Beschluss vom 20. April 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON SANKT GALLEN, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2019.56
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Sachverhalt:
A. Polizisten der deutschen Grenzpolizeiinspektion Raubling kontrollierten am 28. August 2019 einen Lieferwagen "Mercedes-Sprinter" mit serbischen Schildern. Im Lieferwagen trafen sie A. am Steuer und neun teils hochwertige Fahrräder auf der Ladefläche an. Vier der Velos waren im Kanton Schwyz gestohlen, eines im Kanton Zürich. A. sagte aus, B. und dessen Patenonkel hätten ihn gebeten, diese fünf Fahrräder nach Serbien zu transportieren. Auf eine (Schweizer) polizeiliche "Verbreitung National" zu B. meldete die Kantonspolizei St. Gallen nach einem routinemässigen Bildabgleich einen Treffer. B. sei von einer Kamera erfasst worden, als er am 3. November 2018 aus einem Veloständer beim Einkaufszentrum in Rapperswil ein Mountain-Bike entwendet habe. Dieses Mountain-Bike war nicht im Lieferwagen.
B. Am 30. Oktober 2019 sandte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft St. Gallen (Untersuchungsamt Uznach). Das Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, lehnte die Übernahme des Verfahrens ab. Die Überwachungskamera habe einen Mann mit blondem oder weissem Haar und abstehenden Ohren aufgenommen. B. habe demgegenüber sehr dunkles, fast schwarzes Haar. Auch habe er eine randlose Brille und keine abstehenden Ohren. Es fehle damit an einem Tatverdacht gegen B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz leitete am 7. November 2019 einen zweiten Schriftenwechsel ein. Die Kantonspolizei St. Gallen habe B. als mutmasslichen Täter erkannt, was den Anfangstatverdacht begründe. Am 13. November 2019 antwortete darauf direkt die leitende Staatsanwältin der Zweigstelle Flums und damit die zuständige Instanz des Kantons St. Gallen für die Gerichtsstandsanfrage. Sie bezeichnete ihre Stellungnahme als abschliessenden Meinungsaustausch und lehnte die Übernahme ab. Beide Bilder seien im Jahr 2018 aufgenommen worden. Weder die Farbe der Barthaare, noch die Ohrenform, noch die Brillenform stimmten überein. Darüber hinaus handle es sich um ein eigenständiges Delikt: Das beim Einkaufszentrum Rapperswil gestohlene Fahrrad sei nicht im Lieferwagen sichergestellt worden und auch der modus operandi des Diebstahls unterscheide sich. Es fehle dabei an einem Tatverdacht und die Anfrage erscheine als verfrüht.
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Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führte am 21. November 2019 den Meinungsaustausch mit dem Kanton Zürich durch. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich lehnte die Übernahme am 17. Dezember 2019 ab. Die Aktenlage begründe einen Anfangstatverdacht gegen B. als Täter des Velodiebstahls von Rapperswil. Was der Kanton St. Gallen dagegen einwende, sei nicht stichhaltig. Die Haarfarbe am Kopf sei nicht klar erkennbar. Ob die Farbe des Unterbartes blond, grau oder gar gefärbt sei, könne nicht beurteilt werden. Brillen seien in der heutigen Zeit ein Modeaccessoire, ihre Form könne nicht entscheidend sein. Lediglich aufgrund der Bildausdrucke sei die Frage nicht zu entscheiden. Dafür seien die Körpermasse zu vergleichen und die Ohren abzugleichen. Entweder müsse B. dazu anwesend sein oder es müssten eine grössere Zahl von Vergleichsbildern (Ganzkörper- und Kopfaufnahmen u.a. von der Seite) vorliegen. Bis dahin sei in dubio pro duriore davon auszugehen, dass es sich beim Verdächtigen um B. handle.
