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Bundesstrafgericht 05.07.2011 BG.2011.16

5 juillet 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·809 mots·~4 min·2

Résumé

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Texte intégral

Beschluss vom 5. Juli 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Giuseppe Muschietti und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2011.16

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit einem Gesuch, welchem unter anderem die MROS-Meldung Nr. 8250-67 ff. zugrunde lag, zur Klärung des Gerichtsstandes zwischen dem Kanton Bern, dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft am 29. November 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (Gesuchsbeilage 1);

- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 30. März 2011 festlegte, die Strafbehörden des Kantons Bern seien berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (Ziff. 1 des Dispositivs BG.2010.21); hingegen seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet, die B. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (Ziff. 2 des Dispositivs);

- der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 10. Juni 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, mit dem Begehren um Erläuterung des Beschlusses vom 30. März 2011, da diesem nicht zu entnehmen sei, welcher Kanton für die Ermittlung der Sachverhalte zuständig sei, die der MROS-Meldung Nr. 8250-67 ff. zugrunde lägen;

- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts dieses Gesuch mit Beschluss vom 17. Juni 2011 (BB.2011.66) mit der Begründung abwies, die Begründung des Beschlusses behandle die Sachverhalte, welche aus der vorgenannten MROS-Meldung zu entnehmen seien; das Dispositiv enthalte keine Einschränkungen und habe deshalb für sämtliche Sachverhalte Gültigkeit, welche sich aus dessen Begründung ergäben;

- der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 22. Juni 2011 die Akten der genannten MROS-Meldung mit der Begründung, diese richte sich ausdrücklich gegen A., dem Gesuchsteller zukommen liess (act. 1 und Gesuchsbeilage 4);

- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Gesuch vom 28. Juni 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung und Beurteilung des Angeschuldigten B. bezüglich der ihm im Zusammenhang mit der MROS-Meldung vom 21. September 2010 (Geldwäschereiverdachtsmeldung Nr. 8250-67 & ff.) vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären; eventualiter sei festzustellen, dass Ziff. 2 des

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Dispositivs des Beschlusses des Bundesstrafgerichts vom 30. März 2011 die Abtretungserklärung der Bundesanwaltschaft vom 4. Oktober 2010 betreffend die vorgenannte MROS-Meldung mitumfasse (act. 1).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Gesuch sich auf einen Sachverhalt bezieht, für welchen der Gerichtsstand mit Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 30. März 2011 abschliessend festgestellt wurde;

- im vorgenannten Beschluss verständlich und eindeutig festgehalten wurde, dass die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern für die Verfolgung und Beurteilung von A., diejenigen des Kantons Basel-Stadt für die Verfolgung und Beurteilung von B. zuständig sind;

- dieses Dispositiv und die dazugehörige Begründung, wie bereits im Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 17. Juni 2011 festgehalten, keiner weiteren Ausführungen bedürfen oder Raum für Interpretationen lassen;

- gegen den Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 30. März 2011 kein Rechtsmittel gegeben ist, weswegen dieser sofort in Rechtskraft erwuchs (Art. 437 Abs. 3 StPO);

- es sich hiermit um eine res iudicata handelt, weswegen auf das Gesuch nicht eingetreten wird;

- abschliessend festgehalten wird, dass eine MROS-Meldung keine Anklageschrift darstellt und ihr keine Umgrenzungsfunktion bezüglich der Person des darin Beschuldigten zukommt, was auch hinsichtlich des Betrefftextes Gültigkeit hat;

- die vorgenannte MROS-Meldung sich auf B. wie auch auf A. bezieht und nach dem Gesagten der Kanton Basel-Stadt für den Sachverhalt hinsichtlich B., der Kanton Bern für denjenigen betreffend A. zuständig ist;

- keine Kosten erhoben werden, jedoch darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Eingaben die Möglichkeit der Kostenauflage in Betracht gezogen wird (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO);

- 4 und erkennt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 5. Juli 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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