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Bundesstrafgericht 19.06.2024 BE.2024.3

19 juin 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,829 mots·~9 min·3

Résumé

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)

Texte intégral

Beschluss vom 19. Juni 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Gesuchstellerin

gegen

A.,

Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2024.3 Nebenverfahren: BP.2024.18

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Sachverhalt:

A. Anlässlich der am 1. Februar 2024 durchgeführten Hausdurchsuchung in den Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2023-078 und Nr. 62-2023-103 wegen Verdachts der Widerhandlungen i.S.v. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wurden folgende Gegenstände von A. sichergestellt (BE.2024.3, act. 1.2 und 1.3):

- U62390 Mobiltelefon iPhone; ab Person, Hosentasche vorne rechts; - U62393 USB-Stick; ab Person, Gilettasche; - U62392 Mobiltelefon Motorola; aus Schublade Küche; - U62397 Wlan-Router […]; Zwischenraum; - U62398 Wlan-Router […]; Zwischenraum; - U62395 PC Nr. 1; Lager/Privatraum; - U62394 PC Nr. 2; Lager/Privatraum; - U62396 PC Nr. 3; Lager/Privatraum; - U62391 PC Nr. 4; Lager/Privatraum.

B. A. verlangte die Siegelung der sichergestellten Gegenstände (BE.2024.3, act. 1.2 und 1.3).

C. Mit Gesuch vom 5. Februar 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragte die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») (BE.2024.3, act. 1):

I. PROZESSUALE ANTRÄGE (VORSORGLICHE MASSNAHMEN)

1. Es sei die Stromversorgung der Mobiltelefone U62390 (iPhone) und U62392 (Motorola) sicherzustellen und dauerhaft bzw. bis zum Erstellen einer forensischen Sicherungskopie aufrechtzuerhalten.

2. Es sei unverzüglich eine forensische Sicherungskopie (Image) durch eine entsprechend technisch ausgerüstete Fachstelle bzw. durch die IT-Abteilung der Kantonspolizei Zürich, der sich auf de[n] Mobiltelefone[n] U62390 (iPhone) und U62392 (Motorola) befindenden Daten zu erstellen.

Eventualiter sei unverzüglich eine forensische Sicherungskopie (Image) durch eine entsprechend technisch ausgerüstete Fachstelle bzw. durch das Bundesamt für Polizei fedpol, der sich auf de[n] Mobiltelefone[n] U62390 (iPhone) und U62392 (Motorola) befindenden Daten zu erstellen.

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3. Während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Daten auf einer forensischen Sicherungskopie sei sicherzustellen, dass die Mobiltelefone U62390 (iPhone) und U62392 (Motorola) keine drahtlosen Kommunikationsverbindungen nutzen [können] und es seien hierzu die notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen.

4. Die in Ziffer 1 bis 3 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen seien superprovisorisch zu erlassen.

Eventualiter seien die in Ziffer 1 bis 3 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen provisorisch zu erlassen.

II. HAUPTANTRÄGE

5. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die folgenden am 1. Februar 2024 im Rahmen einer Hausdurchsuchung durch die Kantonspolizei Zürich im B. Verein/Kiosk C. an der Z.-Strasse in Y. bei A. sichergestellten Gegenstände zu entsiegeln und zu durchsuchen:

- U62390 Mobiltelefon iPhone; ab Person, Hosentasche vorne rechts - U62392 Mobiltelefon Motorola; aus Schublade Küche - U62393 USB-Stick; ab Person, Gilettasche - U62397 Wlan-Router […]; Zwischenraum - U62398 Wian-Router […]; Zwischenraum - U62395 PC Nr. 1; Lager/Privatraum - U62394 PC Nr. 2; Lager/Privatraum - U62396 PC Nr. 3; Lager/Privatraum - U62391 PC Nr. 4; Lager/Privatraum

Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die auf Anordnung des Bundesstrafgerichts erstellte forensische[…] Kopie der gesicherten Daten der Mobiltelefone zu durchsuchen.

6. Unter Kostenfolge zulasten des Gesuchsgegners.

Dabei erklärte die ESBK, die Begründung beschränke sich infolge Dringlichkeit auf die vorgenannten prozessualen Anträge und die Begründung der Hauptanträge (materielle Anträge) sowie die relevanten Akten würden unter Einhaltung des Beschleunigungsgebots in Strafsachen innert angemessener Frist nachgereicht.

D. Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 beauftrage die Beschwerdekammer das Bundesamt für Polizei fedpol, eine forensische Kopie der Asservate U62390

- 4 und U62392 zu erstellen. Zugleich wurde die ESBK beauftragt, die Asservate U62390 und U62392 zwecks Erstellung der forensischen Kopie dem fedpol weiterzuleiten (BP.2024.18, act. 2).

