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Bundesstrafgericht 21.04.2021 BG.2021.13

21 avril 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,065 mots·~20 min·3

Résumé

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 21. April 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2021.13

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Sachverhalt:

A. A. erstattete mit Eingabe vom 28. Februar 2019 (recte: 2020; s. auch act. 15) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») Strafanzeige gegen B. wegen Urkundenfälschung, Irreführung der Rechtspflege und falscher Aussage (Akten StA SG ST.2021.1291 [nachfolgend Akten StA SG] «Ermächtigungsverfahren», act. 1). Am 4. März 2020 überwies die OStA ZH die Eingabe an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend «StA III ZH»; act. 1.1 = Akten StA SG «Ermächtigungsverfahren», act. 2).

B. Mit Eingabe vom 11. März 2019 (recte: 2020) teilte A. der StA III ZH insbesondere Folgendes mit (Akten StA SG «Ermächtigungsverfahren», act. 4/1): «Diesbezüglich beantrage ich hiermit, dass ich mich als geschädigter Privatkläger der Strafanzeige beteilige und bitte Sie mich über das Strafverfahren laufend, insbesondere bei Befragungen rechtzeitig zu informieren, damit ich diese bei Bedarf beiwohnen kann. Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen zur Verfügung und bitte Sie mir dieses Schreiben, bzw. Antrag zu bestätigen.»

C. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 reichte A. beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die StA III ZH wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung ein (Akten StA SG «Ermächtigungsverfahren», act. 5/1). Mit Beschluss UV200016 vom 21. September 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Akten StA SG «Ermächtigungsverfahren», act. 5/7).

D. Mit Eingabe vom 3. November 2020 erstattete A. bei der StA III ZH Strafanzeige gegen C. wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung, Falschbeurkundung, Amtsmissbrauch etc. (Akten StA SG «Ermächtigungsverfahren», act. 4/9).

E. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 teilte A. der StA III ZH bezugnehmend auf seine Eingabe vom 3. November 2020 mit, dass er keine Stellungnahme oder Akten erhalten habe und er sich gezwungen sehe, Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, sollte er bis zum 15. Januar 2020 (recte wohl: 2021) keine Antwort und oder Akten erhalten (Akten StA SG «Ermächtigungsverfahren», act. 4/10).

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F. Am 13. Januar 2021 ersuchte die StA III ZH, mit Hinweis auf die Gesetzesbestimmungen zum Gerichtsstand des Tatortes (Art. 31 StPO) und zum Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33 StPO), die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen (nachfolgend «StA SG»), um Übernahme des im Kanton Zürich gegen B. und C. geführten Verfahrens mit der Nummer 2020/10008029 (Akten StA SG «Ermächtigungsverfahren», act. 9 = Akten StA SG «Strafübernahme», act. 1).

G. Am 14. Januar 2021 teilte die StA III ZH A. bezugnehmend auf seine Eingabe vom 14. Dezember 2020 mit, dass sie das Untersuchungsamt St. Gallen als örtlich zuständig erachte, um seine Strafanzeige zu behandeln. Aus diesem Grund habe sie die Akten zusammen mit einem Ersuchen um Verfahrensübernahme an das Untersuchungsamt St. Gallen übermittelt. Die Antwort des Untersuchungsamts St. Gallen stehe noch aus (act. 1.2).

H. Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 übernahm die StA SG, mit Hinweis auf das Gesuch der StA III ZH vom 13. Februar 2021 und dem möglichen Begehungsort der strafbaren Handlungen das Verfahren; sie eröffnete es mit der Nummer ST.2021.1291 (act. 1.3 = Akten StA SG «Ermächtigungsverfahren», act. 10 = Akten StA SG «Strafübernahme», act. 2).

I. Am 21. Januar 2021 erliess die StA III ZH in Sachen B. und C. eine Abtretungsverfügung (Akten StA SG «Strafübernahme», act. 3).

J. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 teilte A. der StA SG mit, dass er die Zuständigkeit der StA SG anfechte und die Rückweisung des Falles an die StA III ZH beantrage (act. 1.4 = Akten StA SG «Strafübernahme», act. 4).

K. Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 leitete die StA SG die Eingabe von A. vom 25. Januar 2021 dem Bundesstrafgericht zur Weiterbehandlung weiter (Akten StA SG «Strafübernahme», act. 5).

L. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 retournierte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, mit Hinweis auf die strafprozessualen Bestimmungen und die geltende Rechtsprechung, der StA SG die Eingabe von A. vom 25. Januar 2021 (Akten StA SG «Strafübernahme», act. 6).

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M. Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 setzte die StA SG A. Frist zur allfälligen Stellungnahme zur Verfahrensübernahme an (act. 1.5 = Akten StA SG «Strafübernahme», act. 7).

N. Mit Eingabe vom 5. Februar 2021 teilte A. der StA SG mit, dass er an seiner Anfechtung festhalte (act. 1.6 = Akten StA SG «Strafübernahme», act. 10).

O. Am 11. Februar 2021 verfügte die StA SG, mit Hinweis auf die Gerichtsstandsbestimmungen gemäss Art. 31 und 33 StPO die Übernahme des Verfahrens erneut (act. 1.7 = Akten StA SG «Strafübernahme, act. 11).

P. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 17. Februar 2021 (Postaufgabe: 18. Februar 2021) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem sinngemässen Antrag, es seien die Strafbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. und C. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

Q. Der Stellvertretende Leitende Staatsanwalt des Untersuchungsamts St. Gallen und die OStA ZH beantragen die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist der Stellvertretende Leitende Staatsanwalt des Untersuchungsamts St. Gallen insbesondere auf das Ersuchen der StA III ZH vom 13. Januar 2021 bzw. auf die Verfügung der StA SG vom 11. Februar 2021 (act. 3, 4).

R. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 3. März 2021 übermittelte A. eine Kopie einer Vernehmlassung der StA III ZH vom 8. Februar 2021 an das Obergericht des Kantons Zürich betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung und eine Kopie seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2021 an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 6).

S. Am 5. März 2021 ersuchte A. um Einsicht in von der StA SG eingereichte Akten (act. 8). Mit Schreiben vom 24. März 2021 wurden A. Aktenkopien übermittelt und Frist zur allfälligen Beschwerdereplik angesetzt (act. 9). Mit Schreiben vom 26. März 2021 teilte A. mit, dass ihm nicht die von ihm gewünschten Akten übermittelt worden seien (act. 12). Mit Schreiben vom 29. März 2021 wurden A. die gewünschten Aktenkopien übermittelt und die Frist zur allfälligen Beschwerdereplik erstreckt (act. 13).

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T. Mit Beschwerdereplik vom 5. April 2021 (Postaufgabe: 6. April 2021) und Nachtrag vom 6. April 2021 hält A. an seiner Beschwerde fest (act. 14, 15), wobei der Nachtrag vom 6. April 2021 nicht unterzeichnet ist und dessen Beilagen teilweise unleserlich sind. Mit weiterer Eingabe vom 7. April 2021 (Postaufgabe: 8. April 2021) übermittelte A. eine Kopie einer Stellungnahme an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen (act. 16). Die Eingaben werden der StA SG und der StA III ZH mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnisnahme übermittelt.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Will eine Partei, die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Die mit dem Antrag befasste Behörde – sofern dies nicht bereits geschehen ist – hat einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder ihre eigene Zuständigkeit direkt durch Verfügung zu bestätigen (TPF 2013 179 E. 1.1). Wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

1.2 Vereinbaren die Kantone (ausdrücklich oder konkludent) einen ausserordentlichen Gerichtsstand, ist im Interesse einer richtig und rasch funktionierenden Strafrechtspflege, nicht ohne Not über interkantonale Verständigungen hinwegzuschreiten. Eine beschwerdelegitimierte Person kann gegen den vereinbarten Gerichtsstand nur dann mit Erfolg anfechten, wenn eine Ermessenüberschreitung und damit eine Rechtsverletzung vorliegt. Dies wird z.B. angenommen, wenn für die Verfolgung der fraglichen Straftat kein örtlicher Anknüpfungspunkt gegeben ist (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung, 2. Aufl. 2004, N. 438 ff.)

