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Bundesstrafgericht 30.05.2018 BE.2018.2

30 mai 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,110 mots·~21 min·7

Résumé

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Texte intégral

Beschluss vom 30. Mai 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Gesuchstellerin

gegen

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Franz J. Kessler,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2018.2

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern, begangen im Geschäftsbereich der B. GmbH. Der unbekannten Täterschaft wird vorgeworfen, durch das Vortäuschen von Kapitaleinlagereserven die Verrechnungssteuer auf einer Ausschüttung von über einer Million Franken weder deklariert noch abgerechnet und demzufolge dem Fiskus Verrechnungssteuern in Höhe von mehreren Hunderttausend Franken vorenthalten zu haben (act. 1).

B. Im Rahmen dieser Untersuchung forderte die ESTV die A. AG am 24. Januar 2018 auf, alle Unterlagen, insbesondere interne Notizen, E-Mails und Korrespondenzen, im Zusammenhang mit den Abklärungen für die B. GmbH und deren Vertreter im Jahr 2013 zur Umsetzung der Rulings mit der Kantonalen Steuerverwaltung Zug (2009) und der niederländischen Steuerbehörde betr. IP zuzustellen (act. 1.1).

C. Die A. AG liess der ESTV am 22. Februar 2018 die eingeforderten Unterlagen zukommen. Gleichzeitig erklärte sie, gegen die Durchsuchung der Papiere Einsprache zu erheben, weshalb sie die eingeforderten Dokumente versiegelt zustelle (act. 1.2).

D. Mit Entsiegelungsgesuch vom 16. März 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragt die ESTV, sie sei zu ermächtigen, die am 22. Februar 2018 durch die A. AG zugestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen; die Verfahrenskosten seien der A. AG aufzuerlegen (act. 1).

E. Mit Gesuchsantwort vom 17. April 2018 lässt die A. AG Folgendes beantragen (act. 4):

1. Das Entsiegelungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die beschlagnahmten Papiere und elektronischen Datenträger seien unverzüglich der Gesuchsgegnerin zurückzugeben.

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2. Eventualiter seien im Rahmen einer Triage sämtliche versiegelt eingereichten Beilagen nicht zu entsiegeln bzw. auszuscheiden und unverzüglich der Gesuchsgegnerin zurückzugeben. Die Triage sei von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Beisein eines Vertreters der Gesuchsgegnerin vorzunehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin.

F. Dazu liess sich die ESTV am 24. April 2018 unaufgefordert vernehmen (act. 6). Sie hält an den im Entsiegelungsgesuch gestellten Anträgen fest und beantragt, sollte sich das Gericht für eine Triage aussprechen, dieser beizuwohnen. Dies wurde der A. AG am 25. April 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) findet bei der Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das VStG das VStrR Anwendung; verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist die Eidgenössische Steuerverwaltung.

1.2 Vorliegend wird eine Hinterziehung von Verrechnungssteuern i.S.v. Art. 61 VStG untersucht. Folglich richtet sich das Verfahren nach dem VStrR.

Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3; TPF BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2, E. 1.3, zur Publikation vorgesehen).

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2. 2.1 Vorab ist auf das Vorbringen der Gesuchsgegnerin einzugehen, die Gesuchstellerin hätte gestützt auf Art. 263 Abs. 2 StPO analog ihre Aufforderung zur Aktenedition vom 24. Januar 2018 zumindest kurz begründen müssen. Die betreffende Aufforderung sei nicht ausreichend begründet (act. 1 S. 3).

2.2 Eine Editionsaufforderung wird im Hinblick auf eine Durchsuchung (Art. 50 Abs. 1 VStrR) bzw. Beschlagnahme (Art. 46 Abs. 1 VStrR) erlassen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2015.1 vom 3. Februar 2015; BV.2014.51 vom 18. November 2014 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012 E. 1.1) und stellt keine Zwangsmassnahme dar (BGE 120 IV 260 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 1S.4/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1.3). Eine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 26 bzw. 27 VStrR besteht nicht (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2015.1 vom 3. Februar 2015; BV.2014.51 vom 18. November 2014 E. 2.4; Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2008.7 vom 14. Juli 2008 E. 1.3; BV.2006.72 vom 30. Januar 2007 E. 1.3). Es ist deshalb fraglich, ob die Gesuchsgegnerin bezüglich der Editionsaufforderung überhaupt Verfahrensrechte ableiten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E. 6.3). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die Editionsaufforderung jedenfalls ausreichend begründet war, so dass die Gesuchsgegnerin den einschlägigen Rechtsbehelf, die Einsprache gegen die Durchsuchung gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR, wirksam ergreifen konnte.

