Beschluss vom 14. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Karl Sommer, 2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Felchlin,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BE.2022.12
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») gegen die C. AG in Liq., A. und B. eine besondere Steueruntersuchung unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt;
- die ESTV gestützt auf den Durchsuchungsbefehl vom 17. Mai 2022 am 2. Juni 2022 die Wohnräumlichkeiten von A. und B. durchsuchte (act. 1.2);
- die ESTV anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. Juni 2022 diverse Unterlagen und Datenträger sichergestellte und diese infolge der von A. und B. gleichentags erhobenen Einsprachen versiegelte (act. 1.4, 1.5);
- die ESTV im Zusammenhang mit dem gegen C. AG in Liq., A. und B. geführten Strafverfahren am 2. Juni 2022 weitere Hausdurchsuchungen durchführte; namentlich die Räumlichkeiten am Sitz der D. AG sowie der E. GmbH und des Einzelunternehmens F., durchsuchte;
- die ESTV am 22. Juni 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte; sie das Gericht um die Entsiegelung und Durchsuchung der am 2. Juni 2022 bei A. und B. sichergestellten Unterlagen und Datenträger ersucht (act. 1);
- die Beschwerdekammer in der Folge das vorliegende Verfahren BE.2022.12 eröffnete sowie A. und B. mit Schreiben vom 24. Juni 2022 aufforderte, eine allfällige Gesuchsantwort bis zum 7. Juli 2022 einzureichen und sie zugleich daraufhin wies, dass sie in die dem Gesuch beigelegten Akten Einsicht nehmen können (act. 3);
- die ESTV am 22. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer zwei weitere Entsiegelungsgesuche in Bezug auf die bei der D. AG sowie der E. GmbH und des Einzelunternehmens F. sichergestellten Unterlagen und Datenträger stellte; die Beschwerdekammer daraufhin die Verfahren BE.2022.13 und BE.2022.14 eröffnete;
- die Rechtsvertreter von A. und B. die ESTV am 27. und 30. Juni 2022 um Einsicht in diverse Verfahrensakten ersuchten; die ESTV den Akteneinsichtsgesuchen am 29. resp. 6. Juli 2022 nachkam und die Beschwerdekammer darüber gleichentags in Kenntnis setzte (act. 4 und 5);
- A. und B. dem Gericht mit separaten Schreiben vom 7. Juli 2022 mitteilen liessen, dass sie ihre Siegelungsgesuche zurückziehen (act. 6-7).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht richtet (VStrR; SR 313.0);
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);
- Gegenstand des Ersuchens die Entsiegelung der am Wohnort der Gesuchsgegner sichergestellten Unterlagen und Datenträger bildet; die Gesuchsgegner als deren Inhaber zu den erhobenen Einsprachen legitimiert sind;
- die Gesuchsgegner dem Gericht mit separaten Schreiben vom 7. Juli 2022 mitteilten, dass sie ihre Einsprachen zurückziehen (act. 6-7);
- mit dem Rückzug der gegen die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger gerichteten Einsprachen das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (statt vieler vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.18 vom 23. Januar 2019);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzulegen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR) und den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);
- der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog);
- die Gesuchstellerin dem Gericht die versiegelten Akten in den Verfahren BE.2022.12, BE.2022.13 und BE.2022.14 gemeinsam einreichte, ohne diese zu den einzelnen Entsiegelungsgesuchen zugeordnet zu haben; aus diesem Grund über das Schicksal der dem Gericht in versiegelter Form eingereichten Gegenstände nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren BE.2022.12, BE.2022.13 und BE.2022.14 entschieden wird;
- 4 und erkennt: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 14. Juli 2022 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Eidgenössische Steuerverwaltung (unter Beilage je eines Doppels von act. 6 und act. 7) - Rechtsanwalt Karl Sommer - Rechtsanwalt Pascal Felchlin
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).