Entscheid vom 15. Juni 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern,
Gesuchsteller
gegen
KANTON SOLOTHURN, Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2007.13
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Sachverhalt:
A. Am 15. April 2007 wurde A. in Z. (Kt. SO) gewaltsam von einem Fest von tamilischen Staatsangehörigen verschleppt (act. 1, act. 1.1 und act. 1.3). Die Meldung an die Kantonspolizei Solothurn erfolgte gleichentags um etwa 14.00 Uhr (act. 1, act. 1.1 und act. 1.3). Ebenfalls am 15. April 2007 wurde B. in Y. (Kt. BE) von der gleichen Täterschaft gewaltsam verschleppt (act. 1, act. 1.1 und act. 1.3). Die Kantonspolizei Bern wurde darüber am 15. April 2007, um etwa 18.30 Uhr, orientiert. Die beiden Opfer wurden zusammen via X. (Kt. BE) nach W. (Kt. ZH) gebracht (act. 1.3 und act. 1.4). In X. kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Mittätern C. und D., wobei Letzterer mit einem Messer an der Hand verletzt wurde (vgl. dazu act. 1.3 und act. 1.11). Mit Beschluss des Untersuchungsrichteramtes I, Berner Jura-Seeland, (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) vom 24. April 2007 wurde die Strafverfolgung gegen unbekannte Täterschaft zum Nachteil von B. ausgedehnt auf E., F., C., D., G., H. sowie den Tatbestand der Geiselnahme (Art. 185 StGB [act. 1.6]). Die Strafverfolgung gegen C. wurde zusätzlich ausgedehnt auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB [act. 1.7]). Mit Beschluss des Untersuchungsrichteramtes vom 30. April 2007, wurde die Strafverfolgung wegen Geiselnahme (Art. 185 StGB), eventuell Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB), auf I. ausgedehnt (act. 1.8).
B. Am 1. Mai 2007 hat die Generalprokuratur des Kantons Bern (nachfolgend „Kanton Bern“) der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend „Kanton Solothurn“) die Verfahrensakten übermittelt mit dem Ersuchen, gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB die Zuständigkeit für die im Kanton Bern eröffneten Verfahren wegen dem Tatvorwurf der Geiselnahme (Art. 185 StGB) zum Nachteil von B. und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) zum Nachteil von D. anzuerkennen (act. 3.1). Am 3. Mai 2007 hat der Kanton Solothurn dem Kanton Bern die Akten retourniert mit der Feststellung, der Kanton Bern sei gestützt auf Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB für die Beurteilung der gesamten Handlungen zuständig (act. 3.2). Der Kanton Solothurn stellte sich auf den Standpunkt, es handle sich bei den beiden Entführungsdelikten nicht um gleichgelagerte Delikte. Im Kanton Solothurn handle es sich um eine Entführung, welche erst im Kanton Bern zu einer Geiselnahme geworden sei. Der Kanton Bern und der Kanton Solothurn konnten in der Folge keine Einigung über die Zuständigkeit erzielen (act. 3.3 – act.3.6).
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C. Mit Gesuch vom 18. Mai 2007 gelangt der Kanton Bern an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, E., F., C., D., G., I. sowie H. zu verfolgen und ihre Verhalten zu beurteilen (act. 1). Zur Begründung wird geltend gemacht, die gewaltsame Verschleppung in Solothurn bilde ein einheitliches Geschehen. Die ersten Ermittlungshandlungen seien aufgrund des Eingangs der Meldung über den Vorfall in Z. (Kt. SO) bei der Kantonspolizei Solothurn am 15. April 2007, ca. 14.00 Uhr, im Kanton Solothurn angehoben worden. Der gesetzliche Gerichtsstand sei deshalb im Kanton Solothurn (Art. 340 Abs. 2 StGB).
D. In seiner Gesuchsantwort vom 25. Mai 2007 stellt der Kanton Solothurn den Antrag auf Abweisung des Gesuches (act. 3). Im Wesentlichen wird ausgeführt, die Auseinandersetzung in X. (Kt. BE) sei gerichtsstandsrelevant. Der Vorfall könne „nicht einfach als Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB abgetan werden“ (act. 3). Im Rahmen der Ermittlungen sei zu prüfen, ob es sich um eine versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB handle.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599; TPF BG.2004.8 vom 27. Mai 2004 E. 1.1 und TPF BG.2004.9 vom 26. Mai 2004 E. 2.2). Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.
