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Bundesstrafgericht 17.12.2020 BG.2020.49

17 décembre 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,315 mots·~17 min·3

Résumé

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 17. Dezember 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Victoria Roth

Parteien KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Gesuchsgegner 1-2

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2020.49

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 16. April 2020 erhob A., einziges Verwaltungsratsmitglied der B. AG mit Sitz in Z./BL, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen C. Gemäss Strafanzeige sei C. im Bauhauptgewerbe als Subunternehmer tätig und habe mittels diverser Strohleute ein Firmengeflecht aufgebaut, welches ihm ermögliche, konkurrenzlos günstig zu offerieren und dadurch Aufträge für grössere Baufirmen zu erhalten, wobei C. namentlich die Sozialleistungen der eingesetzten Arbeitnehmer sowie Steuerforderungen nicht bezahle. C. führe seine Gesellschaften regelmässig in den Konkurs. Er soll zudem in betrügerischer Absicht versucht haben, «CORONA- Kredite» erhältlich zu machen bzw. zumindest über zwei Gesellschaften tatsächlich solche Kredite in der Höhe von je Fr. 250'000.-- erhalten haben. Sein Firmengeflecht dirigiere C. von seinen Geschäftsräumlichkeiten in Y./AG aus (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Ordner, Lasche «All. Teil», nicht paginiert).

B. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und ersuchte um Übernahme des Strafverfahrens gegen C. (act. 1.2).

C. Am 25. Juni 2020 ging bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine vom 24. Juni 2020 datierte anonyme Strafanzeige gegen C. ein. Dieser Anzeige liegen die Vorwürfe zugrunde, wonach C. über einen Teil seiner Gesellschaften gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung im März/April 2020 bei deren Hausbanken Kredite aufgenommen und die Gelder alsdann für private Zwecke unrechtmässig verwendet habe. Daneben sollen den Angestellten seiner Gesellschaften zwar die sozialversicherungsrechtlichen Lohnabzüge gemacht, diese jedoch nicht an die zuständigen Ausgleichskassen einbezahlt worden sein. Ferner wird C. auch in dieser Strafanzeige vorgeworfen, als ehemals faktisches Organ weitere Gesellschaften ausgehöhlt und in Konkurs geschickt zu haben (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Ordner, Lasche «All. Teil», nicht paginiert).

D. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg lehnte am 17. Juli 2020 die Übernahme des Strafverfahrens gegen C. ab (act. 1.3).

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E. Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 gelangte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit dem Ersuchen um Übernahme des bei ihr anhängigen Strafverfahrens gegen C., was von dieser am 22. Juli 2020 abschlägig beantwortet wurde (act. 1.4).

Im abschliessenden Meinungsaustausch zwischen den Staatsanwaltschaften Basel-Landschaft und Basel-Stadt verneinten diese mit Schreiben vom 24. und 27. August 2020 ihre jeweiligen Zuständigkeiten (act. 1.6 und 1.7).

F. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.38 vom 16. Oktober 2020 trat die Beschwerdekammer auf das Gesuch des Kantons Basel-Stadt um Festlegung des Gerichtsstandes nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass ein abschliessender Meinungsaustausch mit der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nicht stattgefunden habe, und dass diese nur rudimentär zum Gesuch habe Stellung nehmen können, da ihr die Akten im Strafverfahren gegen C. nie unterbreitet worden seien (E. 1.2.3).

G. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 ersuchte der Kanton Basel-Stadt den Kanton Aargau um einen abschliessenden Meinungsaustausch betreffend die Gerichtsstandsansanfrage (act. 1.8). Mit Schreiben vom 2. November 2020 verneinte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ihre Zuständigkeit. Nach ihrer Auffassung seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für die Verfolgung und Beurteilung des Beschuldigten C. zuständig (act. 1.9).