E. Mit E-Mail vom 14. Februar 2024 teilte das Bundesamt für Polizei fedpol der Beschwerdekammer mit, dass ihm die – im Rahmen des vorgenannten und eines zusammenhängenden Auftrags weitergeleiteten – drei Asservate in einem verschlossenen Karton zugestellt worden seien, sich darin drei Umschläge befunden hätten, diese allerdings bereits geöffnet gewesen seien und womöglich ein unberechtigter Siegelbruch vorliege (BP.2024.18, act. 4).

F. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 (Poststempel) reichte das Bundesamt für Polizei fedpol seinen Bericht zur Entsiegelung elektronischer Geräte und Datenträger (datiert vom 14. Februar 2024) ein. Darin wird namentlich ausgeführt, der Schreibende habe eine bereits geöffnete Kartonbox erhalten. Darin hätten sich u.a. zwei bereits geöffnete Umschläge befunden. Die beiden Umschläge hätten die Asservate U62390 und U62392 (Zustand: eingeschaltet, ohne Powerbank) enthalten (BP.2024.18, act. 6).

G. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 reichte die ESBK eine Ergänzung ihres Gesuchs ein (BE.2024.3, act. 2).

H. Am 5. März 2024 forderte die Beschwerdekammer die ESBK auf, eine Stellungnahme zu den Feststellungen des Bundesamts für Polizei fedpol in dessen E-Mail vom 14. Februar 2024 (BP.2024.18, act. 4) und dessen Bericht vom 14. Februar 2024 (BP.2024.18, act. 6) einzureichen (BE.2024.3, act. 3).

I. Am 18. März 2024 reichte die ESBK eine Stellungnahme ein. Vor dem Hintergrund der eingeholten Stellungnahme des Einsatzleiters der Kantonspolizei Zürich, welche die fragliche Hausdurchsuchung im Auftrag der ESBK durgeführt hatte, könne sie sich nicht erklären, warum die Umschläge der gesiegelten Mobiltelefone U62390 und U62392 beim Empfang durch das Bundesamt für Polizei fedpol bereits geöffnet gewesen seien und wer diese hätte öffnen können (BE.2024.3, act. 4). Der eingereichten E-Mail des Einsatzleiters der Kantonspolizei Zürich vom 7. März 2024 ist zu entnehmen, dass sich dieser nicht erinnern kann, dass die Siegel vor dem Versand an das Bundesamt für Polizei fedpol gebrochen gewesen seien (BE.2024.3, act. 4.5).

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J. Mit Schreiben vom 20. März 2024 setzte die Beschwerdekammer A. eine Frist bis zum 2. April 2024 zur Einreichung einer allfälligen Gesuchsantwort (BE.2024.3, act. 5). Das Schreiben wurde A. gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 28. März 2024 zugestellt (BE.2024.3, act. 7).

K. A. reichte innert Frist keine Gesuchsantwort ein.

Auf die Ausführungen der ESBK und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS). Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS).

2. Dem Gesuchsgegner werden Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS vorgeworfen, weshalb die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR).

3. 3.1 Der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern hat die Geheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen. Mit der Substanziierungsobliegenheit wird vermieden, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4).

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3.2 Weder aus dem «Protokoll über die Durchsuchung» (BE.2024.3, act. 1.2) noch aus dem «Protokoll über die Versiegelung und Verwahrung» (BE.2024.3, act. 1.3) ist ersichtlich, dass der Gesuchsgegner Geheimnisrechte als betroffen anrief. Der Gesuchsgegner liess sich im Entsiegelungsverfahren innert Frist nicht vernehmen, mithin ruft er auch im Entsiegelungsverfahren keine Geheimnisrechte an. Mangels substanziierter Vorbringen des Gesuchsgegners besteht für die Beschwerdekammer kein Anlass, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen.

3.3 Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und die Gesuchstellerin kann ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der Asservate bzw. forensischen Sicherungen vornehmen.

3.4 Ist vorliegend auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten, bleibt für eine Abweisung des Entsiegelungsbegehrens wegen allfälliger schwerer Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Siegelung kein Raum (vgl. BGE 148 IV 221 E. 4). Allfällige schwere Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Siegelung können im Rahmen der Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln geltend gemacht werden, die grundsätzlich dem Sachgericht bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten ist (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.4).

4. Rein formal gesehen unterliegt die Gesuchstellerin, indem auf ihr Entsiegelungsgesuch nicht eingetreten wird, materiell indessen der Gesuchsgegner, fällt doch die von ihm angestrebte Unterlassung einer Durchsuchung ausser Betracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.17 vom 26. September 2022). Mithin sind die Gerichtskosten in analoger Anwendung von Art. 66 BGG (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Mobiltelefone iPhone (U62390) und Motorola (U62392) sowie die entsprechenden forensischen Sicherungen werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die Eidgenössische Spielbankenkommission herausgegeben.

Die übrigen sichergestellten Gegenstände werden zur Durchsuchung und weiteren Verwendung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses bei der Gesuchstellerin belassen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

Bellinzona, 19. Juni 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission - A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung

- 8 ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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