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Bundesstrafgericht 17.09.2025 BE.2025.6

17 septembre 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,319 mots·~7 min·4

Résumé

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Texte intégral

Beschluss vom 17. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT BAZG, Gesuchsteller

gegen

A., Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2025.6

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Sachverhalt:

A. Das BAZG eröffnete am 19. Februar 2025 die Zollstrafuntersuchung 71- 2023.21605 gegen A. im Zusammenhang mit nicht angemeldeten Einfuhren von Uhren (Urk. BAZG 01.01). Das Amt durchsuchte gleichentags das Chalet an der […]-strasse in Z. wo der Gesuchsgegner angetroffen wurde. Das BAZG stellte dabei diverse Papiere, Quittungen und elektronische Datenträger sicher (Urk. BAZG 05.02–07). Der Verteidiger des Mitbeschuldigten, Rechtsanwalt B., verlangte mit E-Mail vom 19. Februar 2025 dafür die Siegelung (Urk. BAZG 03.01. S. 1), worauf das BAZG vorsorglich die Siegel anbrachte (Urk. BAZG 05.05–07; Datenträger: Siegel 6355011, 6355016, 6355015, 6355050; Papiere: Siegel 0950397–400).

B. Das BAZG stellte der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 7. März 2025 das Entsiegelungsgesuch zu (act. 1). Das Gericht lud A. am 11. März 2025 zur Gesuchsantwort ein (zugestellt am 17. März 2025; act. 2, 3). A. hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die vom BAZG zur Last gelegten Widerhandlungen (siehe oben Sachverhalt, lit. A) werden grundsätzlich nach den jeweiligen Spezialgesetzen und dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 103 Abs. 1 MWSTG, Art. 43 Abs. 1 TStG). Die Strafverfolgung obliegt dem Gesuchsteller (vgl. Art. 128 Abs. 2 ZG, Art. 103 Abs. 2 MWSTG, Art. 43 Abs. 2 TStG, Art. 48 Abs. 2 TabPG). 1.2 Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die

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Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). 1.3 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog Art. 248 Abs. 3 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.12 vom 18. August 2020 E. 2.2). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint neuerdings auch bei Entsiegelungen nach VStrR die 20-tägige Frist des Art. 248 StPO anzuwenden (vgl. BGE 148 IV 221 E. 3.3; jedoch ohne Bezugnahme auf die bisherige – davon abweichende – Rechtsprechung). 1.4 Das BAZG stellte das Entsiegelungsgesuch am 7. März 2025, also innert weniger als 20 Tagen seit der Sicherstellung vom 19. Februar 2025 und damit rechtzeitig. 1.5 1.5.1 Rechtsanwalt B. ist der Verteidiger des Mitbeschuldigten C. (Urk. BAZG 01.03.01/003). Er verlangte mit E-Mail vom 19. Februar 2025 die Siegelung, ohne Geheimnisgründe zu nennen (Urk. BAZG 03.01. S. 1). RA B. reichte dem BAZG trotz Aufforderung (Urk. BAZG 03.01. S. 1) keine Vollmacht von A. ein (vgl. auch act. 1 S. 3 f.). A. selbst verlangte anlässlich der Hausdurchsuchung nicht die Siegelung, ebenso wenig wie andere Anwesende (vgl. Urk. BAZG 12.01 S. 3). A. hat sich nicht zum Siegelungsgesuch von RA B. geäussert (vgl. Urk. BAZG 12.01 S. 3) und keinen Verteidiger mandatiert. A. liess sich auch im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen.

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1.5.2 Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen (Art. 32 Abs. 1 VStrR). Die Behörde kann den Verteidiger auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 32 Abs. 4 VStrR).

1.5.3 RA B. verlangte zwar die Siegelung, tat dies jedoch mangels Vollmacht nicht für A. RA B. nannte auch keine Geheimnisse, die ihn persönlich zur Siegelung berechtigen würden. Damit ist vorliegend im Zusammenhang mit den Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. Februar 2025 an der […]-strasse in Z., nicht gültig die Siegelung verlangt worden, was im Dispositiv festzustellen ist. Liegt keine gültige Siegelung vor, ist einerseits auf das Entsiegelungsgesuch des BAZG nicht einzutreten. Andererseits ist das BAZG für berechtigt zu erklären, die sichergestellten Unterlagen zu durchsuchen und die angebrachten Siegel (vgl. Urk. BAZG 05.05-07; obige litera A) zu entfernen.

2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2023.21605 des BAZG. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Es wird festgestellt, dass die Siegelung nicht gültig verlangt wurde. 2. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das BAZG ist berechtigt, die am 19. Februar 2025 an der […]-strasse in Z., sichergestellten Geräte und Unterlagen zu durchsuchen und die angebrachten Siegel zu entfernen.

3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgelegt.

Bellinzona, 17. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung - A. - Bundesstrafgericht, Finanzabteilung, in Kopie

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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