H. Mit Gesuch vom 6. November 2020 gelangt die Staatsanwaltschaft Basel- Stadt an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau, eventualiter diejenigen des Kantons Basel-Landschaft zur Strafverfolgung von C. für zuständig zu erklären (act. 1). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 12. November 2020, die Behörden des Kantons Basel-Landschaft seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen C. zu führen, sofern auf das Gesuch eingetreten werden könne (act. 3). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 23. November 2020 die Gutheissung des Gesuchs des Kantons Basel-Stadt im Hauptpunkt; im Eventualpunkt sei das Gesuch abzuweisen (act. 4).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO).

1.2 1.2.1 Geht in einem Kanton eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag ein, so hat die betroffene Strafverfolgungsbehörde von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den Gerichtsstandsbestimmungen die örtliche Zuständigkeit ihres Kantons gegeben ist. Damit diese Prüfung zuverlässig erfolgen kann, muss die fragliche Behörde alle für die Festlegung des Gerichtsstandes wesentlichen Tatsachen erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchführen. Solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist, bleibt jeder Kanton verpflichtet, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen so weit abzuklären, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert (vgl. u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.2 vom 8. Mai 2019 E. 4.1 m.w.H.).

1.2.2 Gemäss der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erscheint fraglich, ob seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als Gesuchstellerin genügend Abklärungen zur Bestimmung der Zuständigkeit getätigt wurden oder ob sich

- 5 nicht auch eine Befragung des Beschuldigten zu seinen Handlungsorten in Bezug auf die B. AG aufgedrängt hätte (act. 3, S. 1).

1.2.3 Gemäss Lehre und Rechtssprechung (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandbestimmung in Strafsachen, 2. Auf. 2004, N. 630 f.; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 19]; BGE 121 IV 224 E. 1, 116 IV 175 E.1, 112 IV 142 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8G.73/2003 vom 7. Juli 2003 E. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.3 vom 31. Mai 2016; SCHLE- GEL, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, Art. 40 StPO, N. 10) hat die in Gerichtsstandsverfahren ersuchende Behörde das Gesuch so zu verfassen, dass ihm ohne Durchsicht der kantonalen Akten die für die Bestimmung des Gerichtsstandes erforderlichen und wesentlichen Tatsachen entnommen werden können, weshalb dieses in kurzer, aber vollständiger Übersicht darzulegen hat, welche strafbaren Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden, wann und wo diese ausgeführt wurden und wo allenfalls der Erfolg eingetreten ist, wie die aufgrund der Aktenlage in Frage kommenden strafbaren Handlungen rechtlich zu würdigen sind sowie welche konkreten Verfolgungshandlungen von welchen Behörden wann vorgenommen wurden.

1.2.4 Vorliegend konnte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gestützt auf die Strafanzeige von A. vom 16. April 2020 sowie die zahlreichen von ihm eingereichten Unterlagen und dessen Einvernahme vom 11. Juni 2020 die in Frage kommenden Straftatbestände (mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfacher Betrug und mehrfache Urkundenfälschung) feststellen. Ebenso, wann und wo die Taten ausgeführt wurden. Überdies wären ohnehin die Behörden des Kantons Aargau für die Durchführungen dieser Abklärungen zuständig gewesen, da der Kanton Aargau die Einvernahme des Beschuldigten zum Tatort als gerichtsstandsrelevant beurteilte und der ersuchte Kanton die in seinem Kanton möglichen Abklärungen zu den gerichtsstandsrelevanten Tastsachen selber durchzuführen hat (vgl. Ziff. 8 der Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit [Gerichtsstandsempfehlungen] und Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.51 vom 26. November 2020 E. 1.2.5). Weitere gerichtsstandrelevante Abklärungen sind zu diesem Zeitpunkt demnach nicht notwendig.

1.3 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März

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2014 E. 1) sind vorliegend ebenfalls erfüllt, zumal die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nunmehr eine abschliessende Meinung äussern konnte, und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist deshalb einzutreten.

2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 66– 72).

2.2 Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen Gerichtsständen vor (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24) und befindet sich dort, wo der Täter gehandelt hat (BGE 86 IV 222 E. 1). Der Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ausführungsort im Ausland liegt und der Ort des Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., S. 24, 29, 34 f.; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.1).

