Beschluss vom 18. Januar 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft, 2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft St. Gallen,
Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2012.48
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Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 23. Februar 2012 erhob A. bei der Staatsanwaltschaft Zug Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verdachts der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB). Sie führt in ihrer Anzeige aus, dass der vom 18. Januar 2010 datierte Aktienübernahmevertrag zwischen ihr und der Firma B. AG betreffend den Erwerb von 100 Namenaktien der C. AG gefälscht sei. Durch den gefälschten Aktienkaufvertrag hätte sie als alleinige Aktionärin einer Nachliberierung von Fr. 50'000.-- verantwortlich zeichnen müssen (Gerichtsstandsakten Zug Urk. 3/1).
B. Mit Schreiben vom 4. April 2012 gelangte die Staatsanwaltschaft Zug an die Staatsanwaltschaft Schwyz und ersuchte um Übernahme des gegen Unbekannt eröffneten Strafverfahrens (Gerichtsstandssakten Zug Urk. 8). Dieses Ersuchen wurde von der Staatsanwaltschaft Schwyz am 3. Mai 2012 abgewiesen (Gerichtsstandssakten Zug Urk. 9). Daraufhin unterbreitete die Staatsanwaltschaft Zug am 15. Mai 2012 dem Kanton St. Gallen die Angelegenheit zur Prüfung der Gerichtsstandes (Gerichtsstandssakten Zug Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft St. Gallen verneinte am 4. Juni 2012 ihre Zuständigkeit zur Führung dieses Strafverfahrens (Gerichtsstandssakten Zug Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft Zug führte in der Folge das ursprünglich gegen Unbekannt eröffnete Strafverfahren nunmehr gegen D. und E., weshalb die Staatsanwaltschaft Zug am 19. September 2012 ein erneutes Ersuchen um Verfahrensübernahme an die Strafverfolgungsbehörden der Kantone Schwyz und St. Gallen richtete (Gerichtsstandssakten Zug Urk. 17 und 18). Auch diese Anfragen wurden jedoch abschlägig beschieden (Gerichtsstandssakten Zug Urk. 20 und 30).
C. Mit Gesuch vom 5. November 2012 gelangt die Staatsanwaltschaft Zug an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die Strafbehörden des Kantons Schwyz, eventualiter die Strafbehörden des Kantons St. Gallen seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die strafrechtliche Verfolgung und Beurteilung von E. und D. zu übernehmen (act. 1).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 15. November 2012, es sei das Gesuch der Staatsanwaltschaft Zug, wonach die Behörden des Kantons Schwyz zur Verfolgung
- 3 und Beurteilung der E. und D. zur Last gelegten strafbaren Handlungen als berechtigt und verpflichtet zu erklären seien, abzuweisen (act. 3). Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft St. Gallen, die Behörden des Kantons Schwyz für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die D. und E. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 20. November 2012 wechselseitig zur Kenntnis zugestellt (act. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden (vgl. hierzu u. a. TPF 2011 94 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
1.2 Die Staatsanwaltschaft Zug ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer zu vertreten (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechts-
- 4 pflege des Kantons Zug vom 26. August 2010 [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG/ZG; BGS 161.1]). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis im Kanton Schwyz der Oberstaatsanwaltschaft (§ 48 lit. e und lit. f der Justizverordnung des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 [SRSZ 231.110]) und im Kanton St. Gallen dem örtlich zuständigen und am Verfahren beteiligten leitenden Staatsanwalt zu (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [sGS 962.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2. 2.1 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten letztlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 34 StPO N. 11; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 25] m.w.H.; vgl. nebst anderen den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2 m.w.H.). Es gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42] m.w.H.).
2.2 Vorliegend wurde Anfang 2012 im Konkursverfahren der C. AG seitens der B. AG eine Fotokopie eines Aktienkaufvertrages über sämtliche 100 Namenaktien der C. AG eingereicht, nachdem das Konkursamt Höfe den Vertreter der B. AG aufgefordert hatte, der Nachliberierungspflicht im Umfang von Fr. 50'000.-- nachzukommen (Gerichtsstandsakten Zug Urk. 2/24). Gemäss diesem Vertrag, der vom 18. Januar 2010 datiert, verkaufte die B. AG, die Aktien an A. (Gerichtsstandsakten Zug Urk. 2/27). Bei diesem Vertrag, der keine lesbaren Unterschriften trägt, soll es sich um ein gefälschtes Dokument handeln.
2.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden
- 5 ist. Bei Urkundenfälschung gilt als Ausführungsort derjenige Ort, an welchem die Urkunde gefälscht wird (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. A., Bern 2004, N 124; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2007, Art. 340 StGB N. 6 mit Hinweis auf BGE 122 IV 162 E. 5). Obschon die Täterschaft aufgrund der vorliegenden Akten noch nicht als bekannt vorausgesetzt werden kann und es sich beim mutmasslich gefälschten Vertrag möglicherweise um eine Totalfälschung handelt, ist es bei der gegebenen Aktenlage angebracht, den im Vertrag festgehaltenen Unterzeichnungsort Z./SZ als Tatort anzunehmen und damit als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit festzulegen, zumal die B. AG bis am 16. Dezember 2011 ihren Sitz auch tatsächlich dort hatte (Gerichtsstandsakten Zug Urk. 2/11). Damit sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das gegen die unbekannte Täterschaft zur Last gelegte Urkundendelikt zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Schwyz sind berechtigt und verpflichtet, das der unbekannten Täterschaft zur Last gelegte Urkundendelikt zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 21. Januar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Kanton Zug, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, - Kanton Schwyz, Oberstaatsanwaltschaft, - Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft St. Gallen,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.