Skip to content

Bundesstrafgericht 25.09.2012 BG.2012.26

25 septembre 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,244 mots·~11 min·1

Résumé

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 25. September 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

KANTON ZÜRICH, OBERSTAATSANWALT- SCHAFT,

Gesuchsteller

gegen

KANTON BERN, GENERALSTAATSANWALT- SCHAFT,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2012.26

- 2 -

Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2011 an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erstatteten zwei Privatkläger Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis Abs. 1-4 StGB. Die Strafanzeige richtete sich gegen sämtliche für das SVP-Inserat "Kosovaren schlitzen Schweizer auf" verantwortlichen Personen sowie gegen die SVP Schweiz als Partei im Sinne von Art. 102 StGB (Verfahrensakten, Nr. 2/1). Das betreffende Inserat wurde zugleich in diversen Tageszeitungen sowie über das Internet veröffentlicht.

B. Mit Schreiben vom 16. November 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme des obengenannten Strafverfahrens. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für das fragliche Inserat die SVP Schweiz, Generalsekretariat in Bern, verantwortlich sei und dementsprechend die Behörden des Kantons Bern für die Bearbeitung der in Zürich erstatteten Strafanzeige zuständig seien (act. 1.1). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte die Verfahrensübernahme in ihrer Antwort vom 5. Januar 2012 ab (act. 1.2).

Nach weiteren Abklärungen bezüglich des Gerichtsstandes durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ersuchte diese am 15. Mai 2012 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern nochmals um die Übernahme des Strafverfahrens (act. 1.4). Mit Antwortschreiben vom 29. Mai 2012 lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die Verfahrensübernahme wiederum ab (act. 1.5). In der Folge gelangte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 31. Mai 2012 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und bat diese, den Meinungsaustausch mit der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern weiterzuführen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ersuchte darauf am 12. Juni 2012 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Verfahrensübernahme (act. 1.6). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte dieses Ersuchen mit Schreiben vom 27. Juni 2012 endgültig ab (act. 1.7).

C. Mit Gesuch vom 5. Juli 2012 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegte Straftat zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1).

- 3 -

Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schliesst in ihrer Gesuchsantwort vom 18. Juli 2012 auf Abweisung des Gesuchs und beantragt, es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten bezüglich der ihnen vorgeworfenen Straftat für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Ein Doppel dieser Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 6. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

D. Mit Eingabe vom 6. August 2012 ergänzte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich aufgrund neuer Erkenntnisse ihr Gesuch vom 5. Juli 2012. Sie macht geltend, dass bereits am 7. September 2011 bei der Kantonspolizei Bern eine Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261 bis

Abs. 4 StGB gegen unbekannt respektive gegen die für das SVP-Inserat "Kosovaren schlitzen Schweizer auf" verantwortlichen Personen erstattet worden sei, womit in der betreffenden Strafsache die erste Strafanzeige im Kanton Bern erfolgt sei (act. 7). Eine Kopie dieser Ergänzung wurde der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 8. August 2012 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung

- 4 für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Bern liegt ein Meinungsaustausch vor, welcher mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 27. Juni 2012 – eingegangen bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 29. Juni 2012 – abgeschlossen wurde (act. 3.1-3.6). Mit Postaufgabe des vorliegenden Gesuchs am 5. Juli 2012 ist dieses rechtzeitig gestellt worden (act. 1).

1.3 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 107 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zu (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

- 5 -

2. 2.1 Der SVP Schweiz als Partei sowie einer oder mehreren zurzeit unbekannten Personen wird vorgeworfen, den Tatbestand der Rassendiskriminierung durch Aufgabe bzw. Publikation eines Inserates in verschiedenen Zeitungen und auf dem Internet erfüllt zu haben (act. 1 und 3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Straftat der Rassendiskriminierung kein Mediendelikt im Sinne von Art. 28 StGB dar (BGE 126 IV 176 E. 2; 125 IV 206 E. 3c; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl., Bern 2010, S. 381 N. 39; MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 35 StPO N. 5). Bei Anwendung dieser Rechtsprechung könnte Art. 35 StPO, der einen besonderen Gerichtsstand bei Straftaten durch Medien vorsieht, hier nicht angewendet werden. Vorliegend ist dies jedoch unbeachtlich und auf die Frage der Anwendbarkeit von Art. 35 StPO bei Rassendiskriminierung muss nicht weiter eingegangen werden, da - wie sich nachfolgend zeigen wird - der Tatbestand der vorgeworfenen Rassendiskriminierung, falls ein solcher vorliegt, gemäss einer weiteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits mit der Aufgabe des besagten Inserates an die verschiedenen Zeitungsredaktionen und nicht erst mit der Veröffentlichung in den Medien erfüllt wäre.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt wurde. Art. 31 StPO setzt sich mit der Festlegung des Gerichtsstandes für eine Einzeltat eines Einzeltäters auseinander. Der Gerichtsstand des Ortes, an dem die Tat verübt wurde (forum delicti commissi), geht als primärer Gerichtsstand allen anderen möglichen Gerichtsständen vor. Nur in den Fällen, in welchen ausschliesslich der Erfolgsort in der Schweiz liegt, ist der Gerichtsstand an diesem Ort (BARTETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 8; SCHMID, a.a.O., N. 448; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 340 StGB N. 1; FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 31 StPO N. 12). Für die Kasuistik kann auf die Rechtsprechung zu Art. 340 aStGB, welcher durch Art. 31 StPO ersetzt wurde, zurückgegriffen werden (BARTETZKO, a.a.O., Art. 31 StPO N. 7).

