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Bundesstrafgericht 17.01.2025 BE.2024.23

17 janvier 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·966 mots·~5 min·3

Résumé

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Texte intégral

Beschluss vom 17. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT,

Gesuchsteller

gegen

A. GMBH,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2024.23

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») (u.a.) gegen die A. GmbH ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) und gegen das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51) führt (vgl. act. 1);

- anlässlich der diesbezüglichen Hausdurchsuchung vom 6. November 2024 in den Räumlichkeiten der A. GmbH Unterlagen (Verkaufsunterlagen, Mietverträge und weitere Dokumente) sichergestellt und versiegelt wurden (act. 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7);

- das BAZG mit Gesuch vom 21. November 2024 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt (act. 1):

1. Auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die am 6. November 2024 vorläufig sichergestellten und versiegelten Unterlagen (Siegelnr. 0806036-0806[0]39; 0806032-0806[0]35; 0806040, 0950342, 0806052, 0806060) zu entsiegeln und die sich in diesen Unterlagen befindlichen Daten zu durchsuchen.

4. Unter Kostenfolge.

- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 22. November 2024 der A. GmbH eine Frist bis zum 5. Dezember 2024 zur Einreichung einer allfälligen Gesuchsantwort ansetzte (act. 2); das Schreiben gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 25. November 2024 zugestellt wurde (act. 3);

- die A. GmbH innert angesetzter Frist keine Gesuchsantwort einreichte.

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt werden (Art. 103 Abs. 1 MWSTG); bei der Einfuhrsteuer die Strafverfolgung der Gesuchstellerin obliegt (Art. 103 Abs. 2 MWSTG); Widerhandlungen gegen das Automobilsteuergesetz nach dessen Art. 40 Abs. 1 ebenfalls nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei der Gesuchstellerin die Rolle der verfolgenden und beurteilenden Behörde zukommt (Art. 40 Abs. 2 AStG);

- soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar sind (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2);

- im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren, das Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz (Einfuhrsteuer) und das Automobilsteuergesetz zum Gegenstand hat, die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung der sichergestellten und versiegelten Unterlagen zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Papieren und Datenträgern die Geheimnisse glaubhaft zu machen hat, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen; mit der Substanziierungsobliegenheit vermieden wird, dass das Entsiegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genommen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6, nicht publ. in: BGE 139 IV 246; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4);

- aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Gesuchsgegnerin Geheimnisrechte als betroffen angerufen hätte;

- die Gesuchsgegnerin sich im Entsiegelungsverfahren innert Frist nicht vernehmen liess, mithin auch im Entsiegelungsverfahren keine Geheimnisrechte anruft;

- mangels substantiierter Vorbringen der Gesuchsgegnerin für die Beschwerdekammer kein Anlass besteht, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen;

- 4 -

- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und der Gesuchsteller ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sichergestellten und versiegelten Unterlagen vornehmen kann;

- die Verfahrenskosten bei der Hauptsache bleiben (vgl. TPF BE.2022.3 vom 3. Dezember 2024 E. 2.9, zur Publikation vorgeschlagen), d.h. in der Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2024.14968/0002 des Gesuchstellers;

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO);

- 5 und erkennt:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.

Die vom Gesuchsteller versiegelt eingereichten Unterlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung dem Gesuchsteller herausgegeben.

2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

Bellinzona, 17. Januar 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit - A. GmbH

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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