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Bundesstrafgericht 26.10.2011 BG.2011.35

26 octobre 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,007 mots·~10 min·1

Résumé

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 26. Oktober 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

KANTON NIDWALDEN, Oberstaatsanwalt,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, 2. CANTONE TICINO, Ministero Pubblico, 3. KANTON URI, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2011.35

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Sachverhalt:

A. Bei A., B. und C. handelt es sich um ein Einbrechertrio, das sich an Sylvester/Neujahr 2010/2011 mit dem Personenwagen auf Einbrechertour in der Schweiz befand. Diese Tour führte vom Tessin über Uri und Nidwalden bis nach Luzern, wo das Trio kurz nach Mitternacht in Z. verhaftet wurde (siehe Gerichtsstandsakten, insbesondere act. 4). Im Laufe der anschliessenden Untersuchung der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden stellte sich heraus, dass A. bereits zuvor, d.h. am 21. Dezember 2010, an einem Einbruch im Kanton St. Gallen beteiligt war (Gerichtsstandsakten act. 1). Die kriminellen Aktivitäten des Milieus, welchem das Trio entstammt, bestehen hauptsächlich in Vermögensdelikten, wobei die vorzugsweise jungen Mittäterinnen vorgeschickt werden und Einbrüche begehen. Im Falle einer Verhaftung wird bezüglich Wohnort, Alter und Identität gelogen und dadurch je nach Täterin unter anderem versucht, dem Geltungsbereich des Jugendstrafrechts unterstellt zu werden. Dieses Täterverhalten führte auch vorliegend zu Unklarheiten und zahlreichen Verfahrenskomplikationen.

B. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 gelangte der Kanton Nidwalden an den Kanton Tessin, bat um Verfahrensübernahme bezüglich der im Kanton Nidwalden durch C. verübten Delikte und fügte die Akten bei (Gerichtsstandsakten act. 17). Der Kanton Tessin retournierte diese Akten mit Schreiben vom 26. Januar 2011 und bestritt die Zuständigkeit des Kantons Tessin unter anderem mit der Begründung, das Deliktsschwergewicht liege aufgrund des hohen Deliktsbetrages im Kanton Nidwalden (Gerichtsstandsakten act. 18).

Am 25. Januar 2011 gelangte der Kanton Nidwalden an den Kanton St. Gallen und bat unter Aktenbeilage um Verfahrensübernahme betreffend A. (Gerichtsstandsakten act. 22). Der Kanton St. Gallen bestritt die Zuständigkeit unter Aktenretournierung mit Schreiben vom 1. Februar 2011 mit der Begründung, das numerische Deliktsschwergewicht liege im Kanton Nidwalden (Gerichtsstandsakten act. 23).

Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 bat der Kanton Nidwalden den Kanton Tessin bezüglich A. unter Aktenbeilage um Verfahrensübernahme (Gerichtsstandsakten act. 29). Am 16. Mai 2011 lehnte der Kanton Tessin die Übernahme unter Beilage der Akten ab (Gerichtsstandsakten act. 30) und verwies auf die Zuständigkeit des Kantons St. Gallen und auf die Tatsache, dass die eigene Zuständigkeit gegenüber dem Kanton Nidwalden bereits zuvor abgelehnt wurde.

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In zwei separaten Schreiben vom 10. Februar 2011 (Gerichtsstandsakten act. 24 und 26) erneuerte der Kanton Nidwalden sein Übernahmegesuch an den Kanton St. Gallen. Dieser lehnte mit Schreiben vom 11. bzw. 15. Februar 2011 wieder ab und wies auf die Möglichkeit der gerichtlichen Regelung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO hin (Gerichtsstandsakten act. 27 und 25).

Am 30. August 2011 schliesslich gelangte der Kanton Nidwalden an den Kanton Uri und bat um Verfahrensübernahme (Gerichtsstandsakten act. 31). Der Kanton Uri reagierte mit Schreiben vom 2. September 2011 und lehnte die Verfahrensübernahme ab (Gerichtsstandsakten act. 32).

C. Mit Gesuch vom 13. September 2011 gelangte der Kanton Nidwalden an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei der Kanton St. Gallen, eventualiter der Kanton Tessin, subeventualiter der Kanton Uri berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Der Kanton St. Gallen beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 20. September 2011, auf den Antrag um Verfahrensübernahme durch den Kanton St. Gallen sei nicht einzutreten, allenfalls sei dieser abzuweisen (act. 3). Der Kanton Tessin bestreitet in der Gesuchsantwort vom 26. September 2011 seine Zuständigkeit, weil der Kanton St. Gallen zuständig bzw. das Verfahren so weit fortgeschritten sei, dass eine Verfahrensübertragung der Prozessökonomie nicht entspreche (act. 4). Der Kanton Uri erklärt mit Eingabe vom 29. September 2011 den Verzicht auf eine Stellungnahme (act. 5). Mit einer Replik des Kantons Nidwalden vom 17. Oktober 2011 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 10). Auf die Vorbringen der Beteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hingewiesen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Der Oberstaatsanwalt-Stellvertreter des Kantons Nidwalden ist berechtigt, den Gesuchsteller in interkantonalen Gerichtsstandkonflikten vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Art. 53 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Gerichte und die Justizbehörden vom 9. Juni 2010 [GerG/NW; NG 261.1]). Im Kanton St. Gallen kommt diese Befugnis dem örtlich zuständigen leitenden Staatsanwalt zu (Art. 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG StPO/SG; sGS 962.1]). Gleiches gilt für den Kanton Tessin für den Ministero pubblico (Art. 67 cpv. 1

