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Bundesstrafgericht 28.04.2015 BG.2015.4

28 avril 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·732 mots·~4 min·2

Résumé

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 28. April 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BASEL-LANDSCHAFT,

2. KANTON BASEL-STADT, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2015.4

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gestützt auf eine Übernahmeverfügung vom 31. Juli 2013 ein Strafverfahren gegen A. wegen einfacher Körperverletzung führt (Verfahrensakten, Lasche "Nebenakten");

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A. der Fälschung von Ausweisen verdächtigt und gegen ihn diesbezüglich seit dem 9. Dezember 2014 ein Strafverfahren führt (Verfahrensakten, Lasche "zur Person");

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 15. Dezember 2014 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gelangte und diese um Verfahrensübernahme betreffend A. ersuchte (Verfahrensakten, Lasche "Nebenakten");

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft diesem Ersuchen mit Übernahmeverfügung vom 6. Januar 2015 nachkam (act. 1.1);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 12. Januar 2015 und mit Ergänzung vom 22. Januar 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, das Strafverfahren gegen ihn wegen Fälschung von Ausweisen sei durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt weiterzuführen (act. 1, 2 und 3);

- die Beschwerdegegner in ihren Beschwerdeantworten vom 26. Januar und 3. Februar 2015 jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragen (act. 5 und 7);

- sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht weiter vernehmen liess, was den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 24. Februar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwer-

- 3 sten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat; bei gleicher Strafdrohung die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind;

- den Verfahrensakten zu entnehmen ist, dass im Kanton Basel-Landschaft zuerst Verfolgungshandlungen erfolgten; angesichts der gleichen Strafdrohung sich die verfügte Übernahme des im Kanton Basel-Stadt geführten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft demnach zu Recht auf Art. 34 Abs. 1 StPO stützt;

- die Beschwerdekammer einen anderen als den in den Artikeln 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO);

- der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Stadt keinen triftigen Grund darstellt, der ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würde; ein solcher Grund auch anhand der Akten nicht ersichtlich ist;

- sich die Beschwerde gegen die Übernahmeverfügung daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. April 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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