3. Papiere (und andere Datenträger; vgl. BGE 108 IV 76 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1; 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.4) sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis und die Berufsgeheimnisse zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Zur Einsprache ist nur der jeweilige Inhaber der Papiere legitimiert (TPF 2016 55 E. 2.3). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR, Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

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4. 4.1 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der Unterlagen, die sie der Gesuchstellerin gestützt auf deren Editionsverfügung vom 24. Januar 2018 herauszugeben hatte, und somit zur Einsprache legitimiert.

4.2 Hinsichtlich der Parteien des vorliegenden Verfahrens ist zu erwähnen, dass in den Eingaben als Gesuchsgegnerin jeweils Zweigniederlassungen der Gesuchsgegnerin geführt werden. Zweigniederlassungen bilden zusammen mit dem Hauptsitz eine rechtliche Einheit und sind selbst weder partei- noch prozessfähig (BGE 120 III 11 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.2; je m.w.H.). Über die Identität der Gesuchsgegnerin (Hauptunternehmung) bestehen jedoch keine Zweifel. Entsprechend wird im Rubrum des vorliegenden Beschlusses als Gesuchsgegnerin die Hauptniederlassung geführt.

4.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf das Entsiegelungsersuchen ist einzutreten.

Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten, weil sich die Editionsverfügung vom 24. Januar 2018 auf Handlungen "begangen … im Jahr 2013" bezogen habe, während sich das Entsiegelungsgesuch ausdrücklich auf Handlungen "begangen … im Jahr 2014" beziehe (act. 4 S. 2 f.), betrifft dies keinen Umstand, von dessen (Nicht-)Vorhandensein die Durchführung des Entsiegelungsverfahrens abhängt bzw. dessen (Nicht-)Vorhandensein einem materiellen Entscheid entgegenstünde. Das Vorbringen wird gegebenenfalls bei der materiellen Beurteilung zu behandeln sein, in welchem Zusammenhang die Gesuchsgegnerin es denn auch wiederholt (act. 4 S. 5).

5. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.15 vom 21. November 2017 E. 4).

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6. 6.1 Von einer Durchsuchung von Papieren wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls daran anschliessend zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (vgl. BGE 143 IV 270 E. 4.4). Sie ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR), und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird (TPF 2007 96 E. 2; vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.15 vom 21. November 2017 E. 5.1).

6.2 6.2.1 Vorab ist zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, "je weiter das Verfahren fortgeschritten ist". Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.15 vom 21. November 2017 E. 5.2.1; BE.2016.5 vom 23. März 2017 E. 4.1). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; vgl. hierzu

- 7 ausführlich Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.5 und E. 3.6 m.w.H.).

6.2.2 Die Gesuchstellerin ermittelt wegen Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 lit. a VStG). Den Sachverhalt legt die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch wie folgt dar (act. 1 S. 4):

Die B. GmbH habe der Gesuchstellerin am 18. Juni 2013 rückwirkend per 1. Januar 2011 Kapitaleinlagen von über einer Million Franken gemeldet. Als Nachweis habe die B. GmbH das Protokoll der ordentlichen Gesellschafterversammlung vom 28. Juni 2013 beigelegt. Der Ziffer 4 des eingereichten Gesellschafterprotokolls könne entnommen werden, dass "die beiden Aktionäre auf ihr Guthaben verzichten und den Betrag in Höhe von EUR […] als Kapitalanlagereserve im Sinne von VStG 5 Abs. 1bis resp. DBG 20 Abs. 3 einbringen". Aufgrund der eingereichten Unterlagen und weiterer durch die B. GmbH der Gesuchstellerin zur Verfügung gestellten Informationen habe die Gesuchstellerin am 1. Oktober 2013 die Kapitaleinlagereserven von über einer Million Franken per 31. Dezember 2011 bestätigt. Am 17. Januar 2014 habe die B. GmbH der Gesuchstellerin gemeldet, dass sie am 20. Dezember 2013 Kapitaleinlagen von über einer Million Franken zurückbezahlt habe. Anlässlich einer Buchprüfung im April 2017 hätten Mitarbeiter der Abteilung Externe Prüfung der Gesuchstellerin festgestellt, dass es sich bei den seinerzeit als Kapitaleinlage gemeldeten Aktionärsguthaben in Wahrheit um Zahlungen einer niederländischen Gesellschaft gehandelt habe. Somit habe die Gesuchstellerin die unter dem Titel der Kapitalrückzahlung entnommenen Beträge als Ausschüttung qualifiziert. Daher habe die Gesuchstellerin am 6. Juli 2017 nachträglich die Verrechnungssteuer erhoben. Die B. GmbH habe die Rechnung der Gesuchstellerin vorbehaltlos bezahlt.

