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Bundesstrafgericht 20.08.2018 BE.2018.4

20 août 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,644 mots·~18 min·6

Résumé

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Texte intégral

Beschluss vom 20. August 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, Gesuchsteller

gegen

BANK A., vertreten durch Rechtsanwälte Flavio Romerio und Reto Ferrari-Visca, Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2018.4

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Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend „EFD“) eröffnete am 22. Juni 2016 gegen die verantwortlichen Personen der Bank A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetztes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Gemäss EFD bestehe der Verdacht, dass im Zusammenhang mit den Kontobeziehungen der Bank A. zu Kunden der B. AG von Seiten der Bank A. eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG pflichtwidrig unterlassen worden sei (act. 1.1).

B. In diesem Zusammenhang gelangte das EFD unter anderem mit Auskunftsund Editionsverfügung vom 23. April 2018 an die Bank A. und wies diese an, Dokumente und Aufzeichnungen betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. März 2012 einzureichen, namentlich: Unterlagen zu Organisation, personeller Besetzung, Hierarchie, Zuständigkeiten, Pflichten und Befugnissen im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung, insbesondere der Meldepflicht nach Art. 9 GwG, in der Bank A. bis zur obersten Leitungsebene; sowie Dokumente, in denen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur B. AG und zu deren Vermögensverwaltungskunden die Frage einer Verdachtsmeldung nach Art. 9 GwG oder Art. 305ter Abs. 2 StGB thematisiert worden sei (act. 1.2).

C. Dem kam die Bank A. am 14. Juni 2018 nach und reichte dem EFD die entsprechenden Unterlagen in versiegelter Form auf einem passwortgeschützten Datenträger ein. Zugleich erhob die Bank A. Einsprache gegen dessen Durchsuchung (act. 1.3 und 1.4).

D. Mit Gesuch vom 22. Juni 2018 gelangte das EFD an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es sei die Entsiegelung der dem EFD am 14. Juni 2018 in elektronischer Form eingereichten Papiere anzuordnen und dem EFD deren Durchsuchung zu erlauben (act. 1).

E. Die Bank A. beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 17. Juli 2018 die vollumfängliche Abweisung des Entsiegelungsgesuchs und die unverzügliche Rückgabe des beim EFD eingereichten USB-Sticks (act. 5), was dem EFD am 19. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdachts von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des VStrR, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (2. Satz Art. 50 Abs. 1 FINMAG).

2. 2.1 Die Durchsuchung von „Papieren“ (bzw. von Aufzeichnungen und Gegenständen) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).

2.2 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der auf dem Datenträger gespeicherten Daten, die sie dem Gesuchsteller gestützt auf dessen Editionsverfügung vom 23. April 2018 hin herauszugeben hatte und somit zur Einsprache legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf das Entsiegelungsersuchen einzutreten ist.

3. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt

- 4 sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2).

Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).

4. 4.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es – gemäss den einschlägigen Bestimmungen und Prinzipien der StPO (die per analogiam auch im Verwaltungsstrafverfahren angewendet werden; vgl. ferner für das gerichtliche Verfahren Art. 82 VStrR) – zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017, E. 3.1; je m.w.H.). Der Begriff des hinreichenden Tatverdachts als Voraussetzung für eine Durchsuchung (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ist identisch mit dem Anfangsverdacht, welcher gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zur Einleitung der Strafverfolgung führt bzw. – in Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO negativ formuliert – zur Fortführung derselben verpflichtet. Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Danach ist nur nicht an die Hand zu nehmen oder einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO), wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (OMLIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 310). Somit ist der hinreichende Tatverdacht mit demjenigen, der Voraussetzung für die Zwangsmassnahme nach Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich identisch, auch wenn der erforderliche Verdachtsgrad von der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme abhängt (WEBER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],

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Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 8 und 8a zu Art. 197). Entsprechend folgert aus der grundsätzlichen Gleichartigkeit des Begriffs des hinreichenden Tatverdachts auch, dass aufgrund des Grundsatzes in dubio pro duriore bei Unklarheiten nicht nur eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen ist, sondern dass eben die Voraussetzung für die Zwangsmassnahme der Durchsuchung auch gegeben ist. Sie dient ja gerade dazu, anfängliche Unklarheiten im Sinne der Vorwürfe zu klären.

