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Bundesstrafgericht 07.05.2019 BG.2019.19

7 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,007 mots·~5 min·7

Résumé

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 7. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON AARGAU, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

2. KANTON WALLIS, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2019.19

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Kantonspolizei Aargau am 27. Dezember 2018 eine Strafanzeige gegen A. entgegennahm; in der Folge die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein Strafverfahren gegen A. wegen Drohung und übler Nachrede führte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Register 3);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, am 14. Januar 2019 eine Strafanzeige gegen A. entgegennahm (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Register 6, 8);

- die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Übernahmeverfügung vom 25. März 2019 das von der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, geführte Strafverfahren gegen A. wegen Drohung und Beschimpfung übernahm; sie zur Begründung unter Verweisung auf Art. 34 Abs. 1 StPO ausführte, erste Ermittlungshandlungen seien im Kanton Aargau erfolgt (act. 1.1);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, am 22. März 2019 eine Strafanzeige gegen A. entgegennahm (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Register 6, 8);

- die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Übernahmeverfügung vom 28. März 2019 das von der Staatsanwaltschaft Wallis, Amt der Region Oberwallis, geführte Strafverfahren gegen A. wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung übernahm; sie zur Begründung unter Verweisung auf Art. 34 Abs. 1 StPO ausführte, erste Ermittlungshandlungen seien im Kanton Aargau erfolgt (act. 1.2);

- A. mit Beschwerde vom 4. April 2019 (Poststempel; die Beschwerde ist mit 3. März 2019 datiert) (sinngemäss) sowohl gegen die Übernahmeverfügung vom 25. März 2019 als auch gegen die Übernahmeverfügung vom 28. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte mit dem Antrag, diese seien für nichtig zu erklären (act. 1);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, am 15. April 2019 und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten am 16. April 2019 ihre Verfahrensakten einreichten (act. 3, 4).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); die mit dem Antrag befasste Behörde – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen hat; wenn eine Staatsanwaltschaft verfügt, dass sie zuständig sei, diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31– 37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2019.7 vom 19. Februar 2019 E. 1.1 m.w.H.);

- vorliegend die Frage, ob ein Überweisungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, offenbleiben kann, wenn sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist;

- der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, ein Tatort im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei weder bewiesen noch bekannt;

- der Beschwerdeführer verkennt, dass bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden muss und nicht massgeblich ist, was schliesslich nachgewiesen werden kann (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.18 vom 13. September 2018 E. 2 m.w.H.);

- sich die angefochtenen Übernahmeverfügungen ausserdem nicht auf den Gerichtsstand des Tatorts stützen, sondern auf den Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten;

- gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat; bei gleicher Strafdrohung die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind;

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- von den zurzeit in Frage kommenden Straftaten des Beschwerdeführers die Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und die Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten sind; für beide die gleiche Strafe droht;

- sich die Strafverfolgungsbehörden vorliegend zulässigerweise und wie von Art. 34 Abs. 1 StPO vorgesehen auf den Ort einigten, an dem am 27. Dezember 2018 und damit zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind, und dieser dem gesetzlichen Gerichtsstand entspricht;

- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist; diese demnach ohne Schriftenwechsel (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss) abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO); die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 5 und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. Mai 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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