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Bundesstrafgericht 16.03.2026 BE.2025.18

16 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,012 mots·~20 min·8

Résumé

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Texte intégral

Beschluss vom 16. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner

Parteien

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD,

Gesuchsteller

gegen

BANK A., vertreten durch Rechtsanwälte Flavio Delli Colli und Nico Ravazzolo,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2025.18

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Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») eröffnete am 22. Mai 2025 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die noch unbekannten verantwortlichen Personen der Bank A. wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetztes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Gemäss EFD bestehe der Verdacht, dass im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen der Bank A. mit B. als Kontoinhaber oder als wirtschaftlich berechtigte Person von Seiten der Bank A. eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG verspätet erstattet worden sei (act. 1.1).

B. Mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 22. Mai 2025 gelangte das EFD an die Bank A. und wies diese insbesondere an, sämtliche bankinternen Weisungen betreffend GwG-Sorgfaltspflichten gültig im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 sowie sämtliche weiteren Unterlagen zu Organisation, personeller Besetzung, Hierarchie, Zuständigkeiten sowie Pflichten und Befugnissen im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung bis zur obersten Leistungsebene für denselben Zeitraum herauszugeben (act. 1.2).

C. Dem kam die Bank A. am 18. Juli 2025 nach und reichte dem EFD entsprechende Unterlagen auf zwei passwortgeschützten Datenträgern (USB- Sticks) unter Beilage eines Verzeichnisses der sich darauf befindlichen Dokumenten ein. Gleichzeitig beantragte sie die Siegelung, der sich auf dem zweiten USB-Stick befindlichen Unterlagen (act.1.3 bis 1.5).

D. Mit Gesuch vom 5. August 2025 gelangt das EFD (nachfolgend «Gesuchsteller») an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es sei die Entsiegelung der dem EFD mit dem als Beilage 2 zur Eingabe der Bank A. vom 18. Juli 2025 eingereichten USB-Stick übermittelten Papiere anzuordnen und dem EFD deren Durchsuchung zu erlauben (act. 1).

E. Die Bank A. (nachfolgend «Gesuchsgegnerin») beantragt mit Gesuchsantwort vom 22. September 2025 die teilweise Abweisung des Entsiegelungsgesuchs und die Aussonderung, Herausgabe und unwiderrufliche Löschung kopierter Daten von 10 aufgelisteten Dokumenten. Die übrigen Siegelungs-

- 3 anträge zog sie zurück (act. 5). Die Eingabe wurde der Gesuchstellerin am 24. September 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (2. Satz Art. 50 Abs. 1 FINMAG). 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Papieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Regeln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 3.2; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

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2. 2.1 Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegenständen oder Datenträgern; BGE 139 IV 246 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 52). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). 2.2 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der auf dem Datenträger gespeicherten Daten, die sie dem Gesuchsteller gestützt auf dessen Editionsverfügung vom 22. Mai 2025 hin herauszugeben hatte und somit zur Einsprache legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf das Entsiegelungsersuchen einzutreten ist.

3. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2). Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).

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4. 4.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Entsiegelungsentscheid ist daher vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es – gemäss den einschlägigen Bestimmungen und Prinzipien der StPO – zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2025.10 vom 22. Dezember 2025 E.3.2.1; BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 8.1). 4.2 In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.4 vom 20. August 2018 E. 4.1; je m.w.H.). Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 150 IV 239 E. 3.4; 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_161/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 2.2; 1B_ 208/2022 vom 14. April 2023 E. 3.1; BGE 143 IV 330 E. 2.1 betreffend den dringenden Tatverdacht im Haftverfahren; zum Ganzen BGE 150 IV 239 E. 3.2). 4.3 Der Gesuchsteller ermittelt wegen des Verdachts der Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG. Mit Blick auf die Vorbringen des Gesuchstellers und die eingereichten Beilagen (act. 1), insbesondere die

