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Bundesstrafgericht 11.09.2014 BG.2014.24

11 septembre 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,162 mots·~6 min·1

Résumé

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 11. September 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

KANTON BERN, Gesuchsteller

gegen

KANTON WALLIS, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2014.24

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Sachverhalt:

A. Am 12. Juni 2014 reichte A. in den Kantonen Bern und Wallis zugleich Strafanzeige ein wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz, unbefugtes Beschaffen von Personendaten, etc. (act. 1.1 Strafanzeige, S. 1). Er konstituierte sich zugleich als Privatkläger (act. 1.1 S. 3 Ziff. 3).

A. hatte zuvor von Dr. med. B. (im Zentrum C. AG) seine Krankengeschichte herausverlangt. Er macht geltend, bei deren Durchsicht festgestellt zu haben, dass sich medizinische Unterlagen einer Drittperson im Dossier befänden, dass mehrere Leistungsabrechnungen der Krankenversicherung D. AG (mit Sitz im Kanton Wallis) von allerlei Leistungserbringern Eingang in die Krankengeschichte gefunden hätten und dass das Dossier Unterlagen des Spitals E. (Kanton Bern) enthielte, in deren Herausgabe er nicht eingewilligt hätte (act. 1.1 S. 5). Gestützt darauf reichte er die Strafanzeige ein.

Die Strafanzeige richtet sich gegen Dr. med. et dent F. am Spital E. (Kanton Bern), den genannten Dr. med. B., gegen Unbekannt sowie jeweils eventualiter gegen die Stiftung des Spitals E., das Zentrum C. AG und die Krankenversicherung D. AG (act. 1.1).

B. Die zuständigen Staatsanwaltschaften der Kantone Bern und Wallis führten erfolglos einen Meinungsaustausch durch (act. 1.2 Anfrage des Kantons Wallis vom 17. Juni 2014 betreffend Übernahme des Strafverfahrens gegen die Krankenversicherung D. AG, act. 1.3 Rückweisung des Kantons Bern vom 10. Juli 2014, act. 1.4 Ablehnung des Kantons Wallis vom 14. Juli 2014, act. 1.5 Nachfrage des Kantons Bern vom 17. Juli 2014, act. 1.6 Ablehnung des Kantons Wallis vom 14. August 2014 [dem Kanton Bern am 18. August 2014 zugegangen]).

C. Nach Durchführung dieses Meinungsaustausches ersuchte der Kanton Bern am 27. August 2014 die Beschwerdekammer, den Kanton Wallis als zuständig zu bezeichnen (act. 1). Der Kanton Wallis seinerseits beantragt, die Zuständigkeit des Kantons Bern sei festzustellen (act. 3 S. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den involvierten Kantonen und zuständigen Behörden, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014, E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2. 2.1 Nach dem Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 StPO) werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn (lit. a) eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder wenn (lit. b) Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Die besonderen Gerichtsstände der Artikel 33–38 StPO gehen dieser Regel vor (Art. 29 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können ausnahmsweise aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO; BARTETZKO, Basler Kommentar 2011, Art. 30 StPO N. 6; FINGERHUTH/LIEBER, Art. 29 N. 1–7 und Art. 30 N. 4, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich 2010). Nach einem allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstandsrechts soll vereinigt werden, was zusammen gehört. Dieser Grundsatz leitete beispielsweise die Gerichtsstände der Art. 31 (Tatort), 33 (mehrere Beteiligte) und 34 StPO (verschiedene Orte). Sind Art. 33 und 34 StPO beide erfüllt, fasst die Rechtsprechung die Strafverfolgung in der Regel ebenfalls zusammen. Der Grundsatz ist im Gerichtsstandsrecht auch tragend für die juristische Handlungseinheit bei Gewerbsmässigkeit oder Bandenmässigkeit (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2014.17 vom 10. Juli 2014, E. 2; BG.2013.20 vom 9. Oktober 2013, E. 2.1; BG.2011.13 vom 2. September 2011; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 11 f.; MOSER, Basler Kommentar 2011, Art. 33 StPO N. 1 und Art. Art. 33 StPO N. 2, FIN- GERHUTH/LIEBER, Art. 33 N. 4, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, Zürich 2010). Eine Vereinigung ermöglicht die einheitliche Beweisführung und Verteidigung sowie eine einheitliche Beurteilung durch ein Gericht. Sie verringert die Gefahr widersprechender Entscheidungen. Eine Einheit kann nach den Vergehen (ratione delicti) oder nach den Personen (ratione personae) her-

- 4 gestellt werden, mit Abweichungen vom ordentlichen Gerichtsstand für andere Delikte oder Täter (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2013.20 vom 9. Oktober 2013, E. 2.3; BG.2009.31 vom 19. Mai 2010, E. 3.3; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 493). 2.2 Die Strafanzeigen vom 12. Juni 2014 (act. 1.1, 3.1; S. 12–15) betreffen den Inhalt des Patientendossiers, das Dr. med. B. an A. herausgab. Gewisse Dokumente seien unter Verletzung von Strafnormen ins Dossier gelangt. Zu untersuchen ist der gleichzeitig herausgegebene Inhalt desselben Dossiers desselben Arztes. Diesem Gerichtsstandsverfahren liegt offensichtlich ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde. Daran ändert auch nichts, dass die Strafanzeige gegen die Krankenversicherung D. AG einen separaten Straftatbestand geltend macht und dass die Krankenkasse nicht ersichtlich an Straftatbeständen anderer Beteiligter mitgewirkt hätte. Es handelt sich bei der vorliegenden Konstellation so eindeutig um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, dass sie von der Rechtsprechung zu Art. 33 und 34 StPO erfasst wird (zur Rechtsprechung: Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.17 vom 10. Juli 2014, E. 2). Das Verfahren gegen die Krankenversicherung D. AG ist auch nicht von eigenständigem Gewicht oder Umfang. Folglich ist die Strafverfolgung an dem Orte zusammenzuführen, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist. Die Verletzung von Art. 35 DSG wird mit Busse bedroht. Verletzungen von Amts- und Berufsgeheimnissen (Art. 320/321 StGB) und unbefugte Datenbeschaffungen (Art. 179 novies StGB) sind die beiden schwersten Delikte (bis drei Jahre Freiheitsstrafe). Die Tatorte beider Delikte liegen im Kanton Bern (vgl. BARTETZKO, Basler Kommentar 2011, Art. 31 StPO N. 9 f.). Damit ist auch der Kanton Bern für die Strafverfolgung zuständig.

2.3 Folglich ist der Kanton Bern berechtigt und verpflichtet, diejenigen allfälligen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen, die A. den Kantonen Bern und Wallis am 12. Juni 2014 anzeigte.

3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, diejenigen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen, die sich aus dem am 12. Juni 2014 angezeigten Sachverhalt ergeben.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Bellinzona, 15. September 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kanton Wallis

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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