4.2 Der Gesuchsteller ermittelt – wie eingangs erwähnt – wegen des Verdachts der Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 9 GwG. Mit Blick auf die Vorbringen des Gesuchstellers und die eingereichten Beilagen, insbesondere die Verfügung der FINMA vom 25. März 2013, ist zusammengefasst von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die B. AG habe als externe Vermögensverwalterin vom 1. Januar 2006 bis 23. März 2012 für 608 Kunden (sog. Devisenportfolio II-Kunden) der Gesuchsgegnerin Aktiven in der Höhe von CHF 242‘769‘000.00 verwaltet. Das Kerngeschäft der B. AG habe eigenen Angaben gemäss im kurz- und langfristigen Ausnützen von Währungsschwankungen bestanden. Die B. AG habe damit geworben, eine Rendite von 12-18 % pro Jahr zu erzielen. Dabei habe jeder Kunde über seine eigenen Konten bei der Gesuchsgegnerin verfügt und der B. AG gegenüber der Gesuchsgegnerin eine Verwaltungsvollmacht für Vermögensverwalter gewährt. Bei der Aufnahme von Kundenbeziehungen habe die B. AG bei der Gesuchsgegnerin für ihre Kunden neben einem CHF-Konto jeweils verschiedene Fremdwährungskonten eröffnet, um die vereinbarten Devisentransaktionen durchzuführen. Meist sei für die B. AG-Kunden auch noch ein auf kanadische Dollar lautendes Konto (CAD- Konto) eröffnet worden. Weil die B. AG das CAD-Konto zeitlich verzögert habe eröffnen lassen, sei dieses Konto in aller Regel in der Kontoeröffnungsbestätigung der Gesuchsgegnerin nicht aufgeführt worden. Die B. AG habe der Gesuchsgegnerin in der Folge über Fax in grosser Zahl Zahlungsaufträge zulasten der CAD-Konten der Kunden zugestellt, während die ursprünglich auf die CHF-Konten einbezahlten Gelder der B. AG-Kunden weitgehend unangetastet geblieben seien. Dies habe zur Folge gehabt, dass die CHF-Konten der betroffenen Kunden zwar ein – teilweise erhebliches – Guthaben aufgewiesen hätten, diesen jedoch Sollpositionen auf den CAD- Fremdwährungskonten gegenüber gestanden seien, sodass die B. AG-Kunden tatsächlich nur über geringe Netto-Guthaben bei der Gesuchsgegnerin verfügt hätten. Es sei unklar, ob die B. AG-Kunden um den Bestand der Sollsalden auf den CAD-Konten gewusst hätten. Teilweise seien die Negativsaldos auf den CAD-Konten unter Belastung der CHF-Guthaben ausgeglichen worden. Auf Buchungsabschluss hin seien die CHF-Konten zu Lasten der

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CAD-Konten jedoch vorübergehend wieder alimentiert worden, sodass bei Betrachtung nur des CHF-Abschlusses der Eindruck von noch vorhandenen oder gar vermehrten Vermögenswerten entstanden sei. Im März 2012 sei die Gesuchsgegnerin von Bank-Kunden darauf hingewiesen worden, dass die ihnen von der B. AG vorgelegten Konto- und Guthabensanzeigen nicht mit jenen von der Gesuchsgegnerin tatsächlich erstellen Dokumente übereinstimmen würden. Daraufhin habe die Gesuchsgegnerin bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau am 28. März 2012 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Urkundenfälschung erstattet und gleichzeitig die FINMA über diesen Umstand informiert (act. 1)