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Strafanzeige der FINMA vom 13. Juni 2024 (act. 1.6), ist zusammengefasst von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Gesuchsgegnerin habe zwischen Ende April und Ende November 2019 fünf Geschäftsbeziehungen mit B. als Privatperson sowie als wirtschaftlich Berechtigter vier verschiedener Gesellschaften aufgenommen. Auf einem dieser Kontobeziehungen sei es im Mai 2019 zur Einzahlung von EUR 10 Mio. gekommen. Dieser anlässlich der Eröffnung der Geschäftsbeziehung nicht angekündigte Vermögenseingang habe zu ersten Abklärungen der Gesuchsgegnerin geführt. Im Rahmen einer im August 2019 aufgenommenen Geschäftsbeziehung mit B. als wirtschaftlich Berechtigter sei die Frage nach der Herkunft der EUR 10 Mio. erneut aufgekommen. B. habe deren Herkunft zu diesem Zeitpunkt als «Intermediation Fee» des Staatssekretariats des Vatikans beschrieben. Ab Herbst 2019 hätten italienische Medien über eine mutmassliche Beteiligung von B. an einem angeblich zu grossen Teilen aus Spenden finanzierten Geschäft des Vatikans im Zusammenhang mit einer Luxusimmobilie in London berichtet, bei welchem der Vatikan einen Verlust in dreistelliger Millionenhöhe erlitten und B. als Berater Provisionen in der Höhe von EUR 10 Mio. vom Staatssekretariat des Vatikans erhalten haben soll. Die Medienberichte hätten von Veruntreuung, Betrug, Korruption und Geldwäscherei gesprochen. Am 4. Oktober 2019 habe eine Presseanalyse bei der Compliance Abteilung der Gesuchsgegnerin einen Zusammenhang mit dem obgenannten Betrag von EUR 10. Mio. hergestellt. Ab Ende Oktober 2019 habe die Gesuchsgegnerin die Kontobeziehung mit B. einer bankinternen Kontosperre zwecks Monitorings unterstellt. Im November 2019 habe B. auf erneute Nachfrage der Gesuchsgegnerin zur Herkunft des Vermögenseingangs von EUR 10 Mio. angegeben, es handle sich um eine Konventionalstrafe des Vatikans. Weitere Unterlagen zum angeblich zugrunde liegenden Vertragsverhältnis seien trotz Abweichung zur früheren Begründung nicht eingeholt worden. Am 29. November 2019 habe die Gesuchsgegnerin trotz laufender Abklärungen, bankinterner Kontosperre sowie medialer Berichterstattung eine weitere Geschäftsbeziehung mit B. eröffnet. Am 10. Dezember 2019 habe die Bundesanwaltschaft Kontakt mit der Gesuchsgegnerin aufgenommen und die Sperrung der Kontobeziehung mit B. angekündigt. Am 12. Dezember 2019 habe die Gesuchsgegnerin eine Meldung bei der MROS betreffend sämtliche Geschäftsbeziehungen mit B. erstattet. Am 19. Juni 2021 habe die Staatsanwaltschaft des Vatikans Anklage unter anderem gegen B. erhoben. Dieser sei mit erstinstanzlichem Urteil des Strafgerichts des Vatikans vom 16. Dezember 2023 wegen schweren Betrugs und wegen Erpressung verurteilt worden.

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4.4 Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GwG muss ein Finanzintermediär der Meldestelle für Geldwäscherei nach Art. 23 GwG unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 oder 305bis StGB stehen oder aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. Als Finanzintermediäre gelten unter anderem Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (SR 952.0; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a GwG). Für eine Meldung wird demnach Wissen oder der begründete Verdacht, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliegt, verlangt. Während Wissen Kenntnis bedeutet (THELESKLAF, in: Thelesklaf/Wyss/Zollinger/van Thiel [Hrsg.], GwG Kommentar / AMLA Commentary, 3. Aufl. 2019, Art. 9 GwG N. 10), führt die bundesrätliche Botschaft zum begründeten Verdacht aus, dass ein solcher dann vorliege, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruhe, die einen verbrecherischen Ursprung der Vermögenswerte befürchten liessen. Dabei würden die verschiedenen Stufen eines Verdachts eines Finanzintermediärs eine Palette bilden, die vom unspezifischen Anhaltspunkt bis zur Gewissheit reiche (Botschaft vom 17. Juni 1996 zum Bundesgesetzt zur Bekämpfung der Geldwäscherei, BBl 1996 III 1101, 1130 f.). In der Literatur wird mehrheitlich die Ansicht vertreten, Ausgangspunkt seien in der Regel die besonderen Abklärungen im Sinne von Art. 6 GwG (THELESKLAF, a.a.O.; REINLE, Die Meldepflichten im Geldwäschereigesetz, 2007, S. 123 f., m.w.H.). Dabei würden entweder ungewöhnliche Sachverhalte vorliegen, oder es seien Anhaltspunkte gegeben, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, sodass die Hintergrundsabklärungen des Finanzintermediärs ausgelöst würden. Wenn im Rahmen dieser Hintergrundsabklärungen der Verdacht nicht ausgeräumt werden könne, gelte er als begründet (THELESKLAF, a.a.O.). Ein begründeter Verdacht ergebe sich häufig aus internen und externen Hinweisen, insbesondere aus Medienberichten (REINLE, a.a.O., S. 119; GRABER, in: Graber/Oberholzer [Hrsg.], Das neue GwG, 3. Aufl. 2009, N. 9 zu Art. 9). Liegt Wissen oder begründeter Verdacht vor, ist die Meldung unverzüglich zu erstatten. Unverzüglich bedeutet grundsätzlich am Verdachtszeitpunkt oder innerhalb der darauffolgenden Tage (IVELL, Basler Kommentar, 2021, Art. 9 GwG N. 129). 4.5 Aus den genannten Ausführungen und den vorhandenen Belegen ist anzunehmen, dass die Gesuchsgegnerin vor dem 12. Dezember 2019 mehrfach Nachfragen in Bezug auf die Herkunft der Gelder auf einem B. zuzuschreibenden Konto gestellt, aus Medienberichterstattungen Informationen über

