken wäre (zu diesem Kriterium TPF 2011 170; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.41 vom 25. Februar 2019 E. 7.3;
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BG.2012.28 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1). Alleine, dass Kryptowährungen durch internationale Rechtshilfe in Strafsachen eruiert werden müssen, begünstigt ebenso wenig eine Bundeszuständigkeit. Zwar ist vorgebracht, der Fall könnte nur die Spitze eines Eisbergs an Fällen sein; es fehlen dafür aber konkrete, tragfähige Anzeichen. Es handelt sich allem Anschein nach vielmehr um einen Einzelfall. Es liegt kein gross angelegter Fall vor, der die ganze Schweiz beträfe. Der Betrug ist auch nicht mit raffinierten technischen Mitteln (z.B. Schadsoftware) verübt worden. Der Deliktsbetrag ist zwar namhaft, als solcher aber nicht allein ausschlaggebend (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2021.10 vom 31. März 2021 E. 2.5). Die internationalen Bezüge des Betruges sind, wie gesagt, untergeordneter Natur. Wenn sodann ein Kanton geltend macht, ihm fehle eine bestimmte Software, um die Wertflüsse abzubilden, so greift auch dies zu kurz: Kantone haben die Strafverfolgungsbehörden so auszustatten, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können. Somit liegt mangels massgeblicher internationaler Dimension sowie aufgrund des Schwerpunkts im Kanton Zug kein Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO vor. Es greift vielmehr die kantonale Regelzuständigkeit. 6.3 Zusammenfassend ist der Kanton Zug berechtigt und verpflichtet, die B. und C. vorgeworfenen Delikte zu untersuchen und zu beurteilen.
7. Das Gesuch um Publikationsaufschub ist zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [SR 173.713.161; BStGerOR] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der Information [SR 173.711.33] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VwVG).
8. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Der Kanton Zug ist berechtigt und verpflichtet, die B. und C. vorgeworfenen Delikte zu untersuchen und zu beurteilen.
2. Auf die Eingabe des Privatklägers wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um Publikationsaufschub wird zuständigkeitshalber dem Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.
4. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 27. September 2021 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung des Beschlusses je unter Beilage der jeweils anderen Gesuchsantworten an - Bundesanwaltschaft - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern sowie Zustellung des Beschlusses an - Rechtsanwälte Thomas P. Zemp und Dusan Knezevic - Bundesstrafgericht, Generalsekretariat (unter Beilage einer Kopie des Gesuchs; brevi manu)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).