Beschluss vom 3. November 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
Gegen
1. KANTON BASEL-STADT, 2. KANTON SCHWYZ,
Gesuchsgegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2011.39
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Gerichtsstandsverfügung vom 22. September 2011 das Strafverfahren gegen B. wegen Veruntreuung zum Nachteil der A. AG von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz übernommen hat (act. 1.1);
- die A. AG, vertreten durch ihren Verwaltungsratspräsident C., hierzu am 28. September 2011 eine Stellungnahme bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichte, worin sie geltend machte, das Verfahren gegen B. sei vom Kanton Schwyz zu führen (act. 1);
- die I. Beschwerdekammer die A. AG mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 aufforderte, bis am 13. Oktober 2011 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 2);
- die A. AG am 6. Oktober 2011 mitteilte, sie sei nicht gewillt, weitere Kosten für das Verfahren zu übernehmen (act. 3), worauf die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht am 11. Oktober 2011 eine Nachfrist zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses bis am 24. Oktober 2011 ansetzte, andernfalls auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde und sie erneut darauf aufmerksam machte, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug der Beschwerde gilt (act. 4);
- innerhalb dieser Nachfrist kein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet werden konnte (act. 4).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG bestimmt;
- Art. 73 StBOG auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;
- Art. 73 StBOG und dem BStKR jedoch keine Regelung über Erhebung, Sicherstellung und Verteilung von Gerichtskosten entnommen werden kann, weshalb diesbezüglich ergänzend die Regeln des BGG anzuwenden sind, was der bisherigen gesetzlichen Regelung entspricht (vgl. zu dieser Prob-
- 3 lematik die Entscheide des Bundesstrafgerichts BP.2011.1 vom 7. Februar 2011; BV.2010.78 vom 28. Januar 2011, E. 3);
- der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfahrens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt und er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn Erstere unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGG analog);
- die I. Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);
- die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auch die ihr zur Leistung des Kostenvorschusses anberaumte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, weshalb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);
- die Gerichtsgebühr auf das Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 3. November 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - A. AG, - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.