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Bundesstrafgericht 28.05.2010 BE.2010.4

28 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,792 mots·~9 min·2

Résumé

Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP).;;Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP).;;Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP).;;Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP).

Texte intégral

Entscheid vom 28. Mai 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

gegen

1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess, 2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,

Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2010.4, BE.2010.5

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führte gegen A. und B. sowie gegen weitere Beschuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen sie am 6. und 8. März 2007 die privaten Räumlichkeiten der beiden Erstgenannten durchsuchen liess, wobei auf Einsprache der beiden Betroffenen hin die sichergestellten Dokumente und elektronischen Daten versiegelt wurden. Das daraufhin von der Bundesanwaltschaft gestellte (zu jenem Zeitpunkt zum Entscheid verbleibende) Entsiegelungsgesuch hiess die I. Beschwerdekammer mit Entscheid BE.2007.4 vom 5. September 2008 teilweise gut und ermächtigte die Bundesanwaltschaft u. a. und im Sinne der Erwägungen, die verbleibenden Inhalte der sichergestellten Laufwerke nach Erfüllung der in E. 6.4 des Entscheides gemachten Auflage zu durchsuchen (Ziff. 3 des Dispositivs). Zudem auferlegte sie A. und B. die Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung (Ziff. 4 des Dispositivs). Das Bundesgericht hiess eine dagegen von der Bundesanwaltschaft erhobene Beschwerde teilweise gut und hob Dispositiv Ziffern 3 und 4 des angefochtenen bundesstrafgerichtlichen Entscheides auf. Es wies die I. Beschwerdekammer zudem an, die Triage (und nötigenfalls die Löschung) der fraglichen elektronischen Daten vorzunehmen und danach einen neuen Entscheid über die Zulässigkeit und den Umfang der Durchsuchung der sichergestellten Daten sowie über die Kosten des Entsiegelungsverfahrens zu fällen (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009). Dabei führte das Bundesgericht im erwähnten Urteil u. a. aus, der Entsiegelungsrichter könne bei der Triage zwar nötigenfalls – etwa zur Systematisierung und Sichtung grosser Datenmengen – geeignete technische Hilfsmittel, Experten und Hilfspersonen beiziehen, jedoch müsse die Triage und die allfällige Aussonderung von geheimnisgeschützten Daten im Entsiegelungsverfahren vom zuständigen Zwangsmassnahmengericht selbstverantwortlich wahrgenommen werden. Im Falle des Beizugs von spezialisierten Fachpersonen der Bundeskriminalpolizei sei hierbei besondere Sorgfalt darauf zu verwenden, dass diese keine unzulässige Einsicht in geheimnisgeschützte Daten erhielten (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009, E. 7).

B. In seiner Verfügung vom 27. Februar 2009 skizzierte der Präsident der I. Beschwerdekammer das mögliche weitere Vorgehen und lud die Parteien ein, sich hierzu zu äussern (BE.2009.6, act. 4). Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen (BE.2009.6, act. 5, 6 und 7) sowie aufgrund der technischen Hinweise der Bundeskriminalpolizei (BE.2009.6, act. 14) musste

- 3 das beabsichtige weitere Vorgehen betreffend die Durchsuchung der elektronischen Daten daraufhin modifiziert werden. Der entsprechend angepasste modus operandi zur Durchsuchung der elektronischen Daten wurde den Parteien mittels Verfügung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 26. Juni 2009 bekannt gegeben und die Bundeskriminalpolizei beauftragt, der I. Beschwerdekammer die Infrastruktur zur Durchsuchung der elektronischen Daten sowie weitere Unterstützungsleistungen zur Verfügung zu stellen (BE.2009.6, act. 16). Zu Beginn des Monats September 2009 lagen der I. Beschwerdekammer die notwendigen technischen Mittel sowie die notwendigen Instruktionen von Seiten der Bundeskriminalpolizei schliesslich vor.