Die FINMA hat im Rahmen ihrer Untersuchungen unter anderem gestützt auf die bankinternen Erhebungen festgestellt, dass seit dem Jahre 2007 die Sollpositionen der B. AG-Kunden innerhalb der Bank diskutiert und die B. AG- Gruppe als „auffällig“ bezeichnet worden sei. Erst am 4. August 2009 sei jedoch anlässlich einer internen Sitzung der Gesuchsgegnerin die Geschäftsbeziehung mit der B. AG diskutiert worden. Es sei der Umstand thematisiert worden, dass die meisten B. AG-Kunden zwar hohe Habenpositionen aufgewiesen, aber aufgrund von fast ebenso hohen Sollpositionen nur über geringe Vermögenswerte bei der Gesuchsgegnerin verfügt hätten. In der Folge habe das Credit Office in einer schriftlichen Stellungnahme festgehalten, dass die Seriosität der B. AG nicht abschliessend beurteilt und Reputationsrisiken nicht ausgeschlossen werden könnten. Am 31. Januar 2010 sei ein Artikel in der Zeitschrift K-Geld erschienen, worin ein B. AG-Kunde berichtet habe, sein CAD-Konto habe einen hohen Sollsaldo aufgewiesen, doch ausgerechnet der Kontoauszug über das CAD-Konto sei ihm von der B. AG nie zugestellt worden. Im Artikel sei auf einen bereits am 18. Oktober 2009 erschienen Bericht in der Zeitschrift K-Geld verwiesen worden, der die hohen Gewinnversprechen der B. AG thematisiert habe. Weil unbekannt gewesen sei, wie die B. AG selbst in Krisenjahren fast ununterbrochen Renditen zwischen 13 % und 21 % erzielt haben wolle, die B. AG keine Auskunft über ihr Geschäftsmodell gebe und überhöhte Gebühren berechne, müsse von einer Anlage abgeraten werden. Der K-Geld-Artikel vom 31. Januar 2010 sei bankintern zirkuliert und habe alle relevanten Stellen innerhalb der Bank erreicht. Im Hinblick auf eine bankinterne Sitzung vom 7. Juni 2010 zur Geschäftsbeziehung mit der B. AG habe das Credit Office an die Sitzungsteilnehmer eine Aktennotiz versandt und festgehalten, dass die Bonität der B. AG nicht beurteilt und deren Seriosität gemäss den vorliegenden Medienberichten bezweifelt werden müsse. Es sei unklar, ob die Kunden von den bestehenden Kontoüberzügen und den Sollzinsen Kenntnis gehabt hätten. Insgesamt beinhalte die Geschäftsbeziehung massive Reputations-, Compliance und Delkredererisiken, weshalb sie nach Ansicht des Credit Office nicht fortzuführen sei. Die Legal & Compliance - Abteilung der Gesuchsgegnerin

- 7 sei erst am 1. Juli 2010 in die B. AG-Thematik involviert worden. Diese habe festgestellt, dass die B. AG entgegen dem Willen ihrer Kunden handle und dass anlässlich einer Stichprobe Minus-Guthaben auf den CAD-Konten bei allen untersuchten Kunden vorhanden seien, ausser bei jenem, der die Kontoauszüge des CAD-Kontos direkt von der Gesuchsgegnerin und nicht von der B. AG erhalten hätten. Die Gesuchsgegnerin habe offenbar nie direkt bei ihren Kunden, die ihr Vermögen von der B. AG hätten verwalten lassen, nachgefragt worden, ob sie Kenntnis vom Negativsaldo auf ihren CAD-Konten gehabt hätten. Nachdem Mitte Februar 2011 bankintern diskutiert worden sei, der B. AG nahezulegen, ihre Devisengeschäfte in der Form von Devisenswaps zu tätigen, um Sollbestände zu vermeiden, habe Legal & Compliance Folgendes festgehalten: „Nicht beseitigt sind jedoch die u.E. vorhandenen Rechts- und Reputationsrisiken im Zusammenhang mit B. AG (viele Kunden; häufig kleine Anlagebeträge;„Gleichlauf“, alle tätigen das gleiche Geschäft; bereits „negative Erwähnungen“ in gewissen Medien). Es stellt sich für die Bank die Frage, ob die Kunden wirklich wissen, welche Geschäfte die B. AG für diese tätigt. Dies umso mehr, als die Kunden regelmässig die Postzustellung an die B. AG verlangt haben und die Bank A. nicht weiss, ob und wie die B. AG die Kunden informiert. (…) Die damit zusammenhängenden Risiken müssen bewusst in Kauf genommen werden, will man die Geschäfte im von ihnen vorgeschlagenen Rahmen tätigen.“ (act. 1.7)