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2. 2.1 Die StA SG bezeichnet den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung als «Anzeigeerstatter». Der Beschwerdeführer hat gegenüber der StA III ZH am 11. März 2020 erklärt, sich am Strafverfahren als Privatkläger beteiligen zu wollen (vgl. vorn Sachverhalt lit. B). Die Zulassung des Geschädigten als Privatklägerschaft erfolgt üblicherweise ohne entsprechende formelle Verfügung (LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 118 StPO N. 2a; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 118 StPO N. 6a). Die Beschwerdelegitimation ist vorliegend zu bejahen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2012.46 vom 21. November 2012).

2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (dazu E. 1.1).

2.3 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass C. nicht (wie durch die StA III ZH fälschlicherweise angenommen) Tatbeteiligte, sondern (Haupt-)Täterin sei. Die im Kanton Zürich wohnhafte C. habe die Falschbeurkundungen bzw. die mit schwerster Strafe bedrohte Tat in Zürich/ZH begangen und die StA III ZH sei die Behörde, welche zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen habe. Ferner entspreche die Verfahrensführung durch den Kanton Zürich auch dem Beschleunigungsgebot (act. 1).

3.1.2 Die StA III ZH machte in ihrem Ersuchen um Verfahrensübernahme zusammengefasst geltend, aus den eingereichten Unterlagen ergehe, dass die vom Beschwerdeführer beanstandeten Dokumente, die von B. herstammen, in St. Gallen/SG erstellt worden seien bzw. erstellt worden sein dürften. Aus der Anzeige ergingen keine Hinweise, dass B. Tathandlungen im Kanton Zürich vorgenommen habe. Der Tatort liege damit im Zuständigkeitsbereich der StA SG. Da der Beschwerdeführer C. vorwerfe, Gehilfin von B. gewesen zu sein, sei die StA SG auch für das Verfahren gegen C. zuständig (Akten StA SG «Ermächtigungsverfahren», act. 9 = Akten StA SG «Strafübernahme», act. 1).

3.1.3 Die StA SG machte in ihren Übernahmeverfügungen (act. 1.3 und 1.7) und in ihrem Schreiben vom 29. Januar 2021 an den Beschwerdeführer (act. 1.5) zusammengefasst geltend, der Hauptbeschuldigte B. sei in St. Gallen/SG wohnhaft. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass die beanzeigten

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Tathandlungen in St. Gallen stattgefunden hätten (Gerichtsstand des Tatortes nach Art. 31 StPO). Teilnehmer einer Straftat würden von den gleichen Behörden verfolgt wie die Haupttäter (Art. 33 Abs. 2 StPO). Aus diesem Grund sei die StA SG auch für die beanzeigte Gehilfenschaft von C. zuständig.

3.2 3.2.1 In der bei der StA III ZH eingereichten Strafanzeige vom 3. November 2020 hatte der Beschwerdeführer C. der Beihilfe zur Urkundenfälschung, begangen im Oktober 2013, bezichtigt. Er erklärte dabei zusammengefasst C. habe bei der SVA Zürich Ausgleichskasse auf Anweisung der D. Vorsorgestiftung bzw. B. mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 bzw. anhand einer von B. gefälschten E. AG-Lohndeklaration Angestellte der E. AG rückwirkend auf Januar 2013 gelöscht und dabei ein falsches Anstellungsverhältnis der Angestellten der E. AG beurkundet (Akten StA SG «Ermächtigungsverfahren», act. 4/9).

3.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer über die Verfahrensübernahme durch den Kanton St. Gallen informiert worden war, beantragte er am 25. Januar 2021 die Rückgabe des Verfahrens in die Zuständigkeit des Kantons Zürich und machte in Bezug auf C. hingegen geltend, diese trage die Hauptschuld der Urkundenfälschung und Falschbeurkundung. Zunächst habe sie Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung geleistet, indem sie B. eine Kopie einer durch sie abgerechneten Lohndeklaration der E. AG zur Fälschung zugestellt habe, und schliesslich habe sie eine Falschbeurkundung begangen, indem sie die ihr durch B. mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 zur rückwirkenden Korrektur zugesandte Fälschung beurkundet habe (act. 1.4).