2. 2.1 Vorliegend ist strittig, ob die gewaltsame Verschleppung vom 15. April 2007 in Z. ein einheitliches Tatgeschehen darstellt bzw. wie dieser Vorfall rechtlich qualifiziert werden soll. Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, die Entführung in Z. sei erst im Kanton Bern zur Geiselnahme geworden (act. 1.5 und act. 3.2). Bei der Entführung in Z. sei es nicht darum gegangen, einen Dritten zu nötigen (act. 1.5 und act. 3.2). Die Nötigungshandlun-
- 4 gen bzw. die damit einhergehende Geiselnahme seien erst im Kanton Bern erfolgt. Entgegen dieser Auffassung ist im Rahmen der rechtlichen Qualifikation des Tatgeschehens nicht entscheidend, wie sich dieses zu Beginn der Ausführungshandlungen im Kanton Solothurn darstellt, sondern wie es sich bei gesamthafter Betrachtung unter Würdigung aller Umstände präsentiert. Diesbezüglich lässt sich den Aussagen von J. bei der Kantonspolizei Bern vom 17. April 2007 entnehmen, dass ihm ein Täter telefoniert und mitgeteilt habe, dass sie A. und seinen Bruder B. in ihrer Gewalt hätten (act. 1.10., S. 2). Den Aussagen ist weiter zu entnehmen, dass ihm die Täter gedroht hätten, aus B. Hackfleisch zu machen, wenn er nicht nach W. komme (act. 1.10, S. 2). Den Aussagen von K. bei der Kantonspolizei Bern vom 17. April 2007 ist zu entnehmen, dass die Täter die Freilassung von A. und B. von der Bedingung abhängig machten, dass J. nach W. komme (act. 1.12). Die Freiheitsberaubungen von A. und B. wurden somit benutzt, um J. im Sinne von Art. 181 StGB zu nötigen, weshalb die Voraussetzungen für eine mögliche Anwendung des Tatbestands der Geiselnahme gemäss Art. 185 StGB erfüllt sind. Die Täter haben vorliegend sogar mit der Tötung eines Geiselopfers gedroht, womit Art. 185 Ziff. 2 StGB Anwendung finden kann. Aufgrund des Umstandes, dass die Täter die Opfer am 15. April 2007, um ca. 21.00 Uhr, in W. freigelassen haben (vgl. dazu Zwischenbericht der Kantonspolizei Bern vom 9. Mai 2007, S. 5 [act. 1.4]), findet zudem allenfalls Art. 185 Ziff. 4 StGB Anwendung.
2.2 Des Weitern ist zu prüfen, wie die Auseinandersetzung zwischen C. und D. am 15. April 2007 in X. rechtlich zu qualifizieren ist bzw. ob diesbezüglich allenfalls eine versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Frage kommt. Die Beschwerdekammer prüft die einem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen frei und ist nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 288). Grundsätzlich hängt der Gerichtsstand nicht davon ab, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern er richtet sich nach den Handlungen, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen und mit Bezug auf welche sich die Beschuldigung nicht von Vorneherein als haltlos erweist (BGE 98 IV 60, 63 E. 2). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (vgl. dazu BGE 97 IV 146, 149 E. 1), d. h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“ (vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale Suisse, Zürich 2000, N. 2969), wonach im Zweifelsfall wegen des schwereren Delikts zu untersuchen und anzuklagen ist. Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand schon sicher ausgeschlossen werden
- 5 kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (vgl. zum Ganzen auch TPF BG.2006.20 vom 28. Juni 2006 E. 2.1).
2.3 Am 15. April 2007 wurde D. im Rahmen einer noch nicht im Einzelnen geklärten Auseinandersetzung mit C. in X. an der linken Hand verletzt (vgl. dazu Bericht des Untersuchungsrichteramtes vom 16. Mai 2007, S. 3 [act. 1.3]). Den Aussagen von D. bei der Kantonspolizei Bern vom 25. April 2007 kann entnommen werden, dass C. mit einem 30 cm langen Fleischmesser auf ihn losgegangen sei (act. 1.9, S. 7). C. habe ihm das Messer in den Körper rammen wollen (act. 1.9, S. 7). Er habe jedoch den Messerstich insofern abwehren können, als er nur an der Hand verletzt worden sei (act. 1.9, S. 7). Alle Anwesenden hätten dies gesehen (act. 1.9, S. 7). Bei der Verletzung handelt es sich um eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB (vgl. dazu das Gutachten des IRM der Universität von Bern vom 1. Mai 2007, S. 2 [act. 1.11]). Trotz dieser Beurteilung durch das IRM der Universität Bern vom 1. Mai 2007 kann gestützt auf die Aussagen von D. nicht ausgeschlossen werden, dass C. eine Tötung zumindest in Kauf genommen hat. Aufgrund des Sachverhaltes bestehen genügend Anhaltspunkte, welche den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB – jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Gerichtsstandsverfahrens – zu begründen vermögen. Der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung kann somit im jetzigen Stand des Verfahrens nicht einfach ausgeschlossen werden, sondern bedarf einer genauen Abklärung, zumal der Sachverhalt selbst nach Einschätzung des Untersuchungsrichteramtes noch nicht im Einzelnen geklärt ist (vgl. dazu act. 1.3, S. 3]). Gestützt auf diese Erwägungen und in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ steht somit fest, dass gegen C. der Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB besteht.
3. 3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig (Art. 344 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich dabei in erster Linie nach dem angedrohten Höchstmass, wobei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale der Tatbestände des Besonderen Teils, die den Strafrahmen verschieben, zu berücksichtigen sind (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. neubearbeitete Aufl., unveränderter Nachdruck Zürich 2005, N. 7 zu Art. 350 StGB [heute: Art. 344 StGB]). Nur
- 6 wenn für die Handlungen, deren Strafandrohung zu vergleichen ist, die gleiche Höchststrafe vorgesehen ist, gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (BGE 76 IV 262, 264; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 291).
3.2 Der Tatbestand der Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB hat eine Strafandrohung von einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, wobei vorliegend die Strafe nach Art. 185 Ziff. 4 StGB gemildert werden kann (vgl. E. 2.1). Der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft, wobei die Strafe aufgrund der versuchten Tatbegehung gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB ebenfalls gemildert werden kann. Der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ist somit aufgrund der höheren Mindeststrafe das mit der schwersten Strafe bedrohte Delikt. Gestützt auf Art. 344 Ziff. 1 Satz 1 StGB ist deshalb der Kanton Bern zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig. Das Gesuch des Kantons Bern ist somit abzuweisen und der Kanton Bern ist berechtigt und verpflichtet, die E., F., C., D., G., I. sowie H. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Behörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die E., F., C., D., G., I. sowie H. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 15. Juni 2007 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Kanton Bern, Generalprokuratur des Kantons Bern - Kanton Solothurn, Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.