6.2.3 Nach Art. 61 lit. a VStG macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält.

6.2.4 Die im Entsiegelungsgesuch enthaltene Umschreibung des Sachverhalts ermöglicht – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (act. 4 S. 4) – eine nachvollziehbare Subsumtion unter den untersuchten Tatbestand, zumal die Beschwerdekammer keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen hat.

6.2.5 Ihrem Entsiegelungsgesuch hat die Gesuchstellerin ihre Aufforderung zur Aktenedition vom 24. Januar 2018 samt Auszügen einer E-Mail-Korrespon-

- 8 denz sowie die Antwort der Gesuchsgegnerin vom 22. Februar 2018 beigelegt (act. 1, 1.1, 1.2). In diesem Zusammenhang führt sie aus, aufgrund des Steuergeheimnisses (Art. 37 VStG) äussere sie sich lediglich im notwendigen Umfang zum Tatverdacht. Sollte die Beschwerdekammer die Ausführungen zum Tatverdacht und die dazu übermittelten Beweise als zu wenig detailliert erachten, um über das vorliegende Entsiegelungsgesuch entscheiden zu können, werde sie dem Gericht weitere Belege zum Tatverdacht einreichen (act. 1 S. 4 f.). Nachdem die Gesuchsgegnerin in ihrer Gesuchsantwort den Umstand moniert hat, dass kein einziges Beweismittel eingereicht worden sei (act. 4 S. 4), wiederholt die Gesuchstellerin in ihrer unaufgeforderten Gesuchsreplik, dass sie alle weiteren Tatverdachts- und Sachverhaltselemente aufgrund des Steuergeheimnisses (Art. 110 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]) Dritten gegenüber nicht offenlegen dürfe. Sie biete dem Gericht an, Belege einzureichen, welche der Gesuchsgegnerin als Dritter nicht offengelegt werden könnten, sofern das Gericht dies zur Urteilsfällung wünsche (act. 6 S. 2 f.).

Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass die ausreichende Begründung ihrer Entsiegelungsgesuche nicht in die Hände des Gerichts gelegt werden kann (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.15 vom 21. November 2017 E. 5.2.4). Die Begründung von Entsiegelungsgesuchen der Gesuchstellerin liegt in ihrer Verantwortung (vgl. – das Verfahren nach StPO betreffend – relativierend das Urteil des Bundesgerichts 1B_424/2013 vom 22. Juli 2014 E. 2.4 m.w.H., nicht publiziert in BGE 140 IV 108, wonach es – gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO analog – kein Bundesrecht verletze, wenn das Zwangsmassnahmengericht der Staatsanwaltschaft eine kurze Nachfrist zur Verdeutlichung des hinreichenden Tatverdachts einräume; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1B_213/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1.2; das VStrR sieht für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen [Art. 26 ff. VStrR] indes keine Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde vor, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.45 vom 7. November 2017 m.w.H.). Vorliegend reichte die Gesuchstellerin auch anlässlich ihrer unaufgeforderten Gesuchsreplik keine weiteren Beweismittel ein, weshalb das vorliegende Entsiegelungsgesuch gestützt auf die im Recht liegenden Eingaben und Akten zu beurteilen ist.

Gemäss Art. 25 Abs. 3 VStrR hat die Beschwerdekammer, wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen. Art. 25 Abs. 3 VStrR ist auch im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens nach Art. 50 Abs. 3 VStrR anwendbar (Entscheid des

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Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 10. März 2010 E. 3). Akten, welche einer Partei nicht offen gelegt werden sollen, aber worauf sich eine Behörde stützen will, sind in Form einer Zusammenfassung einzureichen, wobei die betroffene Partei uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (vgl. hierzu ausführlich Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 E. 2; ferner Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013 E. 3.3; Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 10. März 2010 E. 3; BE.2009.21 vom 14. Januar 2010 E. 3.3, nicht publiziert in TPF 2010 53).