3.2.3 Mit Eingabe vom 5. Februar 2021 erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst, nicht B. habe die Haupttat begangen, sondern C. Dies begründe die Zuständigkeit des Kantons Zürich im Sinne von Art. 31 StPO. Im Übrigen habe die StA III ZH zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen, weshalb sie auch gemäss Art. 33 Abs. 2 StPO zuständig sei (act. 1.6). Grundsätzlich hielt der Beschwerdeführer auch mit Eingabe vom 3. März 2021 an diesem Standpunkt fest (act. 6). Mit Replik vom 5. April 2021 gab der Beschwerdeführer dann an, es sei nicht klar, wo und ob B. selbst oder gar eine Drittperson die Urkunde gefälscht habe und woher die Urkunde (die Kopie der SVA Lohndeklaration der E. AG vom 20. Juni 2013) überhaupt stammte. Es stehe indes fest, dass Frau F., als Angestellte der D. Vorsorgestiftung, die gefälschte Lohndeklaration der E. AG mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 rechtswidrig an die SVA z.H. C. zur rückwirkenden Korrektur zugestellt und sich damit selbst der Beihilfe zur Urkundenfälschung strafbar gemacht habe

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(act. 14). Mit (nicht unterschriebenem) Nachtrag vom 6. April 2021 gab der Beschwerdeführer an, aus GV-Protokollen gehe hervor, dass B. im Zwischenbericht vom 30. August 2012 wissentlich falsch dargelegt habe, dass er – der Beschwerdeführer – Vorsorgevermögen der D. Vorsorgestiftung in privat gehaltenen Firmen investiert habe. B. habe so einen unwahren Sachverhalt dargelegt und diese Handlung in Z./ZH begangen (act. 15). Die aus act. 14 und 15 hervorgehenden Schilderungen wiederholte der Beschwerdeführer sinngemäss auch in seiner Eingabe vom 7. April 2021 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, die er z.K. im vorliegenden Verfahren einreichte (act. 16 und 16.1).

4. 4.1 4.1.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anfangs 2012 Stiftungsrat der BVG-Sammelstiftung D. Vorsorgestiftung und Verwaltungsrat mehrerer Firmen war, darunter auch der G. AG, H. AG und E. AG. Im Zusammenhang mit Handlungen rund um diese Gesellschaften eröffnete die StA III ZH 2012 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht verfügte die Suspendierung des Beschwerdeführers als Stiftungsrat der D. Vorsorgestiftung und setzte B. als kommissarischen Verwalter mit Einzelunterschrift ein. Am 27. März 2014 erhob die StA III ZH gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon Anklage im abgekürzten Verfahren. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon DG140012 vom 10. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Erschleichens einer falschen Beurkundung sowie der mehrfachen unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner wurde davon Vormerk genommen, dass er die Schadenersatzforderung der D. Vorsorgestiftung aus den von ihm getätigten Bezügen im Umfang von CHF 2'900'000.-- anerkannt und sich zur Bezahlung verpflichtet hat (Akten StA SG «Strafübernahme», act. 9 [Beilagen zum Schreiben der SVA Zürich vom 29. Januar 2021]; Akten StA SG «Ermächtigungsverfahren», act. 7/10). 2014 ordnete die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht die sofortige Liquidation der D. Vorsorgestiftung an und setzte B. als deren Liquidator ein (Akten SG «Ermächtigungsverfahren», act. 7/10).

4.1.2 In der Folge reichte der Beschwerdeführer bei der StA SG wiederholt und mit ähnlich gelagerten Eingaben Strafanzeigen gegen B. u.a. ein. Im Zusammenhang dazu hatte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen jeweils über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B., als

