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Bundesstrafgericht 08.06.2022 BE.2022.9

8 juin 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,830 mots·~14 min·2

Résumé

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR

Texte intégral

Beschluss vom 8. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Gesuchstellerin

gegen

A., Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2022.9

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Sachverhalt:

A. Am 29. September 2021 kontrollierte die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») zusammen mit Polizeibeamten des Kantons Zürich die Räumlichkeiten im Erdgeschoss der Liegenschaft an der B.-strasse 7 in Z. Anlässlich dieser Durchsuchung stellte die ESBK acht mutmassliche Glücksspielstationen (All-in-One PC's) sicher. Als Hauptmieter dieser Räumlichkeiten wurde C. festgestellt. Vor Ort befand sich der mutmassliche Lokalverantwortliche, A., sowie drei Spieler (act. 1.5, S. 2; act. 1.11). In der Folge eröffnete die ESBK gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2021-089.

B. Bei der Stadtpolizei Zürich ging am 27. Oktober 2021 ein anonymer Hinweis ein, wonach sich unter anderem an der D.-strasse 16 und 40 in Z. Automaten mit darauf installierten Spielbankenspielen befinden würden (act. 1.6). Auf Ersuchen der Stadtpolizei Zürich vom 9. Dezember 2021 erliess die ESBK daraufhin Ende Dezember 2021 einen Hausdurchsuchungsbefehl (act. 1.4, 1.5). Nachdem bei der Stadtpolizei Zürich weitere Hinweise eingingen, wonach auch im Erdgeschoss der Liegenschaft an der D.-strasse 27 in Z. (erneut) illegales Glückspiel angeboten werde, beantragte die Stadtpolizei Zürich bei der ESBK am 13. Januar 2022 die Ausweitung des Hausdurchsuchungsantrages auf die besagten Räumlichkeiten. Ihren Antrag begründete die Stadtpolizei Zürich unter anderem damit, dass in den besagten Räumlichkeiten schon einmal illegales Glückspiel festgestellt worden sei und es sich beim damaligen Vermieter um C., den Sohn von E., handle. C. sei Hauptmieter in der B.-strasse 7 gewesen, in welcher ebenfalls illegales Glückspiel angeboten worden sei (act. 1.4).

C. Gestützt auf den Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 25. Januar 2022 (act. 1.3) führte die ESBK zusammen mit Beamten der Stadtpolizei Zürich am 26. Januar 2022 in den Räumlichkeiten im Erdgeschoss in der D.-strasse 27 in Z. eine Hausdurchsuchung durch. Da die hintere Türe zum Lokal zum Zeitpunkt der Kontrolle geschlossen war, wurde sie von den Polizeibeamten gewaltsam geöffnet. Das Lokal war in drei Räume eingeteilt, wobei im ersten Raum A., E. und F. angetroffen wurden (act. 1.7, 1.8). Die ESBK stellte unter anderem vier All-in-One PC's sicher, auf welchen mutmasslich Spielbankenspiele i.S.v. Art. 3 lit. g des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) angeboten wurden, ferner Bargeld im Betrag von Fr. 160.--, welches sich in

- 3 einem Abfallkübel befand, und das im Eigentum von A. stehende Mobiltelefon iPhone11 ([U50618]; act. 1.8).

D. Anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2022 verlangte A. die Siegelung seines Mobiltelefons (act. 1.1).

E. Mit Eingabe vom 10. März 2022 gelangte die ESBK an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie ersucht um Ermächtigung, die am 27. Januar 2022 sichergestellten Daten ab Mobiltelefon U50618 (iPhone 11) von A. zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1).

F. Die Gesuchsantwort vom 23. März 2022 von A. wurde dem ESBK am 25. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 3, 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Am 1. Januar 2019 ist das Geldspielgesetz in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist wie schon unter altem Recht das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016

- 4 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2. 2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Die auf Mobiltelefonen gespeicherten Daten unterliegen nicht dem Fernmeldegeheimnis, weshalb Rechtsschutz mittels Siegelung des sichergestellten Geräts verlangt werden kann (BGE 144 IV 74 E. 2.4; 143 IV 270 E. 4.6).

2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

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2.3 Das Entsiegelungsgesuch ist vorliegend formgerecht und rund sechs Wochen nach der Siegelung des Mobiltelefons eingereicht worden. Als Eigentümer des sichergestellten Mobiltelefons durfte der Gesuchsgegner dessen Siegelung verlangen. Es liegen sämtliche Eintretensvoraussetzungen vor, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch einzutreten ist.

3. 3.1 Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen können, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).

3.2 Gemäss Art. 130 Abs. 1 BGS wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt (lit. a) oder im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbankenoder Grossspielen Personen zur Verfügung stellt (lit. b). Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS).

3.3 Die Gesuchstellerin hielt im Bericht vom 28. Januar 2022 unter anderem fest, dass sie im Ladenlokal im Erdgeschoss an der D.-strasse 27 in Z. zwei oder drei Automaten mit darauf installierten Spielbankenspielen vermutete. Bei

- 6 den Betreibern der Geräte soll es sich aufgrund anonymer Anzeige vom 27. Oktober 2021 und weiterer Hinweise um G. und E. handeln, gegen die bereits ein Verwaltungsstrafverfahren laufe. Kurz vor der Hausdurchsuchung habe die Stadtpolizei Zürich die Information erhalten, dass sich in den Räumlichkeiten an der D.-strasse 27 allenfalls auch der Gesuchsgegner aufhalten werde, der für den Betrieb vor Ort zuständig sein könnte und gegen welchen sie ebenfalls bereits ein Verwaltungsstrafverfahren (Nr. 62-2021-089) wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das BGS führe (act. 1.8).