Vorliegend liefern die Feststellungen der Gesuchstellerin genügend konkrete Hinweise, welche im jetzigen Zeitpunkt den hinreichenden Verdacht begründen, wonach zurzeit unbekannte Personen im Geschäftsbereich der B. GmbH im Zeitraum 2013–2014 den Tatbestand der Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 lit. a VStG) erfüllt haben könnten. Die diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchsgegnerin vermögen daran nichts zu ändern. Die Gesuchstellerin hat den wesentlichen Inhalt der Akten, auf die sie sich stützt, zusammengefasst und so in das Entsiegelungsverfahren eingebracht. Die Gesuchsgegnerin hat uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Dem Anspruch auf ein faires Verfahren ist insoweit Genüge getan.

6.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein hinreichender Tatverdacht für eine Straftat besteht, der eine Durchsuchung zu rechtfertigen vermag.

6.3 6.3.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3.1 m.w.H.). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in

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BGE 139 IV 246; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.15 vom 21. November 2017 E. 5.3.1).

6.3.2 Die Gesuchstellerin forderte die Gesuchsgegnerin auf, alle Unterlagen, insbesondere interne Notizen, E-Mails und Korrespondenzen, im Zusammenhang mit den Abklärungen für die B. GmbH und deren Vertreter im Jahr 2013 zur Umsetzung der Rulings mit der Kantonalen Steuerverwaltung Zug (2009) und der niederländischen Steuerbehörde betr. IP zuzustellen (act. 1.1). Am 22. Februar 2018 stellte die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin die entsprechenden Unterlagen versiegelt zu (act. 1.2). Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, die edierten Akten seien für die Untersuchung voraussichtlich relevant. Die Gesuchsgegnerin habe ihrerseits die Akten, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufwiesen, nicht genauer benannt (act. 1 S. 6).

6.3.3 Dagegen macht die Gesuchsgegnerin geltend, die versiegelt eingereichten Beilagen 1–9 bezögen sich auf den Zeitraum zwischen dem 17. Januar und 15. Februar 2013. Diese Dokumente seien damit einige Monate vor dem Datum verfasst worden, an welchem der geschilderte Sachverhalt beginne (18. Juni 2013), und jedenfalls lange vor dem im Entsiegelungsgesuch als Tatjahr genannten Jahr 2014. Die von der Gesuchsgegnerin ebenfalls versiegelt eingereichten Beilagen 10 und 11 trügen das Datum 27. August und 3. September 2013, beträfen aber lediglich die Rechnungsstellung und seien inhaltlich von vornherein ohne Belang. Weiter führe die Gesuchstellerin selbst aus, dass die B. GmbH sich für den untersuchten Sachverhalt nicht von der Gesuchsgegnerin habe beraten lassen, sondern die Beratungsgesellschaft gewechselt habe. Auch daraus könne geschlossen werden, dass die von der Gesuchsgegnerin versiegelt eingereichten Dokumente für die Untersuchung nicht relevant seien (act. 4 S. 5).

6.3.4 Was die Gesuchsgegnerin gegen die Relevanz der versiegelten Unterlagen für die Untersuchung vorbringt, überzeugt nicht. Mit Recht weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass Unterlagen aus der Zeit vor – wie auch nach – der Begehung einer Straftat regelmässig relevante Informationen zu den Tatumständen enthielten. Vorliegend stehen die versiegelt eingereichten Unterlagen augenscheinlich in einem insbesondere zeitlich ausreichenden Zusammenhang zum Untersuchungsgegenstand. Im Übrigen hat die Gesuchsgegnerin selbst mit der vorgängigen Versiegelung der herauszugebenden Unterlagen eine Grobsichtung bzw. Vortriage, die den Eingriff mildern kann, verunmöglicht (vgl. hierzu THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 248 StPO N. 16). Abgesehen davon könnten aber auch allfällige Unterlagen die Rechnungsstellung betreffend zur Klärung des

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Sachverhalts beitragen. Demnach ist anzunehmen, dass sich unter den versiegelt eingereichten Unterlagen solche befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.