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Mitarbeiter der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht und somit aufsichtsrechtliches Organ, zu entscheiden. Mit Entscheiden vom 10. August 2016 (Geschäftsnummern AK.2016.162-AK und AK.2016.163-AK), 8. Februar 2017 (AK.2016.416-AK), 12. April 2017 (AK.2017.84-AK und AK.2017.85-AK), 4. Oktober 2018 (AK.2018.227-AK) und 1. Mai 2019 (AK 2019.60-AK und AK 2019.61-AP) hat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen jeweils keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B. erteilt bzw. ist sie auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Mit Entscheid vom 1. Mai 2019 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen den Beschwerdeführer ferner daraufhin, dass Eingaben der gleichen Art und im gleichen Sachzusammenhang inskünftig ohne förmliche Erledigung abgelegt würden. In ihren Erwägungen hielt die Anklagekammer fest, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 20. Februar 2019 an die StA SG (erneut) Strafanzeige gegen den B. erstattet, wobei er diesem u.a. Falschdeklaration und Irreführung der Rechtspflege, namentlich der StA III ZH und der SVA Zürich, vorgeworfen habe. Im Wesentlichen werfe der Beschwerdeführer B. vor, wissentlich Falschaussagen gegenüber der SVA Zürich und der StA III ZH gemacht und entlastendes Beweismaterial zurückgehalten zu haben. Der Beschwerdeführer gebe an, B. habe am 3. April 2013 zunächst deklariert, dass die in Frage stehenden Arbeitnehmer allesamt Angestellte der D. Vorsorgestiftung und nicht der E. AG gewesen seien, am 7. April 2018 habe B. aber bestätigt, dass es sich um Angestellte der E. AG gehandelt habe und er am 3. April 2013 eine voreilige Deklaration abgegeben habe. Diesen Vorwurf habe der Beschwerdeführer bereits in einer Strafanzeige vom 29. Juni 2018 vorgebracht. Dementsprechend sei er schon Gegenstand eines früheren Ermächtigungsverfahrens gewesen, worüber am 4. Oktober 2018 entschieden worden sei. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung bzw. für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von B. lägen nicht vor. Bei der (zum wiederholten Mal) mutwillig erhobenen Strafanzeige sei (wiederum) kein Anfangsverdacht gegen B. zu erkennen (Akten StA SG «Ermächtigungsverfahren», act. 7/10). Auf die gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_328/2019 vom 22. Juli 2019 nicht ein (Akten StA SG «Ermächtigungsverfahren», act. 7/10).

4.1.3 Auch gegen C. hatte der Beschwerdeführer bereits früher Strafanzeigen eingereicht. Aktenkundig ist ein Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2020 aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2019 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) und gegen C. eingereicht hatte und diese der «Bearbeitung einer inhaltlich falschen Lohndeklaration zu Lasten der E. AG, eingereicht durch einen unbefugten

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Dritten, Beihilfe zur Erbringung falscher Tatsachen die zum Konkurs der E. AG und (seiner) Verurteilung führte, Verletzung der Datenschutzrechte durch Weitergabe von persönlichen Daten der E. AG an Dritte, und allenfalls weiteren Straftaten in diesem Zusammenhang» bezichtigt hatte. Am 17. April 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und machte u.a. geltend, C. habe im Oktober 2013 als Angestellte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) eine Kopie der von der E. AG stammenden Lohndeklaration vom Juni 2013 der D. Vorsorgestiftung zugestellt, worauf die D. Vorsorgestiftung von Hand Anpassungen getätigt und sie dann am 28. Oktober 2013 C. retourniert habe, C. habe schliesslich Angestellte der E. AG von der Versichertenliste rückwirkend per 1. Januar 2013 gelöscht. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (Akten StA SG «Strafübernahme», act. 9 [Beilagen zum Schreiben der SVA Zürich vom 29. Januar 2021]). Die dagegen durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_970/2020 vom 23. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat (Akten StA SG «Strafübernahme», act. 9 [Beilagen zum Schreiben der SVA Zürich vom 29. Januar 2021]).

4.2 4.2.1 Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren (mind. seit 2016) wiederholt Strafanzeigen gegen B. einreicht, welche jeweils ähnliche Sachverhalte im Zusammenhang mit dessen Handlungen als Organ der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht bzw. als kommissarischer Verwalter der Vorsorgestiftung D. zum Gegenstand haben und wofür, mangels hinreichend konkreter Anhaltspunkte eines strafrechtlich relevanten Verhaltens von B., die Anklagekammer des Kantons St. Gallen nie eine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens erteilte. In ihrem Entscheid vom 1. Mai 2019 stellte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erneut fest, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf, B. habe in Bezug auf die Bezeichnung der Angestellten der D. Vorsorgestiftung bzw. der E. AG wissentlich falsche Angaben gemacht, bereits in einer früheren Anzeige erhoben habe. Sie setzte den Beschwerdeführer ferner darüber in Kenntnis, dass sie Eingaben der gleichen Art und im gleichen Sachzusammenhang inskünftig ohne förmliche Erledigung ablegen werde.

Danach, am 28. Februar 2020, reichte der Beschwerdeführer die Strafanzeige gegen B. im Kanton Zürich bei der StA III ZH ein.

