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Bundesstrafgericht 24.10.2007 BG.2007.20

24 octobre 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,294 mots·~6 min·1

Résumé

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB);;Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB);;Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB);;Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Texte intégral

Entscheid vom 24. Oktober 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern,

Gesuchsteller

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner

Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2007.20

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Sachverhalt:

A. Die A. reichte 2006 zahlreiche Anzeigen wegen sog. „Phishing-Angriffen“ auf Kunden der AA. mit Sitz im Kanton Bern bei der Kantonspolizei Bern ein. Im Rahmen dieser „Phishing-Fälle“ gelang es einer unbekannten Täterschaft, unter Verwendung von gefälschten Internetseiten der AA., an die vertraulichen Zugangsdaten der AA. Kunden zu gelangen. In der Folge liess die unbekannte Täterschaft das über „Phishing“ erhältlich gemachte Geld der AA. Kunden auf die privaten Konten von sog. „Finanzmanagern“ (u.a. B., C., D., E., F., G., H., I. und J. [nachfolgend „Finanzmanager“]) überweisen. Die „Finanzmanager“ mit Wohnsitz im Kanton Zürich hatten sich vertraglich bereit erklärt, gegen ein prozentuales Entgelt ihr Konto zur Verfügung zu stellen und das empfangene Geld der AA. Kunden an nicht identifizierbare Adressen der unbekannten Täterschaft im Ausland weiterzuleiten (vgl. act. 1 und act. 3).

B. Am 10. Juli 2007 hat die Generalprokuratur des Kantons Bern (nachfolgend „Kanton Bern“) der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend „Kanton Zürich“) die Verfahrensakten übermittelt mit dem Ersuchen, die Zuständigkeit für die im Kanton Bern eröffneten Verfahren gegen die „Finanzmanager“ mit Wohnsitz im Kanton Zürich anzuerkennen (act. 3.3). Am 26. Juli 2007 hat der Kanton Zürich dem Kanton Bern die Akten retourniert mit der Feststellung, der Kanton Bern sei gestützt auf Art. 343 StGB für die Verfolgung und Beurteilung der „Finanzmanager“ zuständig (act. 3.4). Der Kanton Bern und der Kanton Zürich konnten somit keine Einigung über die Zuständigkeit erzielen.

C. Mit Gesuch vom 8. August 2007 gelangt der Kanton Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die neuen „Finanzmanager“ zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die „Finanzmanager“ seien nur dadurch verbunden gewesen, dass sie auf Veranlassung der unbekannten Täterschaft gehandelt hätten und somit Gehilfen zu deren Verbrechen seien. Der Gerichtsstand für die unbekannte Täterschaft sei im Kanton Bern. In diesem komplexen „Phishing-Fall“ sei Art. 343 Abs. 1 StGB für die Gehilfen nicht dahingehend auszulegen, dass sich zwingend die bernische Zuständigkeit ergebe. Dies würde nicht dem Sinn und Zweck von Art. 343 Abs. 1 StGB entsprechen und einer effizienten Strafverfolgung entgegenstehen. Die „Finanzmanager“ hätten mit dem Kanton Bern nichts zu tun, ausser dass sie auf eine unbekannte Täterschaft hereingefallen seien, welche wahrschein-

- 3 lich nie vor einem bernischen Gericht zur Rechenschaft gezogen werden könne.

D. In seiner Gesuchsantwort vom 15. August 2007 stellt der Kanton Zürich den Antrag auf Abweisung des Gesuches, soweit darauf einzutreten sei (act. 3). Der Kanton Zürich erachtet eine Auseinandersetzung mit den zuständigen Behörden des Bundes über die Frage einer allfälligen Bundeszuständigkeit als notwendig.

E. In ihrer Stellungnahme vom 03. Oktober 2007 vertritt die Bundesanwaltschaft die Ansicht, es handle sich bei den „Phishing-Fällen“ ausschliesslich um eine interkantonale Gerichtsstandsstreitigkeit (act. 5). Eine Zuweisung der „Phishing-Fälle“ in die Bundeskompetenz stehe ausser Frage, da die Kantone eine Übernahme der Verfahren durch die Bundesanwaltschaft nicht beantragt hätten. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2).

1.2 Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner haben einen erfolglosen Meinungsaustausch über den interkantonalen Gerichtsstand betreffend die „Finanzmanager“ durchgeführt. Soweit der Gesuchsgegner vorbringt, er habe Bedenken, ob nicht allenfalls die Bundeszuständigkeit nach Art. 337 Abs. 1 StGB gegeben sei, macht er Zweifel am Vorliegen der kantonalen sachlichen Zuständigkeit geltend (act. 3). Die sachliche Zuständigkeit bestimmt,

- 4 ob strafbare Handlungen der kantonalen oder der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, welche von mehreren räumlich zuständigen Behörden oder Instanzen sich mit der Sache zu befassen hat (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl, Basel 2005, § 32 N. 1 und 3). Bei der sachlichen Zuständigkeit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., § 41 N. 7). Es ist somit zu prüfen, ob die „Phishing- Fälle“ allenfalls der Bundesgerichtsbarkeit unterliegen.

1.3 Dem Gesuch vom 8. August 2007 ist zu entnehmen, dass vermutlich eine aus dem Ausland handelnde unbekannte Täterschaft zahlreiche betrügerische Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen (Art. 147 StGB) und ev. Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) begangen habe, indem sie mittels betrügerisch erlangter Zugangsdaten („Phishing“) zum Nachteil von AA. Kunden Geldüberweisungen über Konten von in verschiedenen Kantonen wohnhaften „Finanzmanagern“ ins Ausland veranlasst habe. Die „Finanzmanager“ wurden ebenfalls - entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft (act. 5 und act. 6.1) - wegen betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbeitungsanlagen (Art. 147 StGB) und wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) angezeigt (act. 1). Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB unterstehen unter anderem die strafbaren Handlungen gemäss Art. 305bis StGB (Geldwäscherei) sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB ausgehen, der Bundeszuständigkeit, wenn sie zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen ohne eindeutigen Schwerpunkt in einem Kanton begangen wurden. Die „Phishing-Fälle“ haben somit mehrere konkrete Anhaltspunkte (Geldwäscherei, Auslandbezug, verschiedene Kantone etc.), welche auf eine Bundeszuständigkeit im Sinne von Art. 337 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB hinweisen. Aufgrund der allfälligen Bundeszuständigkeit gemäss Art. 337 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB hätte der Kanton Bern die Bundesanwaltschaft in den Meinungsaustausch mit einbeziehen sollen. Dies war nicht der Fall, weshalb der Meinungsaustausch nicht vollständig (örtlich und sachlich) durchgeführt wurde. Auf das Gesuch ist somit nicht einzutreten.

Der Kanton Bern wird deshalb gebeten, den Meinungsaustausch unter Einbezug der für die Zuständigkeit in Frage kommenden Kantone und der Bundesanwaltschaft zu vervollständigen und, falls sich keine Einigung ergibt, allenfalls einen neuen Antrag bei der I. Beschwerdekammer zu stellen.

2. Gemäss Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen dem Bund, den Kantonen oder den Gemeinden in der Regel keine Gerichtskosten auf-

- 5 erlegt werden. Im vorliegenden Fall drängt sich ein Abweichen von der allgemeinen Regel nicht auf, weshalb dem Gesuchsteller keine Kosten auferlegt werden.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 24. Oktober 2007 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Kanton Bern, Generalprokuratur des Kantons Bern, - Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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