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Bundesstrafgericht 01.02.2021 BG.2021.2

1 février 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,328 mots·~17 min·2

Résumé

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 1. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2021.2

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Sachverhalt:

A. Am 3. August 2020 liess der in U. (ZH) wohnhafte A. über seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafanzeige gegen B. C. und D. wegen fortgesetzter Erpressung im Sinne von Art. 156 Abs. 2 StGB einreichen (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 2/7 ff.).

Er warf darin den Beanzeigten vor, ihn im Zusammenhang mit den in der Anzeige geschilderten Vorgängen von anfangs 2020 in Y. (GR) erpresst zu haben. Die Beschuldigten hätten ihn unter Druck gesetzt und von ihm zwischen April und Juni 2020 acht Zahlungen von insgesamt ca. CHF 300'000.-- erwirkt. Sieben Zahlungen habe er mittels Überweisung der erpressten Beträge auf rumänische Konten diverser Personen geleistet. Die erpresste Leistung von CHF 200'000.-- sei am 8. oder 9. Mai 2020 in U. (ZH) mittels persönlicher Geldübergabe erfolgt. B. habe einen als «Freund» bezeichneten Mann am Bahnhof U. (ZH) entsandt, welcher dort A. getroffen und von ihm direkt die CHF 200'000.-- in einem Couvert in Empfang genommen habe (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 2/10 ff.). A. äusserte in seiner Anzeige weiter die Vermutung, dass es sich um eine organisierte Gruppe handle, da mehrere und weitere ihm unbekannte Personen involviert seien (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 2/18). Es sei nicht bekannt, von wo aus die Tathandlungen aufgeführt worden seien. Die Vermutung liege jedoch nahe, dass sie im Ausland (Rumänien oder Italien) begangen worden seien. Entsprechend liege wohl nur der Erfolgsort in der Schweiz, weshalb nach der Rechtsprechung zumindest ein möglicher Erfolgsort am Wohnsitz der geschädigten Person gelte, wenn diese anhand der Erpressung zu einer Zahlung genötigt werden soll (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 2/9).

B. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hielt mit Verfügung vom 5. August 2020 fest, dass aufgrund der Aktenlage sich kein hinreichender Tatverdacht für die Verfolgung strafbaren Verhaltens in ihrer Zuständigkeit ergebe, und beauftragte die Stadtpolizei Zürich, ergänzende Ermittlungen zur Täterschaft vorzunehmen (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 2/4 ff.).

C. Am 11. August 2020 ergänzte A. seine Strafanzeige und führte zusammengefasst aus, B. habe ihn am 7., 8. und 10. August 2020 mittels Nachrichten, Sprachnachrichten, Anrufen kontaktiert, ihn massiv unter Druck gesetzt und zu weiteren Geldüberweisungen aufgefordert (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 2/55 ff.). Am 27. August 2020 reichte A. der Staatsanwaltschaft Zürich-

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Limmat eine zweite Ergänzung der Strafanzeige ein, worin er die Kontaktaufnahmen der Beanzeigten vom 20./24. und 25. August 2020 schilderte (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 2/76 ff.).

D. Am 15. September liess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat B. zur Verhaftung ausschreiben (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 3/1 ff., 3/16 f.).

E. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2020 informierte der Rechtsvertreter von A. die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und die Stadtpolizei Zürich, dass B. und eine weitere Frau vor dem Bürogebäude von A. in X. (ZG) stehen und ihm androhen würden, zu ihm nach Hause zu kommen. Der Rechtsvertreter ersuchte die Behörden um sofortiges Eingreifen. A. habe grosse Angst. Er fürchte um sein Leben und dasjenige seiner Familie. (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 3/36).

Der Rechtsvertreter von A. informierte am 10. Dezember 2020 ebenfalls die Zuger Polizei über die Vorkommnisse. Diese wurde folglich davon in Kenntnis gesetzt, dass A. mit B. ein Treffen auf den 12. Dezember 2020 vereinbart habe zwecks Übergabe von CHF 160'000.--. B. sowie deren Begleiterinnen E. und F. wurden schliesslich am 12. Dezember 2020 festgenommen (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 3/18 ff.). Gemäss Angaben von B. handelt es sich bei F. um ihre Mutter und bei E. um ihre Schwägerin (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 4/1/9; vgl. Urk. 4/2/11 sowie 4/3/9). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zug ordnete mit Verfügungen vom 16. Dezember 2020 gegen alle drei Frauen die Untersuchungshaft an (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 1/18 ff.,1/22 ff., 1/27 ff.).

F. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Staatsanwaltschaft Zug um Übernahme ihres Verfahrens gegen B., C. und D. Sie führte aus, am 10. Dezember 2020 sei die weibliche Täterschaft, mutmasslich C., bei A. in X. (ZG) aufgetaucht und habe ihn dort unter Druck gesetzt. Somit sei ein Handlungsort, welcher dem Erfolgsort vorgehe, in der Schweiz bekannt. Die Staatsanwaltschaft Zug dürfte daher für die weiteren Ermittlungen zuständig sein (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 1/3 ff.).

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G. Die Staatsanwaltschaft Zug lehnte mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 die Verfahrensübernahme ab. Sie führte aus, dass in U. (ZH) eine Tathandlung stattgefunden habe, indem in U. (ZH) CHF 200'000.-- in bar übergeben worden seien. Die Staatsanwaltschaft Zug ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gleichzeitig um Übernahme ihrer Strafuntersuchung gegen B., F. und E. Sie hielt fest, dass das Haftverfahren in W. (ZG) lediglich durchgeführt worden sei, weil keine Zuführung nach U. (ZH) möglich gewesen sei (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 1/1 ff.).

H. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 lehnte die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat das Übernahmeersuchen der Zuger Behörden ab und wiederholte ihr Übernahmeersuchen. Sie erklärte, bei der Bargeldübergabe am Bahnhof U. (ZH) handle es sich lediglich um den Ort, an welchem der Geschädigte die Vermögensdisposition vorgenommen habe. Darin sei kein Handlungsort seitens der Täterschaft zu erblicken (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 1/6 ff.).

I. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug lehnte mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 das Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat wiederum ab. Sie ersuchte mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Übernahme ihres Strafverfahrens (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 1/13 ff.).

Auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte mit Schreiben vom 11. Januar 2021 die Übernahme des Zuger Strafverfahrens ab (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 1/31 ff.). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Geldübergabe an einen nicht bekannten Mittelsmann am Bahnhof U. (ZH) vom 7. Mai 2020 eine erfolgsortgebundene Handlung der Täterschaft darstelle und somit bei der Festlegung der Zuständigkeit nicht relevant sei. Sollte wider Erwarten in der Geldübergabe doch eine Ausführungshandlung erblickt werden, sei bezüglich des dort agierenden unbekannten Mittelsmannes offensichtlich von einem Gehilfen von B. auszugehen. Dieser Mittelsmann sei an die Zuständigkeit, welche für die Beurteilung der Haupttäterin B. und deren Mitbeschuldigte Begleiterinnen gegeben sei, somit an den Kanton Zug, anzubringen (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 1/32).

J. Mit Gesuch vom 14. Januar 2021 gelangt der Leitende Oberstaatsanwalt des Kantons Zug an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und bean-

- 5 tragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung von B., F. und E. bezüglich der ihnen vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). Mit Gesuchsantwort vom 24. Januar 2021 beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, es sei der Kanton Zug als zuständig zu erklären, das Strafverfahren gegen B., F. und E. zu untersuchen und zu beurteilen (act. 3). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 26. Januar 2021 zur Kenntnis zugestellt (act. 4). Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 teilte der Gesuchsteller mit, gegen E. sei ein Strafbefehl erlassen worden, welcher in Rechtskraft erwachsen sei. Der Kanton Zug ziehe daher seinen Antrag vom 14. Januar 2021 in Bezug auf E. zurück (act. 5). Diese Eingabe wurde am 27. Januar 2021 dem Gesuchsgegner zur Kenntnis zugestellt (act. 6).

K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Das Gesuch betreffend Festlegung des Gerichtsstandes im Strafverfahren gegen E. wurde zurückgezogen (act. 5; s. supra lit. J), weshalb das vorliegende Verfahren in diesem Punkt zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben ist. Die nachfolgenden Erwägungen beziehen sich auf das Gesuch um Festlegung des Gerichtsstands im Strafverfahren gegen B. und F.

3. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so

- 6 sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Der Ausführungsort befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1).

3.2 3.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmer einer Straftat (Anstifter, Gehilfen) von den gleichen Behörden verfolgt wie der Täter (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.7 vom 4. Juli 2013 E. 2.2).

Bei mittelbarer Täterschaft sind dem Täter die Handlungen des Tatmittlers, den er als nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt hat, wie eigene anzurechnen. Die strafbare Handlung gilt nicht bloss dort als ausgeführt, wo der Täter gegebenenfalls durch seine persönliche Tätigkeit zur Verwirklichung des Tatbestandes beigetragen hat, sondern auch dort, wo der als Werkzeug benützte Dritte für ihn gehandelt hat, auch wenn dieser subjektiv nicht strafbar ist. Wurde die Tat in diesem Sinne an mehreren Orten ausgeführt, sind die Behörden desjenigen Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (s. BGE 85 IV 203 S. 203 f.).

Ist eine Straftat von mehreren Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

3.2.2. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

Die schwerste Tat im gerichtsstandsrechtlichen Sinn ist diejenige mit der höchsten abstrakten, gesetzlichen Strafdrohung, wobei Qualifizierungs- und Privilegierungselemente des besonderen Teils des StGB, welche den Strafrahmen verändern, zu berücksichtigen sind. Versuchte Einzeltaten eines gewerbsmässigen Delikts wiegen demgegenüber gleich schwer wie die vollendeten (s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.8 vom 26. März 2012 E. 2.1, m.w.H.).

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, so sind Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt

- 7 worden ist. Bei gleich schweren Strafdrohungen bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012 E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011 E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011 E. 2.2.2).

4. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2 m.w.H). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2).

5. 5.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 156 Ziff. 2 StGB). Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 156 Ziff. 3 StGB).

5.2 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern so zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter dasteht, und wer über die tatsächliche Begehung der Tat nicht allein zu bestimmen hat, sondern zusammen mit anderen; Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den

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Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss indes nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seines Mittäters zu eigen macht. Mittäter ist danach, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten beherrscht; Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2b S. 399 f. mit weiteren Hinweisen zur Literatur und Rechtsprechung).

Ein Gehilfe leistet zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe, wobei im Unterschied zu Täter und Mittäter der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf besitzt. Sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Dem Gehilfen bei Vermögensdelikten kommt – anders als etwa dem mittelbaren Täter, der eine Sache über einen Tatmittler erlangt – insbesondere keine entscheidende Verfügungsgewalt über das erbeutete Vermögensgut zu (BGE 111 IV 51 E. 1a. S. 53).

6. 6.1 Gemäss der Anzeige habe B. immer höhere Geldbeträge von A. gefordert (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 2/12 ff.). Im April 2020 habe sie ihm unter anderem mitgeteilt, sie würde eine Abtreibung vornehmen lassen, wenn er ihr EUR 200‘000.-- bezahle. A. habe mit B. in der Folge vereinbart, dass sie die geforderten CHF (statt EUR) 200‘000.-- in bar abholen komme. Als Treffpunkt sei der Bahnhof U. (ZH) vereinbart worden. Am Tag der Übergabe (8. oder 9. Mai 2020) habe B. jedoch einen „Freund“ entsandt, um das Geld abzuholen. Während der Übergabe habe B. abwechselnd mit A. und dem „Freund“ telefoniert (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 2/13 f.). Anlässlich seiner Einvernahme ergänzte A., dass B. ihm gesagt habe, sie sende ihm eine Vertrauensperson, sie selber könne nicht wegen Corona. Er sagte weiter aus, sie sei mit dieser Person am Telefon gewesen, also sei sie mit Beiden (A. und der Vertrauensperson) verbunden gewesen. Der Mann habe ihm sein Telefon gegeben, wo B. dran gewesen sei. Deshalb habe A. gewusst, dass der Mann von B. Vertrauensperson sei (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 3/12).