C. In ihrem Entscheid BE.2009.6 vom 15. Februar 2010 (act. 1) hiess die I. Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch teilweise gut, hielt jedoch fest, dass über eine Reihe von Computerdateien (Dateitypen „zip“, „nsf“ und „pst“) in einem weiteren Entscheid zu befinden sei (vgl. Ziff. 2 des dortigen Dispositivs).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die I. Beschwerdekammer durchsuchte die elektronischen Daten, hinsichtlich derer vorliegend noch zu entscheiden ist, auf geheimnisgeschützte Inhalte (vgl. zu Inhalt und Umfang der geschützten Inhalte den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2007.4 vom 23. Juli 2007, E. 4.4).

2. Die sich in den sichergestellten Dateien befindenden 704 Archivdateien des Typs „zip“ wurden von der I. Beschwerdekammer geöffnet und deren Inhalt nach den erwähnten Kriterien durchsucht. Diesbezüglich stellte die I. Beschwerdekammer fest, dass die vorhandenen Archivdateien des Typs „zip“ keine geheimnisgeschützten Inhalte aufweisen, weshalb sie integral den Strafverfolgungsbehörden in einem entsprechenden ENCASE-„image“ zur Verfügung gestellt werden können.

3. Die sich in den sichergestellten Daten befindende Datei des Typs „nsf“ wurde von der I. Beschwerdekammer mit der Software LOTUS NOTES geöffnet und dessen Inhalt nach den erwähnten Kriterien durchsucht. Das erwähnte Dokument wies keinerlei Inhalt auf, erweist sich demnach auch

- 4 nicht als geheimnisgeschützt und kann den Strafverfolgungsbehörden ohne weiteres im selben ENCASE-„image“ wie die Dateien des Typs „zip“ zur Verfügung gestellt werden.

4. Der Inhalt der vorhandenen Mailarchive (Dateien des Typs „pst“) konnte mit der Software ENCASE nicht eingesehen werden. Die Dateien mussten deshalb exportiert und deren Inhalt mit der Software OUTLOOK EXPRESS analysiert werden. Elemente mit geheimnisgeschützten Inhalten (E-Mails zwischen dem Gesuchsgegner 1 und seinen Strafverteidigern) wurden durch die I. Beschwerdekammer ausgeschieden. Die so bearbeiteten Mailarchive wurden anschliessend neu komprimiert und können nun den Strafverfolgungsbehörden zwecks Einsichtnahme in die verbleibenden, nicht geheimnisgeschützten Inhalte zur Verfügung gestellt werden. Hierzu wird den Strafverfolgungsbehörden eine CD-ROM mit den acht Dateien des Typs „pst“ sowie mit acht Dateien des Typs „pdf“ mit dem jeweiligen File Report ausgehändigt, welcher darüber Auskunft gibt, wo sich in den sichergestellten Daten das jeweilige Mailarchiv befunden hat.

5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch, soweit über dieses vorliegend noch zu entscheiden ist, teilweise gutzuheissen und es sind den Strafverfolgungsbehörden die erwähnten Dateien zwecks Fortführung der Ermittlungen auszuhändigen. Nachdem im Strafverfahren gegen die Gesuchsgegner die Voruntersuchung eröffnet worden ist, wird die I. Beschwerdekammer sowohl der Gesuchstellerin als auch dem nunmehr verfahrensleitenden Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt die im obigen Sinne triagierten Daten zur Verfügung stellen (vgl. die entsprechende Eingabe des Untersuchungsrichteramtes vom 2. März 2010; BE.2009.6, act. 33).

6. Nachdem mit vorliegendem Entscheid nun über alle anlässlich eingangs erwähnter Hausdurchsuchung sichergestellten Papiere und elektronischen Daten entschieden wurde, ist hinsichtlich des ganzen Verfahrens über die Frage nach den Kosten und Entschädigungen zu befinden.

