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Bundesstrafgericht 21.08.2015 BG.2015.30

21 août 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·372 mots·~2 min·3

Résumé

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 21. August 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A., c/o Kantonsgefängnis,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2015.30

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 27. Juli 2015 das gegen A. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau geführte Verfahren wegen bandenmässigen Diebstahls etc. übernahm (act. 1.1);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 3. August 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1), die Beschwerde jedoch mit Schreiben vom 18. August 2015 zurückzog (act. 5);

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.39 vom 19. Februar 2015);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

- 3 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. August 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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