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Bundesstrafgericht 02.09.2011 BG.2011.18

2 septembre 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,975 mots·~10 min·3

Résumé

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 2. September 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON LUZERN, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2011.18

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Sachverhalt:

A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern bzw. die Staatsanwaltschaft 3 Abteilung Sursee (nachfolgend „Staatsanwaltschaft Sursee“) führen gegen A. sowie gegen B. je ein Strafverfahren u. a. wegen des Verdachts der in Mittäterschaft begangenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Im Verlaufe dieser Untersuchung wurde bekannt, dass gegen A. zu einem früheren Zeitpunkt im Kanton Bern bereits wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG Ermittlungshandlungen getätigt worden waren und er durch das Polizeikommando Bern zur Verhaftung ausgeschrieben war (Untersuchungsakten ASS 10 4600 03, Reg. 4, Bel. 6).

B. Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 ersuchte die Staatsanwaltschaft Sursee die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Bern unter Hinweis auf verschiedene telefonische Vorbesprechungen und „die bereits mündlich zugesicherte Übernahme des Verfahrens“ um schriftliche Bestätigung der Übernahme des gegen A. laufenden Strafverfahrens (act. 3.4). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern teilte der Staatsanwaltschaft Sursee am 22. Februar 2011 mit, dass das im Kanton Bern gegen A. geführte Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden bzw. dass gegen diesen im Kanton Bern kein Verfahren mehr hängig sei (act. 3.6). Hierauf gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 7. April 2011 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und ersuchte diese um Übernahme der Strafverfahren gegen A. und B. (act. 3.9). In ihrer Antwort vom 24. Mai 2011 hielt die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern fest, dass sich eine Abtretung des Verfahrens an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern im Sinne der Prozessökonomie nicht rechtfertige (act. 3.11). Ein weiteres Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern um Übernahme der gegen A. und B. geführten Verfahren (act. 3.12) lehnte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Schreiben vom 7. Juli 2011 ab (act. 3.13).

C. Mit Gesuch vom 12. Juli 2011 (Postaufgabe 13. Juli 2011) gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Bern als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zurzeit im Kanton

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Luzern gegen A. und B. hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern schliesst in ihrer Gesuchsantwort vom 21. Juli 2011 auf Abweisung des Gesuchs und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Luzern zur Verfolgung und Beurteilung der den Angeschuldigten A. und B. vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 3). Ein Doppel dieser Gesuchsantwort wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 25. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 4). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die I. Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011, E. 2.1, und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten,

- 4 bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 4 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2010; SRL 275). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zu (Art. 24 lit. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung des Kantons Bern vom 11. Juni 2009 [EG ZSJ/BE; BSG 271.1]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2. Unbestrittenermassen bildet das für die Bestimmung des Gerichtsstandes schwerste Delikt der Vorwurf des mengenmässig qualifizierten Betäubungsmittelhandels gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, bezüglich dessen die Untersuchung gegen A. zuerst im Kanton Bern angehoben wurde. Ebenso unbestritten scheint, dass sich der gesetzliche Gerichtsstand demzufolge im Kanton Bern befindet (vgl. hierzu die Art. 33 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO), nachdem der Gesuchsgegner sowohl im Rahmen des Meinungsaustauschs (vgl. act. 3.11 und 3.13) als auch im Gesuchsverfahren vor der I. Beschwerdekammer (vgl. act. 3) ausschliesslich Argumente vorbrachte, welche in Anwendung von Art. 38 Abs. 1 StPO ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand zur Folge hätten.

3. 3.1 Die I. Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch) einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus. Die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrän-

- 5 gen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber für zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (vgl. MOSER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 38 StPO N. 2 m.w.H.; siehe auch GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 32 f.; GALLIA- NI/MARCELLINI, op. cit., n. 1 e 2 ad art. 38 CPP).