4.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GwG muss ein Finanzintermediär der Meldestelle für Geldwäscherei nach Art. 23 GwG unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 oder 305bis StGB stehen oder aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. Als Finanzintermediäre gelten unter anderem Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (SR 952.0; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a GwG).

Für eine Meldung wird demnach Wissen oder der begründete Verdacht, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliegt, verlangt. Während Wissen Kenntnis bedeutet (THELESKLAF, in: Thelesklaf/Wyss/Zollinger/van Thiel [Hrsg.], Kommentar zum Geldwäschereigesetz, 2. Aufl. 2009, N. 9 zu Art. 9), führt die bundesrätliche Botschaft zum begründeten Verdacht aus, dass ein solcher dann vorliege, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruhe, die einen verbrecherischen Ursprung der Vermögenswerte befürchten liessen. Dabei würden die verschiedenen Stufen eines Verdachts eines Finanzintermediärs eine Palette bilden, die vom unspezifischen Anhaltspunkt bis zur Gewissheit reiche (BBl 1996 III 1130 f.). In der

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Literatur wird mehrheitlich die Ansicht vertreten, Ausgangspunkt seien in der Regel die besonderen Abklärungen im Sinne von Art. 6 GwG (THELESKLAF, a.a.O.; REINLE, Die Meldepflichten im Geldwäschereigesetz, 2007, S. 123 f., m.w.H.). Dabei würden entweder ungewöhnliche Sachverhalte vorliegen, oder es seien Anhaltspunkte gegeben, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, sodass die Hintergrundsabklärungen des Finanzintermediärs ausgelöst würden. Wenn im Rahmen dieser Hintergrundsabklärungen der Verdacht nicht ausgeräumt werden könne, gelte er als begründet (THELESKLAF, a.a.O.). Ein begründeter Verdacht ergebe sich häufig aus internen und externen Hinweisen, insbesondere aus Medienberichten (REINLE, a.a.O., S. 119; GRABER, in Graber/Oberholzer [Hrsg.], Das neue GwG, 3. Aufl. 2009, N. 9 zu Art. 9). Liegt Wissen oder begründeter Verdacht vor, ist die Meldung unverzüglich zu erstatten.

4.4 Aus den genannten Ausführungen und Belegen geht hervor, dass innerhalb der Gesuchsgegnerin seit mindestens Mitte 2009 die Kredit-, Rechts- und Reputationsrisiken der Geschäftsbeziehung mit der B. AG thematisiert wurden. Auch dürfte der Gesuchsgegnerin spätestens seit dem Medienbericht vom Januar 2010 bekannt gewesen sein, dass die B. AG ihren Kunden ausserordentlich hohe Gewinnmargen in Aussicht gestellt hatte. Gleichzeitig gaben die (teilweise hohen) Sollbestände der CAD-Konten wiederholt bankenintern Anlass zu Warnungen. Belegt ist auch, dass ab Juni 2010 bei der Gesuchsgegnerin Zweifel auftauchten, ob die B. AG-Kunden überhaupt Kenntnis von den Sollbeständen hatten. Auch gab es in der Folge im Februar 2011 konkrete Warnungen von Legal & Compliance hinsichtlich der Geschäfte mit der B. AG, insbesondere wurde der Verdacht geäussert, dass die B. AG eventuell ihre Kunden täuschte. Damit bestanden spätestens ab diesem Zeitpunkt Hinweise dafür, dass sich die B. AG möglicherweise betrügerischer Machenschaften bediente und dass die Gelder auf den Konten der B. AG-Kunden somit verbrecherischen Ursprungs waren. C., der ehemalige Geschäftsführer der B. AG, wurde denn auch in der Folge erstinstanzlich vom Bezirksgericht Laufenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2016 unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs verurteilt. Dabei hielt das Bezirksgericht Laufenburg insbesondere fest, dass die Vermögensdisposition der von der B. AG arglistig getäuschten Kunden in der Überweisung von Geldern auf ein auf ihren Namen lautendes Konto bei der Gesuchsgegnerin bestand. Es sei von einem kausalen Gefährdungsschaden durch die Einzahlung der Gelder bei der Gesuchsgegnerin zur Anlage durch die B. AG auszugehen (act. 1.5, E. 9.1.2 ff.). Ob die geschädigten Kunden die über die B. AG investierten Gelder selber durch ein Verbrechen erworben hatten oder ob diese Kundengelder aus rechtmässigen Quellen stammten, ist dabei für die Aus-

