Skip to content

Bundesstrafgericht 21.09.2011 BG.2011.20

21 septembre 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·692 mots·~3 min·2

Résumé

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 21. September 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsteller

gegen

KANTON BASEL-LANDSCHAFT, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2011.20

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich im Zusammenhang mit dem Phishing-Komplex „A.“ gegen B., C., D., E. und Konsorten ein Strafverfahren führen wegen des Verdachts des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB sowie weiterer Delikte;

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mehrfach erfolglos um eine Übernahme dieses Strafverfahrens ersuchte (vgl. hierzu zuletzt act. 1.4 und 1.5);

- sie schliesslich mit Gesuch vom 27. Juli 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, die Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfolgung und Beurteilung von B. und Konsorten bzw. des Phishing- Komplexes „A.“ vorzunehmen (act. 1);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft am 10. August 2011 beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses vollumfänglich abzuweisen (act. 3).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- der Gerichtsstand erst dann streitig ist und der I. Beschwerdekammer zur Konfliktlösung unterbreitet werden kann, wenn nach vollständigem Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. zum Ganzen KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 40 StPO N. 11; FIN- GERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 40 StPO N. 9);

- vorliegend der bisherige Meinungsaustausch nur zwischen den eingangs erwähnten Parteien geführt worden ist;

- gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO die Straftaten nach Art. 305bis StGB der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, wenn sie zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b);

- 3 -

- gemäss Art. 24 Abs. 2 StPO die Bundesanwaltschaft zudem bei Verbrechen des zweiten Titels des StGB eine Untersuchung eröffnen kann, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind (lit. a) und keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht (lit. b);

- die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen kann, wenn in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist (Art. 26 Abs. 2 StPO);

- im vorliegenden Fall, in welchem die Mehrzahl der vom Gesuchsteller als solche bezeichneten Haupttäter vom Ausland aus operierten und in welchem die vom Gesuchsteller als solche bezeichneten Gehilfen sowohl im Ausland als auch in mehreren Kantonen agierten, die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft ernsthaft in Betracht zu ziehen ist;

- die Bundesanwaltschaft aber bisher offenbar nicht um eine Äusserung zur Frage der Zuständigkeit angegangen worden ist;

- sich der Meinungsaustausch daher als unvollständig erweist, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden kann (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 17. Juni 2011, E. 1.2);

- keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 423 Abs. 1 StPO);

- 4 und erkennt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 21. September 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BG.2011.20 — Bundesstrafgericht 21.09.2011 BG.2011.20 — Swissrulings