- 8 die mutmassliche Verwicklung von B. in einem Wirtschaftsdelikt erhalten und in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen zu B. eine bankinterne Sperre verfügt haben dürfte. Damit bestehen konkrete Hinweise dafür, dass bei der Gesuchsgegnerin bereits vor dem 12. Dezember 2019 ein Verdacht bestanden haben könnte, dass die Gelder mit Bezug auf die fraglichen Geschäftsbeziehungen aus einem Verbrechen herrührten und die Meldepflicht nach Art. 9 GwG auslösende Anhaltspunkte bestanden. Das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts der Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 37 GwG ist damit zu bejahen.

5. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen (BGE 151 IV 175 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2). Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, der Durchsuchung des Dokuments «[…]» (nachfolgend «Staff Manual») stünden Geschäftsgeheimnisse entgegen, die vor der objektiven Wahrheitsfindung bzw. den Strafverfolgungsinteressen Vorrang geniessen würden. Das Staff Manual (Mitarbeiterhandbuch) ent-

- 9 halte die allgemeinen Arbeitsbedingungen der Gesuchsgegnerin, welche integraler Bestandteil sämtlicher Arbeitsverhältnisse mit ihr bilden würden. Die allgemeinen Arbeitsbedingungen würden Informationen enthalten, die nicht öffentlich bekannt oder zugänglich seien und deren Kenntnis anderen Wettbewerbern erlauben würde ihre eigenen Arbeitsbedingungen entsprechend anzupassen, um sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Gesuchsgegnerin zu verschaffen. Es erschliesse sich sodann nicht, inwiefern diese Informationen für die gegenständliche Strafuntersuchung von Relevanz sein könnten (act. 5 N. 6 ff.). Der Gesuchsteller macht indes geltend, Geschäftsgeheimnisse seien im VStrR nicht erwähnt und könnten auch gemäss den per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen der StPO Geschäftsgeheimnisse nicht mehr geltend gemacht werden, um eine Siegelung zu erwirken. Es liege daher kein zulässiger Siegelungsgrund vor (act. 1 Ziff. 38 f.). Zu sämtlichen versiegelten Dokumenten bringt er zudem vor, dass sie Organisation, personelle Besetzung, Hierarchie, Zuständigkeiten, Pflichten und Befugnisse betreffen würden und zur Beurteilung des Vorgehens der Gesuchsgegnerin sowie für die Ermittlung der verantwortlichen natürlichen Personen essenziell seien (act. 1 Ziff. 31). 5.2.2 Nach dem revidierten Art. 248 Abs. 1 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe als zulässige Siegelungsgründe in Frage. Geschäftsgeheimnisse bzw. «Geschäftsschutzinteressen» fallen nicht darunter (BGE 151 IV 175 E. 2.4.2; 151 IV 30 E. 2.4; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2025.35 vom 4. Februar 2026 E. 3.2.1). Wie oben aufgeführt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar, soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt (vgl. E. 1.2.). Das Verwaltungsstrafrecht kennt ein ausdrückliches Beschlagnahmeverbot in Bezug auf durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Gegenstände und Unterlagen (vgl. Art. 46 Abs. 3 VStrR). In Bezug auf andere Geheimnisse ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall zu prüfen, ob Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegen (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2020, Art. 46 VStrR N. 34). Auch nach der Revision der StPO bleiben im Verwaltungsstrafrecht die in Art. 50 Abs. 1 VStrR festgehaltenen Grundsätze zu beachten. Die Durchsuchung hat demnach mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse – worunter auch Geschäftsgeheimisse fallen – zu erfolgen und die Durchsuchung soll nur dann stattfinden, wenn anzunehmen ist, dass sich darunter «Schriften» befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Insofern stehen Privat- und Geschäftsgeheimnisse einer Durchsuchung nicht absolut entgegen und geniessen nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis. Es ist eine