2.3 Ein Betrug gilt als dort verübt, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu einem Verhalten bestimmt, das den sich Irrenden oder einen Dritten am Vermögen schädigt (vgl. dazu Art. 146 StGB). Ausführungshandlung des Betrugs ist jede Tätigkeit, die nicht blosse Vorbereitungshandlung ist, d.h. die nach dem Plan des Betrügers auf dem Weg zum Erfolg den entscheidenden Schritt bildet, von dem es in der Regel kein von äusseren Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 106). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt). Der Erfolg liegt sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten

- 7 sollte (BGE 125 IV 177 E. 2a S. 180; 124 IV 241 E. 4c; 109 IV 1 E. 3c S. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.29/2006 vom 21. März 2006 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010 E. 2.5; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.3 vom 27. Februar 2020 E. 4.2).

3. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.29 vom 5. Dezember 2016 E. 2.2 m.w.H). Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (statt vieler: Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2017.19 vom 11. September 2017 E. 2.2).

4. 4.1 Gemäss den Angaben in der Strafanzeige soll der Beschuldigte mittels diverser Strohleute ein Firmengeflecht aufgebaut haben, welches ihm ermögliche, konkurrenzlos günstig zu offerieren und dadurch Aufträge grösserer Baufirmen zu erhalten, wobei er namentlich die Sozialleistungen der eingesetzten Arbeitnehmer sowie Steuerforderungen nicht bezahle, die Firmen zugunsten der Finanzierung seines luxuriösen Lebensstils aushöhle und schliesslich an sog. Firmenbestatter abstosse, welche sie anschliessend in den Konkurs führen würden. Dabei dirigiere der Beschuldigte sein Firmengeflecht seit Jahren von seinen Geschäftsräumlichkeiten in Y./AG aus. Konkret macht der Anzeigeerstatter namentlich geltend, der Beschuldigte habe das Personal, das zur Ausführung der mit der in Y. domizilierten D. GmbH eingeholten und vor dieser auch gegenüber den Kunden in Rechnung gestellten Bauaufträge notwendig sei, seit Oktober 2018 bei der ebenfalls von ihm selbst beherrschten B. AG eingekauft, dieser jedoch lediglich die Nettolohnbeträge bezahlt, sodass per 7. Januar 2020 bereits offene Forderungen der B. AG gegenüber der D. GmbH in der Höhe von rund Fr. 1.25 Mio. bestanden hätten, welche der Beschuldigte selbstredend nicht zu begleichen

- 8 beabsichtigt habe. Stattdessen habe er sich bereits Ende 2018 einen Lamborghini sowie Ende 2019 eine Privatjacht zulasten der D. GmbH finanziert (act. 1, S. 2, Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Ordner, Lasche «Zur Sache», nicht paginiert).

Im Weiteren soll der Beschuldigte gemäss Aussage von A. vom 11. Juni 2020 auch mit mehreren seiner Firmen in betrügerischer Absicht versucht haben, COVID-19-Kredite erhältlich zu machen und zumindest für die beiden in X./BL domizilierten Firmen E. AG und F. AG tatsächlich Kredite in Höhe von je Fr. 250'000.-- erhalten haben, wobei die entsprechenden Kreditvereinbarungen in den Geschäftsräumlichkeiten von C. in Y. unterzeichnet worden seien (act. 1, S. 2-3).

4.2 Die Parteien sind sich darüber einig, dass kein Ausführungsort im Kanton Basel-Stadt ausgemacht werden kann (act. 1, S. 4, act. 3, S. 2 und act. 4, S. 4). Umstritten ist, ob die Ausführungshandlungen klar genug sind, um sie einem Kanton zuzuordnen oder ob vorliegend der Erfolgsort gelten soll.