- 9 lösung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG ohne Belang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2). Entscheidend war einzig der Verdacht bzw. die Befürchtung der Gesuchsgegnerin, dass die B. AG-Kunden durch die Verantwortlichen der B. AG möglicherweise arglistig getäuscht worden waren, worauf diese Gelder auf Konten bei der Gesuchsgegnerin überwiesen hatten und dadurch am Vermögen geschädigt worden waren. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin bestand dieser Verdacht nicht erst im März 2012 als diese von B. AG-Kunden mit den von der B. AG vorgelegten Konto- und Guthabensanzeigen konfrontiert worden sei, die nicht mit jenen von der Bank tatsächlich erstellen Dokumente übereingestimmt hätten. Vielmehr lagen die die Meldepflicht nach Art. 9 GwG auslösenden Anhaltspunkte bereits im Februar 2011 vor. Die am 28. März 2012 erstattete Meldung nach Art. 9 GwG erfolgte daher als klar verspätet. Das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts der Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 37 GwG ist damit zu bejahen.

5. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3.1 m.w.H.). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.15 vom 21. November 2017 E. 5.3.1).

5.2 Der Gesuchsteller hatte die Gesuchsgegnerin dazu aufgefordert, a) Unterlagen (Organigramme, Reglemente, Verordnungen, Weisungen, Richtlinien, Handbücher, Handlungsabläufe, Pflichtenhefte etc.) zu Organisation, personeller Besetzung (inkl. Namen), Hierarchie, Zuständigkeiten, Pflichten und Befugnissen im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung, insbesondere der Meldepflicht nach Art. 9 GwG, bis zur obersten Leitungsebene

- 10 sowie b) Dokumente (Aktennotizen, Protokolle, E-Mails etc.), in denen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur B. AG und zu deren Vermögensverwaltungskunden die Frage einer Verdachtsmeldung nach Art. 9 GwG oder Art. 305bis Abs. 2 StGB thematisiert wurde (act. 1.2).

Es liegt auf der Hand, dass diese Dokumente mit Blick auf den oben geschilderten Untersuchungsgegenstand grundsätzlich verfahrenserheblich sein könnten. Dass „der Fall B. AG sowohl von der FINMA wie auch von der kantonalen Staatsanwaltschaft [Aarau] umfassend abgeklärt“ worden sei, ändert entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nichts an der Untersuchungsrelevanz der betreffenden Unterlagen im vorliegend durch den Gesuchsteller zu führenden Verfahren.

Da die Durchsuchung angesichts des Tatvorwurfs ausserdem verhältnismässig erscheint, erweist sie sich insgesamt im Grundsatz als zulässig.

6. Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung des sichergestellten Datenträgers entgegenstehen würden, sind von der Gesuchsgegnerin keine angerufen worden.

7. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, und es ist der Gesuchsteller zu ermächtigen, den versiegelten Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen. Die Gesuchsgegnerin hat zu diesem Zweck dem Gesuchsteller innert nützlicher Frist das Passwort für den Zugriff auf den Datenträger bekannt zu geben.

8. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.

2. Der Gesuchsteller wird ermächtigt, die Unterlagen der Gesuchsgegnerin zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 21. August 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD - Rechtsanwälte Flavio Romerio und Reto Ferrari-Visca

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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