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Bundesstrafgericht 15.06.2016 BG.2016.15

15 juin 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·816 mots·~4 min·2

Résumé

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). ;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). ;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). ;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 15. Juni 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A. und B.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2016.15-16

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend „StA BL“) seit 15. April 2015 eine Strafuntersuchung gegen B. wegen Veruntreuung führt (act. 2);

- in der Folge die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend "StA ZH") eine Strafuntersuchung gegen A. und B. wegen Urkundenfälschung eröffnete (act. 2);

- am 24. Mai 2016 die StA ZH an die StA BL gelangte und diese um Verfahrensübernahme betreffend die Strafuntersuchung gegen die Obgenannten ersuchte (act. 2);

- die StA BL am 1. Juni 2016 die Übernahme des Verfahrens gegen A. und B. verfügte (act. 2);

- A. und B. dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und beantragen, das Strafverfahren gegen sie sei von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt zu führen (act. 1);

- sie ihren Antrag mit ihrem zwischenzeitlichen Umzug in den Kanton Basel- Stadt begründen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- Art. 31 Abs. 1 StPO Folgendes sagt: "Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig";

- B. im Kanton Basel-Landschaft Veruntreuung (Art. 138 Abs. 1 StGB) vorgeworfen wird; Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft wird;

- 3 -

- A. und B. im Kanton Zürich Urkundenfälschung (Art. 251 Abs. 1 StGB) in Mittäterschaft vorgeworfen wird; Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Abs. 1 StGB die identische Strafandrohung wie Veruntreuung (Art. 138 Abs. 1 StGB) hat;

- der Gerichtsstand im Falle der Mittäterschaft in Art. 33 Abs. 2 StPO geregelt ist;

- sich der Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten aus Art. 34 Abs. 1 StPO ergibt;

- falls mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte begehen, Art. 33 und Art. 34 Abs. 1 StPO so miteinander zu kombinieren sind, dass in der Regel alle Mitwirkenden an dem Orte verfolgt werden, wo von einem Mittäter die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist; bei gleich schweren Strafdrohungen sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort bestimmt, wo die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen worden sind (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.49 vom 19. Januar 2012, E. 2.1; BG.2011.33 vom 28. September 2011, E. 2.2.1; BG.2011.4 vom 10. August 2011, E. 2.2.2);

- das forum praeventionis vorliegend unbestrittenermassen im Kanton Basel- Landschaft liegt;

- die Übernahme des Gerichtsstandes durch die StA BL folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte;

- der von den Beschwerdeführern behauptete Wohnsitzwechsel für die vorliegende Bestimmung des Gerichtsstandes irrelevant ist (act. 1);

- nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, was zu einem Kurzverfahren ohne Schriftenwechsel führt;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird den Beschwerdeführern mit solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 15. Juni 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. und B. - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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