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Bundesstrafgericht 20.10.2009 BG.2009.28

20 octobre 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·710 mots·~4 min·3

Résumé

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).;;Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).;;Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).;;Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).

Texte intégral

Entscheid vom 20. Oktober 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner

Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2009.28

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- das Bezirksamt Baden gegen A. ein Strafverfahren führte wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121);

- das Bezirksamt Baden am 8. September 2009 die Strafakten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zur Prüfung der Gerichtsstandsfrage überwies und Letztere mit Schreiben vom 16. September 2009 die Anerkennung des Gerichtsstandes ablehnte;

- hierauf die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Gesuch vom 30. September 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte und beantragte, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich seien zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1);

- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in ihrer Gesuchsantwort vom 12. Oktober 2009 die Zuständigkeit des Gesuchsgegners zur Verfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Straftaten anerkannte (act. 5);

- sich die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) ergibt;

- es Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599);

- kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vorliegt, solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht (bzw. von der Praxis) für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich zur Gerichtsstandsfrage noch nicht ausgesprochen hat, was hinsichtlich eines verfrüht gestellten Gesuchs an die I. Beschwerdekammer ein Nichteintreten nach sich zieht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2008.13 vom 2. Juli 2008, E. 1.2 in fine);

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- die zur Vertretung des Gesuchsgegners bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer berechtigte Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]) im vorliegenden Fall vorgängig nicht angegangen wurde bzw. von dieser bei Einreichung des Gesuchs keine Äusserung zum Gerichtsstand vorlag;

- die I. Beschwerdekammer angesichts der Inhaftierung des betroffenen Beschuldigten zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen das Gesuch dennoch zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich übermittelte (vgl. zuletzt ähnlich Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.27 vom 2. Oktober 2009, E. 1.2);

- diese Vorgehensweise die Kantone jedoch nicht von ihrer Pflicht entbindet, vor der Anrufung der I. Beschwerdekammer einen abschliessenden Meinungsaustausch durchzuführen;

- vorliegend das Verfahren aufgrund der erfolgten Anerkennung des Gerichtsstandes durch den Gesuchsgegner als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann;

- keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG);

- 4 und erkennt: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 21. Oktober 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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