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Bundesstrafgericht 03.05.2018 BG.2018.12

3 mai 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·355 mots·~2 min·5

Résumé

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 3. Mai 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien KANTON ST. GALLEN, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, Gesuchsteller

gegen

KANTON APPENZELL A.RH., Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2018.12

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 15. März 2018 ein Gesuch um Festlegung des Gerichtsstands betreffend die Geldwäschereimeldung MROS vom 7. Oktober 2016 in Sachen A. AG / B. AG sowie betreffend Strafanzeigen C. vom 24. Juli bzw. 22. Oktober 2017 und D. vom 5. November 2017 in Sachen B. AG wegen Urkunden- und Vermögensdelikten unterbreitete (act. 1);

- die Staatsanwaltschaft Appenzell AR sich mit Eingabe vom 19. April 2018 bereit erklärte, diese Strafverfahren zu übernehmen (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Gerichtsstandsverfahren mit der obgenannten Erklärung des Gesuchsgegners gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben ist;

- die Verfahrenskosten vom Bund zu tragen sind (Art. 423 Abs. 1 StPO);

- 3 und erkennt:

1. Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 4. Mai 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten) - Staatsanwaltschaft Appenzell AR

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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