2.2 Der Tatbestand der Rassendiskriminierung ist erst dann erfüllt, wenn die verfolgte Tathandlung öffentlich begangen wurde (SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 261 bis StGB N. 21; BGE 133 IV 308 E. 8.3). Öffentlich sind Äusserungen und Verhaltensweisen, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden können (BGE 133 IV 308 E. 8.3; 130 IV 111 E. 3.1 mit

- 6 -

Hinweisen). In Bezug auf den Tatbestand der Rassendiskriminierung geht die neuere Rechtsprechung von einem etwas weiteren Begriff der Öffentlichkeit aus. Öffentlich sind danach Äusserungen und Verhaltensweisen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen. Privat sind Äusserungen und Verhaltensweisen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., Art. 261 bis StGB N. 22; BGE 133 IV 308 E. 8.3; 130 IV 111 E. 5.2).

2.3 Im vorliegenden Verfahren ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes entscheidend, dass die Tathandlung im Versenden des besagten Inserates an die verschiedenen Zeitungsredaktionen bzw. in dessen Publikation auf dem Internet besteht. Im Gegensatz zum von der Gesuchsgegnerin zitierten Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 16. März 2012 (BG.2012.2) wurde das Inserat nicht nur an eine einzige, dem Verfasser offensichtlich besonders vertraute Redaktion geschickt, sondern von einem Dritten an mehrere Zeitungsredaktionen versandt (act. 1 und 5.3). Dabei ist nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Absender und den jeweiligen Zeitungsredaktionen eine besondere persönliche Beziehung oder ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Folglich wurde das Inserat durch das Versenden an die verschiedenen Zeitungsredaktionen öffentlich (vgl. NIGGLI, Rassendiskriminierung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, N 995 m.w.H.).

2.4 Der Gerichtsstand bei schriftlicher Rassendiskriminierung befindet sich, analog den Ehrverletzungsdelikten, nicht am Empfangs- oder Veröffentlichungsort, sondern dort, wo der Täter gehandelt, d.h. das Schriftstück erstellt und versandt hat (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 77, 115). Auf dem Inserat befinden sich das Parteilogo der SVP Schweiz sowie die Adresse des Generalsekretariats der SVP Schweiz mit Sitz in Bern. Dies lässt darauf schliessen, dass die SVP Schweiz respektive deren Generalsekretariat in Bern für die Erstellung und insbesondere die Verbreitung des Inserates verantwortlich ist. Der Parteipräsident der SVP Schweiz, Nationalrat Toni Brunner, bestätigte sodann, dass das Inserat "Kosovaren schlitzen Schweizer auf" von der SVP Schweiz respektive vom Generalsekretariat in Bern publiziert worden sei (act. 1.3, S. 2). Damit muss beim momentanen Stand der Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Inserate vom Generalsekretariat der SVP in Bern zur Veröffentlichung freigegeben und an die Redaktionen versandt wurden. Der Tatort im Sinne von Art. 31 StPO liegt folglich im Kanton Bern. Mithin sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für die Verfolgung der Tat zuständig.

- 7 -

3. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2012 vor, dass die fragliche Rassendiskriminierung an mehreren Orten verübt wurde und gemäss Art. 31 Abs. 2 StPO die Behörden des Ortes zuständig seien, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden. Infolge der Strafanzeige vom 11. Oktober 2011 in Zürich müsse dementsprechend der Kanton Zürich die Strafverfolgung übernehmen (act. 3 Ziff. 3). Die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 StPO müssen im vorliegenden Fall nicht geprüft werden, da festgestellt wurde, dass es nur einen einzigen Tatort im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StPO gibt und sich dieser im Kanton Bern befindet (vgl. zuvor Ziff. 2.4), und zudem die erste Anzeige in Bern erfolgte, wie sich aufgrund des Nachtrags der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 6. August 2012 zusätzlich herausstellte (act. 7-7.3).

4. Gründe für das nur ausnahmsweise zulässige Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind vorliegend nicht ersichtlich und werden von den Parteien denn auch nicht geltend gemacht.

5. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist daher gutzuheissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das den Beschuldigten zur Last gelegte Delikt zu verfolgen und zu beurteilen.

6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 8 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, das der Schweizerischen Volkspartei (SVP) und einer oder mehreren zurzeit unbekannten Personen im Zusammenhang mit dem SVP-Inserat "Kosovaren schlitzen Schweizer auf" zur Last gelegte Delikt zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 26. September 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BG.2012.26 — Bundesstrafgericht 25.09.2012 BG.2012.26 — Swissrulings