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4.2.2 Am 23. September 2020 wies das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers, womit er sich gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen C. durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wehrte, ab (soweit es darauf eintrat).

Daraufhin, am 3. November 2020, zeigte er C. im selben Kontext erneut an, diesmal jedoch bei der StA III ZH.

4.2.3 Am 14. Januar 2021 wies die StA III ZH den Beschwerdeführer auf den gesetzlichen örtlichen Gerichtsstand hin, am 20. und 21. Januar 2021 ergingen die entsprechenden Abtretungs- und Übernahmeverfügungen, welche die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen feststellten und sich auf den gesetzlichen Gerichtsstand bezogen.

Daraufhin, am 25. Januar 2021, änderte der Beschwerdeführer seine Angaben vom 28. Februar und 3. November 2019 zu Tat, Täterschaft und Tatort mit dem Hinweis, dass der Kanton Zürich für die Verfolgung und Beurteilung der Taten zuständig sei. Er gab an, die (Haupt-)Tat habe nicht B., sondern C. begangen und bezichtigte danach eine weitere Person der Tatbeteiligung, Frau F. Zu B. erklärte er, es sei nicht klar, ob (und wo) B. eine Urkunde gefälscht habe. In einer folgenden (nicht unterschriebenen) Eingabe bezichtigte er dann wiederum B., Tatsachen absichtlich falsch dargelegt zu haben, wobei er als Tatort Z./ZH angab.

4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat die Strafanzeige vom 28. Februar 2020 gegen B. bei der StA III ZH eingereicht, im Wissen, dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen diese nicht mehr formell behandeln würde. Obschon sich der Beschwerdeführer mindestens seit 2016 mit den am 28. Februar 2020 angezeigten Handlungen befasst und er diese schon mehrmals zur Anzeige gebracht hat, änderte er nun seine Schilderungen mit der Angabe, dass sie den Zürcher Gerichtsstand begründen würden. Die Behauptung des Beschwerdeführers im (nicht unterschriebenen) Nachtrag vom 6. April 2021, wonach die in einem Zwischenbericht vom 30. August 2012 getätigten Angaben im Kanton Zürich erfolgt seien, weil im Juli 2012 Generalversammlungen in Z./ZH stattgefunden hätten, entbehrt einer klaren Logik. Die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers sind widersprüchlich, konfus und pauschal. Offensichtlich ändert er sie auch im Hinblick auf die Begründung eines ihm beliebten Gerichtsstandes. Dem kann nicht gefolgt werden.

4.3.2 B. hat als Organ der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, einer öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 61 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über

- 12 die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [SR 831.40; BVG) mit Sitz in St. Gallen/SG, gehandelt. Die zur Anzeige gebrachten Handlungen wurden im Rahmen der kommissarischen Verwaltung der D. Vorsorgestiftung vorgenommen. Dies vermag eine örtliche Zuständigkeit des Kantons St. Gallen zu begründen. Auch eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung wäre aufgrund des örtlichen Anknüpfungspunktes nicht zu beanstanden.

Es obliegt nicht dem Beschwerdeführer zu beurteilen, ob die Sachverhalte, die er in Bezug auf C. schildert, eine selbständige strafbare Handlung oder eine Gehilfenschaft darstellen. In Berücksichtigung der grundsätzlich unbeständigen Angaben des Beschwerdeführers zu Täterschaft, Sachverhalt und Tatort ist eine Verfahrensführung wegen Gehilfenschaft und somit die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen nicht zu beanstanden.

Auch den Argumenten des Beschwerdeführers, wonach die Verfahrensführung (bezüglich B. oder C.) durch den Kanton Zürich für die Beachtung des Beschleunigungsgebot angezeigt sei und wonach die StA III ZH ihre Zuständigkeit konkludent anerkannt habe, kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer einer weitgehenden strafprozessualen Mittelausschöpfung bedient, deren Redundanz sich unabhängig vom örtlichen Gerichtsstand verfahrenshemmend auswirken kann. Die StA III ZH hat die StA SG konkret um Strafübernahme ersucht, insofern hat sie ihren Gesichtspunkt in Bezug auf die Zuständigkeit klar manifestiert.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. April 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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