C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ersuchte am 20. Dezember 2019 die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts den Gerichtsstand festzulegen: Es seien die Strafbehörden des Kantons St. Gallen, eventualiter des Kantons Zürich, für zuständig zu erklären (act. 1). Für den Kanton St. Gallen ist demgegenüber der Kanton Schwyz, eventualiter der Kanton Zürich, zuständig (act. 3 Antwort vom 6. Januar 2020). Der Kanton Zürich hielt am 7. Januar 2020 an seinen bisherigen Ausführungen fest und verzichtete im Übrigen auf eine Antwort (act. 4). Diese Eingaben wurden den jeweils anderen Parteien am 9. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.50 vom 22. Januar 2020 E. 1.1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.
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2. Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen. Es gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Daraus leitet sich für die Bestimmung des Gerichtsstandes ab, dass im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (statt vieler Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.14 vom 28. Mai 2019 E. 5).
3. 3.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 StPO). 3.2 Strittig ist im Kern, ob B. des Diebstahls vom 3. November 2018 eines Mountain-Bikes aus einem Veloständer beim Einkaufszentrum in Rapperswil (SG) verdächtig ist. In den Akten findet sich ein Frontalbild des Gesichts von B. wie man es aus Passfotos kennt. Aus der Videoüberwachung sind zwei kleinere Bilder entnommen (alle Urk. 4). Das erste Bild zeigt den dunkel gekleideten Oberkörper und das Gesicht eines Mannes mit einer ebenfalls dunklen Schirmmütze ("Baseball-Cap") und einer Brille darunter. Der Mann blickt ca. 60 Grad zur Seite. Der Kopf ist auf dem Bild ca. 2cm hoch und 2cm breit. Das zweite Bild zeigt denselben Mann wie er frontal auf die Kamera zuläuft, mit Blick ca. 90 Grad zur Seite, die Hände vor dem Bauch. Er ist gut 4cm hoch abgebildet; Details des Gesichts sind aufgrund der Grösse ohne Hilfsmittel nur schemenhaft auszumachen. 3.3 Dem Kanton St. Gallen ist insoweit beizupflichten, als er vorbringt, das Verfahren befinde sich in einem frühen Stadium und die Täterschaft von B. beim Velodiebstahl in Rapperswil sei alles andere als klar. Indessen war es gerade die Kantonspolizei St. Gallen, welche im Rahmen des routinemässigen Bildabgleichs B. als möglichen Täter des Velodiebstahls eruierte. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen bringt nicht vor, dass ihre (wohl automatisierte) Personenerkennung unzuverlässig sei und regelmässig falsche Positivtreffer produziere. Ob der Treffer nun korrekt sei oder nicht, kann die Betrachtung des
- 5 vorliegenden Bildmaterials nicht entscheiden. Dazu kommt, dass B. vom Fahrer des in Deutschland kontrollierten Lieferwagens "Mercedes-Sprinter" mit gestohlenen Fahrrädern in Verbindung gebracht wurde. Damit bestehen gewisse Hinweise auf eine mögliche Täterschaft von B. am Rapperswiler Velodiebstahl, was die örtliche Zuständigkeit der St. Galler Staatsanwaltschaft für die Ermittlungen gegen B. begründet. Selbst wenn im Übrigen ein falscher Positivtreffer vorläge, so bestünde ein eminentes öffentliches Interesse daran, dass der jeweilige Kanton dies selbst im Rahmen seiner Strafuntersuchung erkennt, um Informationen aus erster Hand in eine mögliche Optimierung der Personenerkennung einfliessen zu lassen und damit künftige falsche Positivtreffer zu verringern. 3.4 Zusammengefasst ist der Kanton St. Gallen örtlich zuständig. Gründe, um vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (Art. 38 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3 StPO), fehlen. Insbesondere liegt keine grössere Anzahl von Diebstählen vor. Der Kanton St. Gallen ist berechtigt und verpflichtet, die Vorwürfe gegen B. bezüglich Diebstahls zu klären und zu beurteilen.
4. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Kanton St. Gallen ist berechtigt und verpflichtet, die Vorwürfe gegen B. bezüglich Diebstahls zu klären und zu beurteilen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 20. April 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Staatsanwaltschaft des Kantons Sankt Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.