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Bundesstrafgericht 06.10.2010 BE.2010.18

6 octobre 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·623 mots·~3 min·1

Résumé

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Texte intégral

Entscheid vom 6. Oktober 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Gesuchstellerin

gegen

1. A. AG, 2. B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Behnisch und Rechtsanwalt Armin Zucker,

Gesuchsgegnerinnen

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2010.18, BE.2010.19

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Gesuchstellerin gegen C. und gegen D. sowie gegen die E. AG, die F. AG und die Gesuchsgegnerin 1 eine besondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen (act. 1.1);

- sie am 9. Juni 2010 in Z., an welcher Adresse nebst der Gesuchsgegnerin 1 auch die nicht beschuldigte Gesuchsgegnerin 2 ihren Sitz hat, eine Hausdurchsuchung vornahm, anlässlich derer eine Reihe von Unterlagen und elektronischer Daten sichergestellt und auf Einsprache der Gesuchsgegnerinnen hin versiegelt wurden (act. 1.2);

- die Gesuchstellerin mit Gesuch vom 27. September 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, sie sei zu ermächtigen, die am 9. Juni 2010 bei den Gesuchsgegnerinnen sichergestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen (act. 1);

- die Gesuchsgegnerinnen je mit Schreiben vom 30. September 2010 an die Gesuchstellerin ihre Einsprachen gegen die Durchsuchung zurückzogen, nachdem Letztere bestätigte, dass sie die Anliegen der Gesuchsgegnerinnen auf Geheimhaltung der Unterlagen berücksichtigen werde (act. 4.1 und 4.2);

- die Gesuchsgegnerinnen nunmehr beantragen, das vorliegende Gesuchsverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben und es sei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (act. 4);

- die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2010 ebenfalls auf Gegenstandslosigkeit des Gesuchsverfahrens schliesst und beantragt, die Verfahrenskosten den Gesuchsgegnerinnen aufzuerlegen (act. 5);

- das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2009.20 vom 17. November 2009; BE.2008.6 vom 1. Juli 2008, E. 2; BE.2008.2 vom 18. Februar 2008);

- keine Gerichtskosten erhoben werden, nachdem die Gesuchstellerin signalisierte, im Rahmen der Entsiegelung auf die von den Gesuchsgegnerinnen

- 3 gemachten Vorbehalte bzw. auf deren berechtigte Geheimhaltungsinteressen Rücksicht zu nehmen (vgl. bereits den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.20 vom 17. November 2009);

- 4 und erkennt: 1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 6. Oktober 2010 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Eidgenössische Steuerverwaltung - Rechtsanwalt Urs Behnisch und Rechtsanwalt Armin Zucker

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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