Beschluss vom 11. Juni 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
2. KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2012.21
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Verfügung vom 11. Mai 2012 das bisher durch die Staatsanwaltschaft 1 Luzern, Kriens, gegen A. geführte Strafverfahren übernahm (act. 1.1);
- sich A. mit einer Eingabe vom 19. Mai 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die Übernahmeverfügung vom 11. Mai 2012 wandte, ohne sich jedoch dazu zu äussern, aus welchen Gründen das Verfahren nicht durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm übernommen werden könne (act. 1);
- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 30. Mai 2012 dazu aufforderte, bis zum 6. Juni 2012 seine gegen die Übernahmeverfügung gerichtete Beschwerde zu begründen, insbesondere anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, andernfalls auf die Beschwerde mit Kostenfolge nicht eingetreten werden könne (act. 2);
- A. mit Schreiben vom 2. Juni 2012 geltend machte, mit der Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einverstanden zu sein und ferner erklärte, dass er mit seiner Beschwerde lediglich versucht habe, die Umstände, welche zum Strafverfahren gegen ihn geführt hätten, darzulegen (act. 3);
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (in diesem Sinne CALAME, Commentaire romand, Bâle 2011, n°4 ad art. 386 CPP);
- die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2012 sinngemäss als Rückzug der Beschwerde zu behandeln ist;
- das Beschwerdeverfahren demzufolge als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (in diesem Sinne ZIEGLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);
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- die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die die Beschwerde zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- demnach der Beschwerdeführer vorliegend kostenpflichtig wird;
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 4 und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., - Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.