4.2.1 Der Gesuchsteller macht geltend, es bestehe der begründete Verdacht, wonach der Beschuldigte von seinen Geschäftsräumlichkeiten in Y./AG aus sein Firmengeflecht dirigiere, mithin also auch von dort aus als faktisches Organ der involvierten Firmen deren Geschicke lenke, die Entscheidungen treffe und diese von seinen vorgeschobenen Strohleuten umsetzen lasse. Die Aushöhlung der in Y. domizilierten D. GmbH erfülle den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. GmbH gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. A. habe an keiner Stelle behauptet, dass der Beschuldigte von den Geschäftsräumlichkeiten der B. AG in Z./BL aus betriebsrelevante Entscheidungen getroffen oder Anweisungen gegeben hätte. Im Gegenteil, gemäss Aussagen von A. habe der Beschuldigte immer von seinen Geschäftsräumlichkeiten von Y. aus gehandelt. A. habe noch ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn habe anweisen wollen, von seinem Vorhaben, die Interessen der B. AG gegenüber der D. GmbH durchzusetzen, Abstand zu nehmen, indem er ihn in seine Geschäftsräumlichkeiten in Y. zitiert habe. Jedenfalls lasse sich diese Aushöhlungsbemühung des Beschuldigten eindeutig dem Kanton Aargau zuordnen (act. 1, S. 4-5). Zusätzlich sei der Beschuldigte bereits seit über 10 Jahren in Y. wohnhaft und führe von dort aus seine Geschäfte. Es könne davon ausgegangen werden, dass der eigentliche Ausführungsort in Y. liege, weshalb es nicht zielführend sei, hinsichtlich jeder einzelnen Firma die Behörden des jeweiligen Sitzkantons als möglichem Erfolgsort mit einer Gerichtsstandsanfrage zu bedienen (act. 1, S. 6). Letztlich sei festzuhalten, dass auch der Schwerpunkt des deliktischen Handels des Beschuldigten eindeutig für eine Zuständigkeit der

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Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau spreche, wo auch grossmehrheitlich die entsprechenden Ermittlungshandlungen, namentlich Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen von Unterlagen durchzuführen seien (act. 1, S. 6).

4.2.2 Gemäss dem Kanton Basel-Landschaft ergebe sich aus der Anzeige vom 16. April 2020 sowie den weiteren getätigten Abklärungen, dass der Handlungsort vorliegend bestimmbar sei und sich in Y./AG „verorten“ lasse, weshalb für eine Anknüpfung an den Erfolgsort von vornherein kein Raum bestehe, da der Anknüpfungsort des Tatortes Vorrang gegenüber jenem des Erfolgsortes habe. Zum Vorwurf betreffend die Aushöhlung der D. GmbH liege der Ausführungsort hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. GmbH klarerweise an deren Domizil in Y. und damit im Zuständigkeitsbereich des Kantons Aargau (act. 4, S. 3). Auch bezüglich der dem Beschuldigten in mehreren Fällen vorgeworfenen COVID-19-Kreditbetrüge sagte A. aus, dass die entsprechenden Kreditunterlagen betreffend die Firmen E. AG und F. AG vom Beschuldigten in Y. ausgefüllt und elektronisch versandt worden seien. Damit ergebe sich auch hieraus eine örtliche Zuständigkeit im Kanton Aargau (act. 4, S.4).

4.2.3 Der Kanton Aargau ist der Auffassung, es ergäben sich Ausführungsorte im Kanton Basel-Landschaft. Erstens könne alleine aus der Tatsache, dass die nicht persönlich erteilten Instruktionen telefonisch erfolgt seien, keineswegs der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte die entsprechenden Telefonate ausschliesslich in Y. geführt habe. Da die Gemeinden W./BL und Y./AG eine zusammengewachsene einheitliche Ortschaft in der Agglomeration Basel bilden würden und sich der Wohnort und die Geschäftsräume des Beschuldigten je nur ca. 100 Meter von der Kantonsgrenze entfernt befänden, und da seine telefonischen Instruktionen nicht ausschliesslich via Festnetz erfolgt seien sondern auch via mobiler Telefonie, erscheine es weltfremd anzunehmen, der Beschuldigte habe die fraglichen Telefonate ausschliesslich im Kanton Aargau und nie (etwa unterwegs) auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft geführt (act. 3, S. 2-3). Zweitens macht der Kanton Aargau geltend, dass eine umfassende schädigende Tätigkeit des Beschuldigten als bloss faktisches Organ der B. AG gar nicht möglich gewesen sei, wenn er immer von aussen her Instruktionen gegeben hätte, die der Geschäftsführer A. dann gar nicht umgesetzt hätte. Es liege damit ein Fall mittelbarer Täterschaft vor, mit einem entsprechenden doppelten Ausführungsort sowohl am Handlungsort des mittelbaren Täters als auch am Ort des Beitrags des Tatmittlers, entsprechend also auch am Sitz der B. AG in Z./BL, wobei zwischen beiden Orten wiederum aufgrund des forum praeventionis zu entscheiden sei (act. 3, S. 3).