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Interessensabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person und den Interessen an der Strafverfolgung vorzunehmen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2025.28 vom 16. Januar 2026 E. 4.3; BE.2023.19 und BE.2023.21 beide vom 9. August 2024 E. 5.4.4). Die Gesuchsgegner haben solche Geheimhaltungsinteressen nicht nur pauschal zu behaupten, sondern darzulegen, warum diese Interessen diejenigen der Strafverfolgung überwiegen (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 248 StPO N. 24). 5.2.3 Was die Gesuchsgegnerin gegen die Einsichtnahme ins Staff Manual vorbringt, genügt den Substantiierungsanforderungen nicht. Das Entsiegelungsgesuch steht im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren in Sachen der Gesuchsgegner; warum dabei eine Offenlegung dieses Handbuchs an Mitwettbewerber erfolgen sollte, kann nicht nachvollzogen werden. In einem Mitarbeiterhandbuch sind auch organisatorische Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Abläufe und somit für die Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht durchaus von Relevanz sein könnten. Zusammengefasst ist das Geheimhaltungsinteresse der Gesuchsgegnerin nicht rechtsgenügend substantiiert und ihre Sorge bezüglich Offenlegung des Inhalts des Mitarbeiterhandbuches an die Konkurrenz ohnehin grundlos. Dem Interesse des Staats an der Ermittlung der organisatorischen Abläufe und somit der Wahrheitsfindung steht kein höheres Interesse der Gesuchsgegnerin gegenüber. Der Durchsuchung des Staff Manuals steht somit nichts entgegen. 5.3 5.3.1 Die Gesuchsgegnerin macht sodann geltend, der Durchsuchung von neun Dokumenten (5.14., 5.12., 5.14., 5.18., 5.19.2., 5.19.3., 5.20., 5.21., 15.1.) stehe das Anwaltsgeheimnis entgegen. Sie begründet dies damit, dass diese Dokumente durch den internen Rechtsdienst der Gesuchsgegnerin erstellt worden seien und Informationen einer anwaltsspezifischen Tätigkeit enthalten würden. In analoger Anwendung müsse der am 1. Januar 2025 neu in Kraft getretene Art. 167a ZPO zur Lückenfüllung auch in Straf- und Verwaltungsverfahren Gültigkeit haben. Der interne Rechtsdienst der Gesuchsgegnerin habe im relevanten Untersuchungszeitraum die Vorgaben von Art. 167a ZPO erfüllt (act. 5 Ziff. 10 ff.). 5.3.2 Die vom Entsiegelungsgericht bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten. Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der

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Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Bestimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, BBl 2011 8181, 8188). Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Besprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.; TPF 2015 121 E. 6.3.2; BBl 2011 8181, 8184). 5.3.3 Der von der Gesuchsgegnerin angerufene Art. 167a ZPO, der im Zivilprozess unter gewissen Umständen ein Recht auf Verweigerung der Mitwirkung betreffend die Tätigkeit eines unternehmensinternen Rechtsdienstes vorsieht, hat im Verwaltungs(straf)verfahren und im Strafprozess keine Gültigkeit. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin ist darin keineswegs eine echte Gesetzeslücke zu erblicken. Die neue Bestimmung sollte ausdrücklich nur im Zivilprozess und damit im Verhältnis zwischen Privaten gelten (vgl. Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2020 2697, 2748 ff.; s.a. MEIER, Mitwirkungsverweigerungsrecht für Rechtsdienste als Schutz vor Klagen von Geschädigten?, AJP 2020, S. 1168 ff., 1169; MÜLLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 167a ZPO N. 14). So sind vorliegend keine durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Unterlagen vorhanden. Ein Entsiegelungshindernis liegt nicht vor. 5.4 Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen. Der Gesuchsteller ist zu ermächtigen den versiegelten Datenträger zu entsiegeln und sämtliche sich darauf befindlichen Unterlagen zu durchsuchen.

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6. Die Verfahrenskosten bleiben gemäss der neuen Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 442.3-271 des EFD. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Entsiegelungsgesuch wird gutgeheissen. Der Gesuchsteller wird ermächtigt, die Unterlagen der Gesuchsgegnerin zu entsiegeln und zu durchsuchen.

2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt.

Bellinzona, 16. März 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD - Rechtsanwälte Flavio Delli Colli und Nico Ravazzolo

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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