6.1 In ihrem Entscheid BE.2007.4 vom 5. September 2008 setzte die I. Beschwerdekammer die Gerichtskosten für das gesamte bis zu jenem Zeitpunkt geführte Entsiegelungsverfahren auf Fr. 10'000.-- fest (vgl. dortige E. 8.1). Der weitaus grössere Anteil des entsprechenden Aufwandes entfiel auf die mit diesem Entscheid vorgenommene Triage der sichergestellten Papiere und Unterlagen. Die zur Frage nach der Entsiegelung der sicher-

- 5 gestellten elektronischen Daten gemachten Aufwendungen bewegten sich demgegenüber in kleinerem Rahmen. Mit seinem Urteil 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009 hob das Bundesgericht diesen Kostenentscheid auf. Die Gerichtskosten für die erfolgte und mit dem Entscheid BE.2007.4 vom 5. September 2008 abschliessend erledigte Triage der umfangreichen Papiere werden deshalb neu auf Fr. 8'000.-- festgesetzt. Hinsichtlich der seither erfolgten Triage der elektronischen Daten werden die Gerichtskosten auf Fr. 22'000.-- bestimmt. Insgesamt belaufen sich die für das gesamte Entsiegelungsverfahren aufgelaufenen Gerichtskosten demnach auf Fr. 30'000.-- (Art. 245 Abs. 2 BStP). Dieser Betrag überschreitet den reglementarisch vorgesehenen, ordentlichen Höchstbetrag von Fr. 10'000.-- (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Angesichts des enormen Umfangs der zu bearbeitenden Datenmenge, sowie der technischen Komplexität der durch die I. Beschwerdekammer vorgenommenen Triage liegen aber besondere Gründe im Sinne von Art. 4 des erwähnten Reglements vor, die das Überschreiten des in Art. 3 festgelegten Höchstbetrages rechtfertigen.

6.2 Hinsichtlich der Triage der sichergestellten Papiere ist an der bereits mit dem Entscheid BE.2007.4 vom 5. September 2008 getroffenen Regelung, wonach die Gesuchsgegner – nach Massgabe ihres Unterliegens – drei Viertel der Kosten, ausmachend Fr. 6'000.--, zu tragen haben, festzuhalten. Betreffend die elektronischen Daten stellen die geheimnisgeschützten Dateien gegenüber der gesamten zu durchsuchenden Datenmenge lediglich einen kleinen Anteil dar, so dass die Gesuchsgegner als überwiegend unterlegene Partei anzusehen wären. Bei der Frage nach der Kostentragung durch die Gesuchsgegner ist ebenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit im Rahmen der Triagierung nur ungenügend nachgekommen sind (vgl. hierzu einlässlich die Ausführungen der I. Beschwerdekammer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht vom 16. April 2010; BE.2009.6, act. 43, S. 2). Zu beachten ist jedoch primär auch der Umstand, dass bei der Spiegelung elektronischer Datenträger mit Hilfe von ENCASE die gesamte sich auf den Datenträgern befindende Datenmenge sichergestellt wird. Dies ist zwecks Erhalts eines authentischen und integralen Abbildes der Computerdaten nicht zu beanstanden. Hinsichtlich einer auf Grund einer Einsprache des Dateninhabers vorzunehmenden Triage führt diese Art der Datenerhebung jedoch zu einer Reihe von komplexen technischen Problemen. Ausserdem ist die zu analysierende Datenmenge bei dieser Vorgehensweise von Beginn weg enorm gross. Diese Umstände können nicht den Gesuchsgegnern angelastet werden, haben sie doch – angesichts des Verfahrensausganges – ihre Einsprache

- 6 gegen die Durchsuchung der Daten nicht gänzlich zu Unrecht erhoben. In Würdigung all dieser Umstände sind daher die von den Gesuchsgegnern zu tragenden Gerichtskosten für die Durchsuchung der elektronischen Daten auf Fr. 4'000.-- festzulegen. Der ihnen für das gesamte Entsiegelungsverfahren – unter solidarischer Haftbarkeit – aufzuerlegende Anteil an den Gerichtskosten beläuft sich daher auf Fr. 10'000.-- (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).

6.3 Im Rahmen ihres teilweisen Unterliegens hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern für das Entsiegelungsverfahren je eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Das zum Entscheid verbleibende Gesuch wird teilweise gutgeheissen und den Strafverfolgungsbehörden werden die im Sinne der Erwägungen triagierten Dateien der Typen „zip“, „nsf“ und „pst“ zur Verfügung gestellt.

2. Den Gesuchsgegnern wird ein Teil der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 10'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt.

3. Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnern für das Entsiegelungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Bellinzona, 28. Mai 2010 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Markus Raess - Rechtsanwalt Bruno Steiner - Eidg. Untersuchungsrichteramt Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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