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Januar 2022 an der D.-strasse 27 wurde unter anderem ein eingeschalteter All-in-One PC sichergestellt, auf welchem das mutmassliche Spielbankenspiel auf der Spielplattform «grandx.org» aufgeschaltet war, an welchem zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung F. gespielt hatte. Im Abfallkübel lag Bargeld in Höhe von Fr. 160.--. Als die Gesuchstellerin und die Polizei die Räumlichkeiten gewaltsam öffneten, stand neben diesem Abfallkübel der Gesuchsgegner. Der vor Ort angetroffene F. gab an, dass er das Lokal an der D.-strasse 27 seit ca. drei Monaten besuche und dort ungefähr einmal im Monat spiele. Man könne dort Glückspiele spielen; er habe das Spiel «Mystery Seven» gespielt. Wie er an diesem Tag wahrgenommen habe, sei der Gesuchsgegner die für das Lokal verantwortliche Person. Die im Lokal festgestellten Geräte (All-in- One PC's) seien dort zum Spielen. Eine Person helfe ihm, auf die Spieloberfläche zu gelangen. Am Tag der Hausdurchsuchung habe ihm die dort anwesende Person mit den roten Schuhen (d.h. der Gesuchsgegner) geholfen. Wenn er Probleme mit dem sichergestellten Gerät gehabt habe, habe er sich an den Gesuchsgegner gewendet. Die Türe zum Lokal habe ihm ebenfalls der Gesuchsgegner geöffnet (act. 1.10, S. 3 ff.). Damit besteht der Verdacht, dass zumindest auf einem eingeschalteten All-in-One PC mutmasslich ein Glücksspiel gespielt wurde.

Im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2021-085 befragte die Beschwerdegegnerin am 29. September 2021 H. als Auskunftsperson, wobei der Gesuchsgegner als Beschuldigter dieser Befragung beiwohnte (act. 1.12). Dabei ging es um die an diesem Tag durchgeführte Hausdurchsuchung des Lokals an der B.-strasse 7 in Z., nachdem der Verdacht bestand, dass dort illegales Glücksspiel gespielt werde. H. bestätigte, an diesem Tag am sichergestellten Gerät gespielt zu haben und gab zudem an, dass für dieses Lokal der Gesuchsgegner verantwortlich sei. Der Gesuchsgegner habe ihm am Computer eine «Seite» geöffnet und er habe den Einsatz von Fr. 50.-- dem Gesuchsgegner bezahlt. Aufgrund dieser Aussage besteht der Verdacht, dass der Gesuchsgegner nicht nur für das Lokal an der B.-strasse 7, sondern auch für dasjenige an der D.-strasse 27 in Z. verantwortlich sein könnte.

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3.4 Angesichts der oben dargestellten Ermittlungsergebnisse ist ein hinreichender Anfangstatverdacht in Bezug auf eine Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zu bejahen, welcher auch den Einsatz von Zwangsmassnahmen wie Durchsuchungen und Sicherstellungen erlaubt. Die durchgeführte Hausdurchsuchung genügt den gesetzlichen Anforderungen, was vom Gesuchsgegner im Übrigen nicht bestritten wird.

4. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren und Schriften bzw. auf dem hier gegenständlichen Mobiltelefon Dateien befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (sog. «potenzielle Erheblichkeit», vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteile des Bundesgerichts 1B_525/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.1; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; siehe zur StPO auch BGE 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, 5.1.1, 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_98/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.3). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2-3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3).

4.2 Angesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass der Gesuchsgegner – allenfalls zusammen mit E. und weiteren Personen –

- 8 für die in den durchsuchten Räumlichkeiten an der D.-strasse 27 in Z. sichergestellten Geräte verantwortlich sein könnte (supra E. 3.3). Mithin kann die Auswertung des Mobiltelefons des Gesuchsgegners bei den Ermittlungen von Nutzen sein. Namentlich könnten sich die darin befindlichen Informationen (Kontakte, Unterhaltungen, Fotos usw.) Aufschluss über die Rolle des Gesuchsgegners, allfällige Mittäter sowie das Vorgehen der Täterschaft geben.

4.3 Der Gesuchsgegner begründete die Einsprache anlässlich der Einvernahme vom 27. Januar 2022 damit, dass in der Applikation WhatsApp private Nachrichten und Bilder enthalten seien, die von der Gesuchstellerin nicht zu sichten seien. Es handle sich um private Bilder und Chats (act. 1.1). Diese lediglich allgemein gehaltene Behauptung genügt der dem Gesuchsgegner obliegenden Substantiierungspflicht nicht. Der Gesuchsgegner präzisierte auch in der Gesuchsantwort vom 23. März 2022 nicht, um welche konkrete Bilder oder Chats es sich dabei handeln soll. Selbst bei ausreichenden Substantiirung würde das Strafverfolgungsinteresse das Interesse des Gesuchsgegners an der Wahrung von Privatgeheimnissen überwiegen. Die Durchsuchung des Mobiltelefons des Gesuchsgegners ist in Anbetracht des zu untersuchenden Vergehens gegen das BGS zudem verhältnismässig.

5. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin ist zu ermächtigen, die sichergestellten Daten ab Mobiltelefon U50618 (iPhone 11) des Gesuchsgegners zu entsiegeln und zu durchsuchen.

6. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Daten ab Mobiltelefon U50618 (iPhone 11) des Gesuchsgegners zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

Bellinzona, 8. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission - A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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