Skip to content

Bundesstrafgericht 19.11.2013 BG.2013.24

19 novembre 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·680 mots·~3 min·2

Résumé

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 19. November 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Anton Brönnimann,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KANTON WALLIS,

2. KANTON BERN,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2013.24

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- gestützt auf die Strafanzeigen vom 4. Januar 2010 und 13. Januar 2010 die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis (nachfolgend "StA VS") eine Strafuntersuchung gegen A. wegen übler Nachrede führt;

- die StA VS am 29. April 2013 Anklage gegen A. beim Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms (nachfolgend "Bezirksgericht") erhob;

- das Bezirksgericht mit Verfügung vom 28. Mai 2013 auf die Anklage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat; die StA VS am 10. Juni 2013 dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Wallis (nachfolgend "Kantonsgericht") erhob;

- das Kantonsgericht mit Verfügung vom 22. Juli 2013 die Beschwerde der StA VS guthiess, das Verfahren vor dem Bezirksgericht bis zum Entscheid über den Gerichtsstand sistierte und das Bezirksgericht anwies, ein Gerichtsstandsverfahren durchzuführen;

- ein Meinungsaustausch zwischen dem Bezirksgericht und der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend "StA BE") betreffend Gerichtsstand erfolgte; das Bezirksgericht mit Verfügung vom 14. August 2013 u.a. die Fortsetzung des Verfahrens gegen A. verfügte;

- das Bezirksgericht mit Verfügung vom 11. September 2013 u.a. die Anträge von A. betreffend Wiedererwägung der Gerichtsstandsfrage sowie Sistierung ablehnte (act. 3.2);

- A., vertreten durch Rechtsanwalt Anton Brönnimann, mit Beschwerde vom 23. September 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und die Durchführung des gegen sie laufenden Strafverfahrens durch den Kanton Bern beantragt (act. 1);

- die Beschwerdegegner am 7. Oktober 2013 bzw. 16. Oktober 2013 eine Beschwerdeantwort einreichten (act. 5 und 6); die Beschwerdereplik vom 13. Oktober 2013 den Beschwerdegegnern am 14. November 2013 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 10).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); der Antrag offensichtlich verspätet ist, falls er im erstinstanzlichen Hauptverfahren gestellt wird (KUHN, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 41 N. 5);

- die Beschwerdeführerin den Antrag um Überweisung des Falles an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern am 27. August 2013 beim Bezirksgericht stellte (act. 1, S. 5); der Antrag somit im erstinstanzlichen Hauptverfahren gestellt wurde und entsprechend verspätet ist;

- die Frage, ob vorliegende Beschwerde rechtzeitig erfolgte, offen gelassen werden kann, da sie nach dem Gesagten ohnehin abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 19. November 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Anton Brönnimann - Zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BG.2013.24 — Bundesstrafgericht 19.11.2013 BG.2013.24 — Swissrulings