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Bundesstrafgericht 28.08.2015 BG.2015.29

28 août 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·651 mots·~3 min·2

Résumé

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 28. August 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON AARGAU,

2. CANTONE TICINO,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2015.29

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend "StA AG") seit 9. Juni 2015 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen betrügerischen Konkurses (Art. 163 Abs. 1 StGB) etc. führt (act. 1.1);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin (nachfolgend "StA TI") am 14. Juni 2015 ein Strafverfahren gegen den Obgenannten wegen Fahrens ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit a SVG) eröffnete (act. 1.1);

- die StA AG in der Folge am 22. Juli 2015 die Übernahme der im Kanton Tessin gegen A. hängigen Verfahren verfügte (act. 1.1);

- A. dagegen mit Eingabe vom 28. Juli 2015 an dieses Gericht gelangte (act. 1);

- die Beschwerdeantworten der Beschwerdegegner am 31. Juli 2015 bzw. am 5. August 2015 erfolgten (act. 5);

- der Beschwerdeführer von seiner Möglichkeit, eine Replik einzureichen, keinen Gebrauch machte (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Parteien gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren können (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: "Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";

- der Beschwerdeführer geltend macht, dass er in Chiasso ohne Führerausweis gefahren sei, mithin der diesbezügliche Tatort im Kanton Tessin liege; - der Tatort des ihm vorgeworfenen betrügerischen Konkurses im Kanton Aargau liegt;

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- der Tatort des ihm vorgeworfenen Fahrens ohne Führerausweis im Kanton Tessin liegt;

- betrügerischer Konkurs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (oder Geldstrafe) und Fahren ohne Führerausweis mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (oder Geldstrafe) bestraft wird;

- somit das schwerere Delikt im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO betrügerischer Konkurs ist;

- die Übernahme durch die StA AG folglich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte;

- der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts Gerichtsstandsrelevantes mehr vorbringt;

- die Beschwerde folglich abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 31. August 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Ministero pubblico del Cantone Ticino

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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