Beschluss vom 20. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2026.23
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Schreiben vom 27. Februar 2026 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Posteingang 5. März 2026) Beschwerde gegen die (Teil-)Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 19. Februar 2026 erhob (act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 9. März 2026 die Bundesanwaltschaft aufforderte, eine allfällige Beschwerdeantwort und die Akten bis zum 23. März 2026 einzureichen (act. 2);
- A. mit Eingabe vom 18. März 2026 (Posteingang: 20. März 2026) die vollständige Rücknahme ihrer Beschwerde erklärte (act. 3);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 20. März 2026 (vorab per gesicherter E-Mail) der Bundesanwaltschaft die angesetzte Frist abnahm (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten können (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]);
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- das Verfahren mit dem Rückzug der Beschwerde unmittelbar beendet wird und abzuschreiben ist (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3);
- mangels nennenswerten Aufwands keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 3 und erkennt:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 20. März 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.