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4.3 Aufgrund der Akten sowie der Stellungnahmen der Parteien, ist C. in Y. wohnhaft und führt von dort aus sein Firmengeflecht, u. a. die D. GmbH. Im Hinblick auf die C. vorgeworfenen Straftatbestände, nämlich mehrfache ungetreue Geschätfsbesorgung, mehrfacher Betrug und mehrfache Urkundenfälschung, kann davon ausgegangen werden, dass er hauptsächlich von Y. aus gehandelt hat. Zum Vorwurf betreffend die Aushöhlung der D. GmbH liegt der Ausführungsort hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D. GmbH klarerweise an deren Domizil in Y. Diese Beurteilung wird durch Aussagen von A. bekräftigt. Er hat bestätigt und detailliert ausgeführt, dass der Beschuldigte die Geschäfte immer von seinen Geschäftsräumlichkeiten in Y. aus gelenkt habe, dass er allein in seinem Firmengeflecht entscheide und dass alles von Y. aus geschehe. Bezüglich der B. AG führte A. aus, dass er die geschäftlichen Anweisungen von C. telefonisch oder anlässlich von Sitzungen in Y. erhalten habe. Bereits gestützt auf diese Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass die Ausführungshandlungen im Kanton Aargau erfolgt sind. Zudem erscheint die Annahme des Gesuchstellers, der Schwerpunkt des deliktischen Handelns liege im Kanton Aargau, als naheliegend, und es kann im Gerichsstandsverfahren darauf abgestellt werden. Das Argument des Kantons Aargau, wonach ein Ausführungsort im Kanton Basel-Landschaft bestehe, weil C. auch Anweisungen von unterwegs aus über sein Handy abgegeben habe, und die Gemeinde W./BL nur 100 Meter von Y. entfernt sei, vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Annahme bestehen keine. Auch dem Einwand des Kantons Aargau, wonach ein Fall mittelbarer Täterschaft vorliege, da A. die Instruktionen von C. umgesetzt habe, kann nicht gefolgt werden. A. hat für die D. GmbH bereits mit Schreiben vom 7. Januar 2020 wegen ausstehender Zahlungen in Höhe von Fr. 1‘350‘281.40 gemahnt und schliesslich mit Zahlungsbefehl vom 22. April 2020 eine Teilforderung in Höhe von Fr. 794‘834.65 gegen den Willen des Beschuldigten in Betreibung gesetzt. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass A. am Sitz der B. AG in Z./BL auf Anweisung des Beschuldigten irgendwelche als ungetreue Geschäftsbesorgung zu qualifizierende Handlungen begangen hätte. Hingegen hat A. ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn habe anweisen wollen, von seinem Vorhaben, die Interessen der B. AG gegenüber der D. GmbH durchzusetzen, abzukommen. Schliesslich hat A. in Bezug auf die Corona-Kredite ausgesagt, dass die entsprechenden Kreditunterlagen betreffend die Firmen E. AG und F. AG vom Beschuldigten in Y. ausgefüllt und elektronisch versandt worden seien. Daraus folgt, dass die Ausführungshandlungen klar genug sind, um sie Y./AG zuzuordnen.

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5. Nach dem Gesagten sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 18. Dezember 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Kanton Aargau - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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