- 5 della Legge sull’organizzazione giudiziaria del cantone di Ticino del 10 maggio 2006 [RL 3.1.1.1] i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO) und im Kanton Uri für den Oberstaatsanwalt (Art. 39a Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der richterlichen Behörden des Kantons Uri vom 17. Mai 1992 [GOG; RB 2.3221] i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO).

1.3 Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt, wobei sich keine Einigung ergab. Der Meinungsaustausch wurde mit Schreiben des Kantons Uri vom 2. September 2011 – beim Gesuchsteller am 5. September 2011 eingegangen – abgeschlossen, womit das Gesuch rechtzeitig bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gestellt wurde.

1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. 2.1 Vorweg sei erwähnt, dass dem Beschleunigungsgebot im Strafverfahren eine grosse Bedeutung zukommt, und dessen Verletzung je nach Ausmass einschneidende Folgen auch materiellrechtlicher Art, von der Reduktion des Strafmasses über das Absehen von Strafe bis hin zur Einstellung des Verfahrens, nach sich ziehen kann (WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 5 StPO N 12). Vorliegend führte die Untersuchungsbehörde des Gesuchstellers die Ermittlungen effizient zum Punkt, wo sie die Zuständigkeit anderer Kantone als primär einstufte (Tessin, St. Gallen, Uri), und führte mit diesen Kantonen teilweise einen mehrfachen Meinungsaustausch durch. Bezüglich der Kantone St. Gallen und Tessin war dieser Meinungsaustausch spätestens am 16. Mai 2011, mit der zweiten Ablehnung durch den Kanton Tessin, abgeschlossen. Das Vorgehen des Gesuchstellers kann bis zu diesem Zeitpunkt als den Anforderungen von Art. 39 Abs. 2 StPO bezüglich Zweckmässigkeit und Effizienz der zur Bestimmung des Gerichtsstandes zu treffenden Vorkehren als genügend angesehen werden. In der Folge lassen sich den dem Gericht vorliegenden Akten bis zum 30. August 2011, dem Zeitpunkt, in welchem der Kanton Nidwalden erstmals ein Gerichtsstandsgesuch an den Kanton Uri stellte (Gerichtsstandsakten act. 31), keine Aktivitäten entnehmen. Den Eingaben des Gesuchstellers lässt sich auch nicht entnehmen, welches die Gründe waren, die zu dieser Verfahrensverzögerung von über drei Monaten führte, obwohl dieser im Schriftenwechsel des vorliegenden Verfahrens jede Gelegenheit dazu hatte, Entsprechendes auszuführen. Eine solche ungeklärte Verfahrensverzögerung kann mit dem Beschleuni-

- 6 gungsgebot nicht in Einklang gebracht werden; sie steht damit im Widerspruch zu Art. 39 Abs. 2 StPO.

3. 3.1 Die I. Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, a.a.O., Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLL- BERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).

3.2 Ein „anderer triftiger Grund“ kann darin bestehen, dass die mit der Sache befasste Behörde des einen Kantons nach der Ablehnung eines Verfahrensübernahmegesuchs durch die angefragte Behörde des anderen Kantons mehr als 3 Monate untätig bleibt, ist diese Untätigkeit unter dem Aspekt des Prinzips von Treu und Glauben doch als konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die über einen zu langen Zeitraum untätig bleibende Behörde einzustufen. Nachdem vorliegenderweise die Untersuchung weitgehend abgeschlossen ist, spricht auch die Prozessökonomie für die Belassung des Verfahrens im Kanton Nidwalden.

3.3 Soll bei der Festlegung der Zuständigkeit eines bestimmten Kantons vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden, so kann dies nur geschehen, wenn ausser dem triftigen Grund bei diesem Kanton auch ein entsprechender Anknüpfungspunkt besteht (FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 40 StPO N. 16). Ein solcher ist vorliegend für den Kanton Nidwalden gegeben, wurde doch mindestens einer der Einbrüche dort verübt.

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3.4 Das Gesuch ist aus diesen Gründen abzuweisen und der Gesuchsteller ist zu verpflichten, die den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Nidwalden sind berechtigt und verpflichtet, die den Beschuldigten A. und C. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 26. Oktober 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Ministero pubblico, Cantone Ticino - Oberstaatsanwalt des Kantons Uri

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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