Beschluss vom 6. Juni 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,
2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Rückzug der Beschwerde (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2019.28
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Untersuchungsamt St. Gallen gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG, Gefährdung des Lebens, Fälschung von Ausweisen, Hinderung einer Amtshandlung und diverser Widerhandlungen gegen das SVG führte;
- die St. Galler Behörden in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 27. März 2019 an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gelangte und um Übernahme des Verfahrens gegen A. ersuchte (act. 4.4);
- dies Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Gefährdung des Lebens etc. führt und mit Verfügung vom 8. April 2019 die obgenannte Strafuntersuchung des Untersuchungsamt St. Gallen gegen A. übernommen hat (act. 4.3);
- das Untersuchungsamt St. Gallen mit Verfügung vom 9. April 2019 die gegen A. geführte Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich abgetreten hat (act. 4.2);
- der (zum damaligen Zeitpunkt) erbetene Vertreter von A., Rechtsanwalt B., mit «Einsprache» vom 22. April 2019 an das Untersuchungsamt St. Gallen gelangte und beantragte, die Übernahmeverfügung vom 9. April 2019 sei zu widerrufen (act. 1);
- das Untersuchungsamt St. Gallen die Eingabe von Rechtsanwalt B. der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich weiterleitete, und letztere die Eingabe am 21. Mai 2019 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zukommen liess (act. 1A);
- die Beschwerdekammer die Eingabe vom 22. April 2019 als Beschwerde betreffend Anfechtung des Gerichtsstands entgegengenommen hat;
- die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Eingabe vom 29. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 4);
- mit Eingabe vom 3. Juni 2019 der neue erbetene Verteidiger von A., Rechtsanwalt Federspiel, den Rückzug der von Rechtsanwalt B. erhobenen «Einsprache» erklärt (act. 5).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 1 lit. b StPO);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben werden kann (statt vieler: Beschluss der Beschwerdekammer BB.2015.67 vom 27. August 2015);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. Juni 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jürg Federspiel - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 5 - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, unter Beilage einer Kopie von act. 5
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.