Entscheid vom 30. Juli 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
1. A., 2. B.,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BE.2007.7
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Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 31. März 2005 unterstellte das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend „seco“) alle geplanten Aus- und Durchfuhren der Gesellschaft B. an 23 namentlich genannte iranische Firmen bezüglich bestimmter Güterkategorien der Bewilligungspflicht (act. 1.2). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 24. August 2005 ab (act. 1.3). Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 7. November 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Widerhandlung gegen Art. 14 des Güterkontrollgesetzes i.V.m. Art. 4 der Güterkontrollverordnung sowie eventuell Art. 7 i.V.m. Art. 33 des Kriegsmaterialgesetzes (act. 1.1). A. wird vorgeworfen, entgegen der genannten Verfügung ohne Bewilligung mittels der B. Güter an iranische Unternehmen zu liefern, welche in das iranische Raketenprogramm involviert sind. Diese Exporte seien als Sendungen in Drittländer deklariert worden, wo sie beauftragte Transportunternehmen in den Iran weiterspediert hätten; das werde von A. nicht bestritten (act. 1). Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 2. Mai 2007 in den Räumlichkeiten der B. bzw. am Domizil von A. wurden diverse Unterlagen sichergestellt (act. 1.5), welche auf Begehren von A. versiegelt wurden (act. 1, 1.4).
B. Mit Gesuch vom 29. Juni 2007 beantragt die Bundesanwaltschaft, die am 2. Mai 2007 versiegelten Gegenstände seien zu entsiegeln, unter Kostenfolgen (act. 1). A. und die B. wurden am 2. Juli 2007 zur Gesuchsantwort eingeladen (act. 2).
Mit Gesuchsantwort vom 9. Juli 2007 beantragt die B., näher bezeichnete Unterlagen und Dossiers seien ihr zurückzugeben, da diese keine Bewandtnis zur Untersuchung aufwiesen. Da die Unterlagen für die tägliche Geschäftstätigkeit und für die Buchhaltung des Geschäftsjahres 2006 benötigt würden, werde eine sofortige Rückgabe beantragt (act. 3); A. selbst nahm nicht in eigenem Namen zum Entsiegelungsgesuch Stellung. Mit Gesuchsreplik vom 19. Juli 2007 hält die Bundesanwaltschaft sinngemäss am Antrag auf Entsiegelung fest (act. 7). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen weiter Bezug genommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhandlung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige gerichtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f. N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).
1.2 Die am 2. Mai 2007 sichergestellten Gegenstände wurden im Haus des Gesuchsgegners 1 vorgefunden (act. 1.5); an dieser Adresse befindet sich auch das Domizil der von diesem geführten Gesuchsgegnerin 2. Bei der Einvernahme vom 2. Mai 2007 verlangte der Beschuldigte die Versiegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Papiere, worauf die Gesuchstellerin diese versiegelte und an einem geeigneten Ort verwahrte (act. 1 S. 2). Der Beschuldigte A. ist Inhaber dieser Papiere, soweit es sich um Privatpapiere handelt, während die Gesellschaft B. Inhaberin ist, soweit es sich um Papiere aus ihrem Geschäftsbetrieb handelt. Der Beschuldigte ist demnach legitimiert, in eigenem Namen sowie für die B. Einsprache gegen deren Durchsuchung zu erheben. Die Einsprache wurde offenbar nicht schon bei der Hausdurchsuchung erhoben, sondern erst in der nachfolgenden Einvernahme. Nachdem die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache nicht bestritten ist, ist im vorliegenden Fall von einer gültigen Einsprache auszugehen, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, ob die Gesuchsgegner anlässlich der Hausdurchsuchung auf die Einsprachemöglichkeit hingewiesen worden sind (vgl. dazu TPF BA.2005.9 vom 16. November 2005 E. 4). Für den Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium die I. Beschwerdekammer zuständig. Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
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2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BK_B 207/04 vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).
3. 3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).
3.2 Die Aus- und Durchfuhren der Gesuchsgegnerin 2 an bestimmte Endabnehmer im Iran unterliegen für gewisse, namentlich bezeichnete Güterka-
- 5 tegorien seit Eröffnung des Beschwerdeentscheids des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements vom 24. August 2005 der Bewilligungspflicht des seco (vgl. Sachverhalt lit. A; act. 1.3). Gemäss den vorliegenden Akten versandte die Gesuchsgegnerin 2 im November 2006 und März 2007 ab der Schweiz diverse Ventile, Sauggeräte mit Zubehör, Ersatzteile für Werkzeugmaschinen und andere Güter an Unternehmen in Hong Kong (act. 1.4 Beil. 2 und 3). Der Gesuchsgegner 1 erklärte in der Einvernahme vom 2. Mai 2007, trotz Meldepflicht versucht zu haben, Lieferungen direkt in den Iran vorzunehmen. Auch habe er die mit vorgenannten Beilagen 2 und 3 belegten Sendungen nach Hong Kong in Auftrag gegeben; diese seien für den Iran bestimmt gewesen, ohne dass hiefür Bewilligungen des seco eingeholt worden seien (act. 1.4). Somit besteht der begründete Verdacht, dass der Gesuchsgegner 1 gegen Art. 14 GKG i.V.m. Art. 4 der Güterkontrollverordnung sowie gegen Art. 7 i.V.m. Art. 33 KMG verstossen hat.
4. Die Gesuchsgegner machen weder geltend, dass sich unter den versiegelten Unterlagen Dokumente befinden, welche Berufsgeheimnisse von Personen im Sinne von Art. 77 BStP betreffen, noch berufen sie sich auf Privat- bzw. Geschäftsgeheimnisse, auf welche bei der Durchsuchung der Unterlagen Rücksicht zu nehmen wäre (Art. 69 Abs. 1 BStP). Aufgrund der Aussagen des Gesuchsgegners 1 (E. 3.2) ist anzunehmen, dass sich unter den versiegelten Unterlagen solche befinden, welche die Geschäftsbeziehungen der Gesuchsgegnerin 2 mit Unternehmen im Iran sowie mit Unternehmen in Drittstaaten, über welche Lieferungen in den Iran in Auftrag gegeben wurden, betreffen und somit – entgegen der pauschalen Bestreitung (act. 3) – für die Untersuchung von Bedeutung sind. Die Durchsuchung der versiegelten Unterlagen ist somit zulässig (Art. 69 Abs. 2 BStP).
5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die bei den Gesuchsgegnern am 2. Mai 2007 sichergestellten Unterlagen im Beisein der Gesuchsgegner oder deren Vertreter zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Entsiegelung werden diejenigen Papiere auszuscheiden und dem betreffenden Inhaber unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Widerhandlungen haben.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsgegner die Kosten desselben zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen
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(Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
Es wird keine Parteientschädigung an die obsiegende Gesuchstellerin ausgerichtet (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen. 2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 2. Mai 2007 sichergestellten und versiegelten Unterlagen in Gegenwart der Gesuchsgegner oder deren Vertreter zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Gesuchsgegnern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 6. August 2007 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Bundesanwaltschaft - A. - B.
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).