6.2 Der Gesuchsteller bestreitet in seinem Gesuch die Darstellung des Gesuchsgegners nicht, wonach das der Hauptbeschuldigten B. in der Anzeige und

- 9 deren Ergänzungen vorgeworfene Verhalten als qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 StGB zu werten ist. Er hält der Auffassung des Gesuchsgegners, wonach versuchte Einzeltaten eines gewerbsmässigen Delikts (gerichtsstandsrechtlich) gleich schwer wiegen wie die vollendeten, ebenfalls nichts entgegen. Dem Gesuchsgegner ist sodann beizupflichten, dass die Erpressung vollendet ist, wenn der Vermögensschaden eintritt (WEISSENBERGER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 156 StGB N. 34). Ungeachtet dessen liegt entgegen dessen Annahme eine Ausführungshandlung vor, wo die Täterschaft im Hinblick auf die Übergabe des unrechtsmässigen Vermögensvorteils handelt und Vorkehrungen trifft (s. SCHWERI/BÄNZI- GER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 111 S. 38 f.).

Die Handlungen und Vorkehrungen der Täterschaft im Hinblick auf die Übergabe von CHF 200‘000.-- an den „Freund“ von B. am Bahnhof U. (ZH) sind daher als Ausführungshandlungen grundsätzlich gerichtsstandsrelevant.

6.3 6.3.1 Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, B. habe die verbalen Nötigungshandlungen vom Ausland oder von einem unbekannten Ausführungsort aus vorgenommen. Bezüglich des (in U. [ZH]) agierenden Mittelsmannes sei „offensichtlich“ von einem Gehilfen von B. auszugehen. Der in U. (ZH) auftretende Mittelsmann sei somit an die Zuständigkeit, welche für die Beurteilung der Haupttäterin B. und deren mitbeschuldigte Begleiterinnen gegeben sei, somit an den Kanton Zug anzubringen (Verfahrensakten STA ZG, Urk. 1/32 f.). An dieser Darstellung hält er auch in seiner Gesuchsantwort fest (act. 3 S. 2 f.).

6.3.2 Der Gesuchsteller ist demgegenüber der Ansicht, dass irrelevant sei, ob der unbekannte Mann, welcher das Geld am Bahnhof U. (ZH) entgegengenommen habe, als Mittäter, Gehilfe, Geldwäscher oder als ein unwissendes Tatwerkzeug gehandelt habe. Er sei auf jeden Fall als sog. Tatmittler zu qualifizieren, welcher aufgrund der Anweisungen des Täters den Tatbestand durch die vermögensschädigende Entgegennahme des Geldes vollendet habe. Die Handlungen des unbekannten Tatmittlers seien als Handlungen der mittelbar handelnden B. zu qualifizieren und dieser als Tat- und Handlungsort in U. (ZH) anzurechnen (act. 1 S. 3).

6.3.3 Entgegen der Annahme des Gesuchstellers ist die Teilnahmeform gerichtsstandsrechtlich relevant (s. supra E. 3.2.1). Aufgrund des angezeigten Sachverhalts und der bisherigen Akten kann vorliegend angenommen werden, dass mehrere Personen in die fortgesetzte Erpressung von A. involviert sind

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(s. supra lit. A ff., D ff.). Deren Identität und genaue Tatbeteiligung wird Gegenstand der Strafuntersuchung sein. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore ist davon auszugehen, dass der „Freund“ von B., welcher den erpressten Geldbetrag von A. in U. (ZH) entgegennahm, als Mittäter handelte. Nicht nur vor dem Hintergrund der im Mai 2020 europaweit geltenden Einreisebeschränkungen, sondern auch prinzipiell stellt die Entgegennahme von CHF 200‘000.-- in bar vom mutmasslichen Erpressungsopfer objektiv einen für den Erfolg wesentlichen Tatbeitrag dar. Daraus folgt, dass die fortgesetzte Erpressung von A. auch auf dem Gebiet des Gesuchsgegners ausgeführt wurde.

6.4 Da die qualifizierte Erpressung inkl. deren Versuch in zwei verschiedenen Kantonen stattgefunden hat, ist der Gerichtsstand anhand des Ortes zu bestimmen, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. supra E. 3.2). Vorliegend sind die ersten Verfolgungshandlungen im Kanton Zürich vorgenommen worden.

7. Nach dem Gesagten ist das Gesuch des Gesuchstellers gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und F. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

8. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren betreffend Festlegung des Gerichtsstandes im Strafverfahren gegen E. wird zufolge Rückzugs des Gerichtsstandsgesuchs als erledigt abgeschrieben.

2. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die B. und F. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 1. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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