3.2 Der Gesuchsgegner begründet seinen Standpunkt primär damit, dass der Schwerpunkt der zur Untersuchung anstehenden deliktischen Tätigkeit im Kanton Luzern liege (act. 3, Ziff. 2.3). Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, diese Haltung beruhe lediglich auf einer zahlenmässigen Gegenüberstellung, sei aber aus prozessökonomischer Sicht nicht haltbar (act. 1, Ziff. 4.5). Insbesondere aber sei ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufgrund der Vorgeschichte im vorliegenden Fall stossend (act. 1, Ziff. 4.4). Ein triftiger Grund für das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand liegt im Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 3 StPO). Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer kann von einem solchen Schwergewicht ausgegangen werden, wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen. In einem Fall erwog die I. Beschwerdekammer, diese Zwei-Drittel-Praxis, die sich vor allem bei Raubtaten und Diebstählen entwickelt hatte, auch auf Fälle von Drogenhandel anzuwenden und hier zum Beispiel die Drogenmengen zu vergleichen (vgl. GUI- DON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 46] mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_G 166/04 vom 11. November 2004, E. 3.2). Gegenstand des bernischen Verfahrens bildete der Vorwurf, wonach A. Anfang Mai 2009 einmalig 250 Gramm Kokaingemisch von schlechter Qualität an C. verkauft haben soll (Untersuchungsakten ASS 10 4600 03, Reg. Gerichtsstandsakten, Bel. 4.1, S. 2). Die Luzerner Polizei geht derweil in ihrer Strafanzeige vom 12. Februar 2011 davon aus, dass A. zusammen mit B. bis zum Zeitpunkt der Festnahme insgesamt 3098,75 bis 3133,75 Gramm Kokain umgesetzt hätten. Davon hätten die beiden Beschuldigten ihren eigenen Angaben zufolge insgesamt 2035 Gramm Kokain selber konsumiert. Ausserdem hätten sie zusammen in der Stadt und der Agglomeration Luzern an mehrere Kokainkonsumenten und Zwischenhändler Kokain verkauft. Die im Zeitraum vom Januar 2009 bis Oktober 2010 verkaufte Menge betrage mindestens 1063,75 bis 1098,75 Gramm Kokain. Das Kokain sei

- 6 zur Hauptsache von B. beschafft worden (Untersuchungsakten ASS 10 4600 03, Reg. 4, Bel. 5). Aus den Akten ergibt sich damit, dass A. im Kanton Bern lediglich ein einzelnes Drogengeschäft zum Vorwurf gemacht wird, währenddem er sich im Kanton Luzern einer erheblichen Anzahl von Einzelgeschäften schuldig gemacht haben soll. Die Menge der im Kanton Luzern umgesetzten Betäubungsmittel sowie der hieraus erzielte Gewinn sind denn hier auch ungemein grösser, so dass im vorliegenden Fall tatsächlich von einem Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit im Kanton Luzern auszugehen ist. Dazu kommt, dass die Mitbeschuldigte B. im Zusammenhang mit dem bernischen Verfahren offenbar in keinerlei Hinsicht beschuldigt wird. Der Gesuchsteller erachtet diesen Schluss aufgrund der angeblich mündlich vorbehaltlos abgegebenen Anerkennung des seinerzeit zuständigen Staatsanwalts des Kantons Bern als stossend. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine solche Anerkennung nicht aktenkundig ist. Offenbar wurde aber von den bernischen Behörden bereits am 20. Oktober 2010 verbalisiert, dass der zuständigen Verfahrensleiterin des Kantons Luzern im Rahmen der ersten Kontakte mitgeteilt wurde, innerhalb des Kantons Bern sei nur die Generalprokuratur (heute die Generalstaatsanwaltschaft) für Gerichtsstandsentscheide zuständig (Beilage 2 zu act. 3.5). Es fehlte somit offenbar von Beginn weg an der notwendigen Vertrauensgrundlage, welche es erlauben würde, dass sich der Gesuchsteller auf eine – zudem bestrittene – mündliche Anerkennung durch eine hierzu unzuständige Behörde berufen könnte. Die darüber hinaus gemachten Ausführungen des Gesuchstellers zu den prozessökonomischen Vorteilen einer Übernahme des ganzen Verfahrens durch den Gesuchsgegner (act. 1, Ziff. 4.5) entgegen dem offensichtlich vorhandenen Schwergewicht deliktischen Handelns im Kanton Luzern vermögen nicht zu überzeugen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als unbegründet und ist daher abzuweisen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchstellers für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 2. September 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern (mitsamt den eingereichten Akten) - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (mitsamt den eingereichten Akten)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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