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Bundesstrafgericht 07.05.2014 BG.2014.11

7 mai 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,405 mots·~7 min·1

Résumé

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 7. Mai 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft, Leitender Oberstaatsanwalt,

2. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2014.11

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- A., B., C., D., E. und F. verdächtigt werden, gemeinsam an insgesamt 85 Portemonnaie-Diebstählen mit anschliessenden betrügerischen Missbräuchen von Datenverarbeitungsanlagen beteiligt gewesen zu sein;

- die Beschuldigten die Straftaten in den Kanton Basel-Landschaft (30 Fälle), St. Gallen (10 Fälle), Bern 8 (Fälle), Aargau (7 Fälle), Luzern (6 Fälle), Solothurn (6 Fälle), Zug (4 Fälle), Thurgau (4 Fälle), Schwyz (3 Fälle), Obwalden (2 Fälle), Schaffhausen (1 Fall), Graubünden (1 Fall), Nidwalden (1 Fall), Glarus (1 Fall) und Appenzell Innerrhoden (1 Fall) im Zeitraum vom 9. Dezember 2011 bis zum 29. November 2013 begangen haben sollen;

- die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Sammelverfahren gegen die verdächtigen Personen wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage führt; in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Staatsanwaltschaften des Kantons Schwyz, Zug und Luzern Gerichtsstandsanfragen übermittelte;

- zunächst die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz das an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gerichtete Ersuchen vom 11. Februar 2014 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Übernahme des Verfahrens am 18. Februar 2014 ablehnte;

- sodann die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, "Gerichtsstand / 1. Abteilung", unterzeichnet durch den Leitenden Staatsanwalt G., das Ersuchen vom 21. Februar 2014 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Verfahrensübernahme am 18. März 2014 ablehnte;

- schliesslich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern das Ersuchen vom 31. März 2014 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Verfahrensübernahme am 9. April 2014 ablehnte;

- mit Eingabe vom 15. April 2014 die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag gelangte, es seien die Strafbehörden des Kantons Zug für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten zu übernehmen; sie eventualiter die Bestimmung der Zuständigkeit des Kantons Luzern beantragte (act. 1);

- mit Schreiben vom 22. April 2014 diese Strafbehörden zur Gesuchsantwort eingeladen wurden (act. 2);

- mit Schreiben vom 1. Mai 2014 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern ihre Stellungnahme mit dem Antrag einreichte, es sei der Hauptantrag der Gesuchstellerin gutzuheissen und der Kanton Zug als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Strafsachen gegen die Beschuldigten zu übernehmen (act. 4);

- mit Schreiben vom 1. Mai 2014 der Oberstaatsanwalt des Kantons Zug den Verfahrensantrag stellte, es seien der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, unter vorläufiger Abnahme der Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort, sämtliche Akten für kurze Zeit zur Verfügung zu stellen (act. 3);

- der Oberstaatsanwalt des Kantons Zug zur Begründung ausführte, die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug habe mit Schreiben vom 18. März 2014 den Gerichtsstand abgelehnt in der Annahme, dass dies noch nicht definitiv sei und jedenfalls ein zweiter Schriftenwechsel erfolgen werde; er unter Berufung auf die kantonalen Zuständigkeitsbestimmungen darauf hinwies, dass im Kanton Zug der Leitende Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwalt den Kanton in Gerichtsstandskonflikten vor Bundesstrafgericht vertrete (act. 3);

- der Oberstaatsanwalt weiter erklärte, die Staatsanwaltschaft halte vorerst an der bisherigen Stellungnahme fest, sie sei aber ohne Kenntnis der aktuellen Akten nicht in der Lage, eine detaillierte Gesuchsantwort einzureichen, zumal ihr die Gerichtsstandsakten des Kantons Luzern nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und eine umfassende Beurteilung tatsächlich nur in Kenntnis der heute aktuellen Akten erfolgen könne (act. 3);

- die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüfen und einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter leiten (Art. 39 Abs. 1 StPO);

- sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles informieren und sich um eine möglichst rasche Einigung bemühen, wenn mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig erscheinen (Art. 39 Abs. 2 StPO);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid unterbreitet, wenn sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen können (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, in der ab dem 1. Januar 2012

geltenden Version [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]);

- Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer allerdings ist, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599);

- die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht bestimmen (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP);

- im Kanton Zug gemäss § 46 Abs. 4 und § 47 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 (GOG/ZG; BGS 161.1), § 3 lit. n und § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft vom 20. November 2007 (VO STA/ZG; BGS 161.3) die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt den Kanton in Gerichtsstandsstreitigkeiten vor dem Bundesstrafgericht vertritt; sie oder er mit dieser Vertretung Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte, Leitende Staatsanwältinnen und Leitende Staatsanwälte sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beauftragen kann;

- zwar vorliegend der Leitende Staatsanwalt die Gerichtsstandsanfrage im Namen "der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Gerichtsstand / 1. Abteilung" ablehnte und dadurch einen Grund für ein mögliches Missverständnis hinsichtlich seiner Befugnisse gesetzt haben mag; die für seine Zuständigkeit bei Anständen notwendige Beauftragung durch den Leitenden Oberstaatsanwalt seinen übrigen Ausführungen nicht zu entnehmen ist;

- dem für die Strafverfolgungsbehörden relevanten und auf der entsprechenden Homepage jederzeit einsehbaren Behördenverzeichnis der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz KSBS eindeutig zu entnehmen ist, dass im Kanton Zug bei Gerichtsstandsanfragen die Staatsanwaltschaft für die Anerkennung und der Leitende Oberstaatsanwalt bei Anständen zuständig ist;

- unter diesen Umständen der Gesuchsteller sich nicht mit der abschlägigen Antwort des Leitenden Staatsanwalts der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hätte begnügen dürfen;

- sich im Verfahren zwischen den Kantonen für den Kanton Zug demnach nicht dessen für interkantonale Gerichtsstandsanstände zuständige Behörde im Meinungsaustausch geäussert hat;

- noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vorliegt und die Beschwerdekammer nicht angerufen werden kann, um den interkantonalen Gerichtsstand zu bestimmen, solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 564 f.; auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.26 vom 16. Januar 2014, E. 1.2, mit Verweis auf weitere Beschlüsse);

- es somit an einem ordnungsgemäss abgeschlossenen Meinungsaustausch fehlt; dies zum Nichteintreten auf das Gesuch führt;

- die Stellungnahme der dafür zuständigen Behörde des Kantons Zug im Verfahren vor Bundesstrafgericht keine salvatorische Wirkung hätte, würde doch dadurch de facto auf das Erfordernis des abgeschlossenen und gescheiterten Meinungsaustauschs verzichtet;

- allerdings auch festzuhalten bleibt, dass derjenige Amtsträger, dessen Zuständigkeit sich nicht bereits aus einer Norm direkt ergibt, sondern auf eine besondere und nicht allgemein zugängliche Ermächtigung beruht, diese unaufgefordert offen zu legen hätte;

- keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Bellinzona, 7. Mai 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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