6.4 Die Durchsuchung erscheint angesichts des Tatvorwurfs ausserdem verhältnismässig. Mithin erweist sie sich im Grundsatz als zulässig.

7. 7.1 Nachdem sich die Durchsuchung im Grundsatz als zulässig erweist, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob der Entsiegelung schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

7.2 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) im Zusammenhang mit dem Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 199), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.

Auch schützenswerte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO können einer Durchsuchung oder Beschlagnahme entgegenstehen (z.B. für das Verfahren nicht relevante private Aktfotos in einem Wirtschaftsfall, Tagebücher, private Briefe, Aufzeichnungen über den Gesundheitszustand etc.; vgl. KELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 248 StPO N. 23). Geschäfts- wie schützenswerte Privatgeheimnisse können geltend gemacht werden, stehen jedoch einer Durchsuchung nicht absolut entgegen. Sie geniessen nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis. Es ist eine Interessenabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen und den Interessen an der Strafverfolgung vorzunehmen, was nichts anderes darstellt als die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (KELLER, a.a.O., Art. 248 StPO N. 24 m.w.H.). Betroffene, welche die Siegelung beantragen, haben die prozessuale Obliegenheit, den Entsiegelungsrichter bei der Sichtung und Klassifizierung zu unterstützen; auch haben sie jene Dateien zu benennen, die ihrer Ansicht nach der Geheimhaltung unterliegen (BGE 137

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IV 189 E. 4.2; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 5.1).

7.3 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der versiegelten Unterlagen absolut entgegenstünden, sind von der Gesuchsgegnerin keine angerufen worden und auch nicht ersichtlich. Hingegen macht die Gesuchsgegnerin einmal Privatgeheimnisse geltend. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche auf das damalige Mandatsverhältnis zwischen der Gesuchsgegnerin und der B. GmbH anwendbar seien, sähen eine strikte Vertraulichkeitsverpflichtung vor. Weiter seien die gewichtigen wirtschaftlichen Interessen der Gesuchsgegnerin angemessen zu berücksichtigen, die tangiert seien einerseits durch die Rufschädigung zufolge einer überschiessenden Edition und Durchsuchung von Kundendaten, andererseits durch allfällige Schadenersatzansprüche der (ehemaligen) Mandantschaft, welche bei der Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung entstehen könnten (act. 1.2, 4 S. 5 f.).

7.4 Vorab ist festzuhalten, dass die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen kein Entsiegelungshindernis darstellen. Im Übrigen beruft sich die Gesuchsgegnerin pauschal auf die Vertraulichkeit der versiegelten Unterlagen. Sie legt nicht dar, weshalb die geltend gemachte Vertraulichkeit der versiegelten Unterlagen das Interesse an der Aufklärung der untersuchten Straftat überwögen und warum sie nur durch ein vollständiges Verbot der Durchsuchung der erhobenen Unterlagen ausreichend gewahrt werden könnte. Damit kommt die Gesuchsgegnerin der Substantiierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach.

7.5 Im Ergebnis stehen der Entsiegelung somit keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen entgegen.

8. Nachdem sich die Durchsuchung im Grundsatz als zulässig erweist und der Entsiegelung keine schützenswerte Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, erübrigt sich eine – von der Gesuchsgegnerin eventualiter beantragte – Triage. Das Entsiegelungsgesuch ist gutzuheissen. Die Gesuchstellerin ist zu ermächtigen, die ihr von der Gesuchsgegnerin am 22. Februar 2018 versiegelt zugestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.

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9. 9.1 Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen macht die Gesuchsgegnerin geltend, sie sei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bei der Kostenregelung zu schonen, weil die Gesuchstellerin ihre Aufforderung zur Aktenedition vom 24. Januar 2018 nicht genügend begründet habe (act. 4 S. 7).

9.2 Das Vorbringen, die Aufforderung zur Aktenedition vom 24. Januar 2018 sei nicht genügend begründet, wurde vorliegend bereits verworfen (vgl. vorn E. 2.2). Zudem hielt die Gesuchsgegnerin nach Einleitung des Entsiegelungsverfahrens an der Siegelung fest. Es besteht mithin kein Anlass für eine Kostenreduktion.

9.3 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die ihr von der Gesuchsgegnerin am 22. Februar 2018 versiegelt zugestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Bellinzona, 30. Mai 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung - Rechtsanwalt Franz J. Kessler

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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