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Bundesstrafgericht 17.09.2014 BE.2014.10

17 septembre 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·623 mots·~3 min·2

Résumé

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Texte intégral

Beschluss vom 17. September 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Gesuchstellerin

gegen

A.,

Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2014.10

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") gegen die B. AG, die C. AG sowie gegen D. und E. wegen des Verdachts der versuchten und vollendeten Steuerhinterziehung, des Steuerbetrugs und weiterer Steuerwiderhandlungen eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt;

- sie gleichzeitig gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) ein Verwaltungsstrafverfahren führt;

- im Rahmen dieser Untersuchungen am 25. Juni 2014 eine Hausdurchsuchung in Z., der Geschäftsadresse von A. und gleichzeitig einer Zweigniederlassung der C. AG, stattfand (act. 1.1);

- die ESTV hierbei verschiedene Unterlagen sicherstellte und A. gegen deren Durchsuchung Einsprache erhob (act. 1.1, S. 4);

- die ESTV am 30. Juli 2014 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das entsprechende Gesuch um Entsiegelung unterbreitete (act. 1);

- A. diesbezüglich mit Eingabe vom 28. August 2014 erklärte, er ziehe seine Einsprache zurück (act. 3.1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19 – 50 VStrR richtet;

- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuerrecht das VStrR Anwendung findet und die ESTV die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist (Art. 67 Abs. 1 VStG);

- die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren zu entscheiden hat (Art. 50 Abs. 3 VStrR);

- der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Eingabe vom 28. August 2014 (act. 3.1) seine Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen sinngemäss zurückzog;

- das vorliegende Verfahren daher zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. hierzu zuletzt den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2014.6 vom 22. Juli 2014; siehe auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2010.18 vom 6. Oktober 2010);

- unter den vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3);

und erkennt:

1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 17. September 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung - A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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