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Bundesstrafgericht 11.08.2025 BB.2025.29

11 août 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,125 mots·~6 min·3

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Texte intégral

Beschluss vom 11. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2025.29 Nebenverfahren: BP.2025.62

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 5. Dezember 2024 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige erstattete gegen B. ([…] Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, EDÖB), C. ([…] der Geschäftsprüfungskommission [GPK] des Nationalrates) und D. ([…] der Geschäftsprüfungskommission [GPK] des Ständerates); er den genannten Personen im Wesentlichen Amtsmissbrauch vorwirft (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft SV.24.1580 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Reiter 1, nicht paginiert);

- Hintergrund der Anzeige ein Schreiben von B. vom 22. November 2024 ist, mit welchem dieser A. mitteilte, dass auf seinen Schlichtungsantrag mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden könne, da das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes nicht auf die GPK anwendbar sei (Verfahrensakten, Reiter 1, Beilage A);

- die Bundesanwaltschaft am 6. März 2025 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte (Verfahrensakten, Reiter 2, nicht paginiert = act. 1.1);

- dagegen A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 15. April 2025 Beschwerde erhob; er sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt (act. 1);

- die Beschwerdekammer die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 17. April 2024 aufforderte, die Verfahrensakten einzureichen (act. 2);

- A. das Gericht mit weiteren Eingaben vom 17. und 24. April 2025 bediente (act. 3 und 4);

- die Bundesanwaltschaft am 28. April 2025 dem Gericht die Verfahrensakten einreichte (act. 5);

- A. mit Schreiben vom 3. Juli 2025 ein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (act. 6);

- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 8. Juli 2025 die Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft SV.24.1580 sowie das Aktenverzeichnis des vorliegenden Beschwerdeverfahrens BB.2025.29 zustellte (act. 7); die Beschwerdekammer A. gleichentags zudem das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zustellte, mit der Aufforderung, dieses bis am 21. Juli 2025 vollständig ausgefüllt zu retournieren (BP.2025.62, act. 2);

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- die beiden Schreiben am 22. Juli 2025 von der Post mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» retourniert wurden (act. 8 und BP.2025.62, act. 3);

- die Beschwerdekammer A. die Verfahrensakten am 22. Juli 2025 sowie eine Kopie des Schreibens vom 8. Juli 2025 per A-Post Plus zustellte (act. 9);

- A. dem Gericht mit Schreiben vom 22. Juli 2025 weitere Unterlagen einreichte (act. 10);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen seit deren Eröffnung Beschwerde erhoben werden kann (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 und Art. 384 lit. b StPO);

- nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; die Begründung eines Verfahrensverhältnisses die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2; 139 IV 228 E. 1.1; 138 III 225 E. 3.1; je mit Hinweisen);

- Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO);

- die hier angefochtene Verfügung am 10. März 2025 an die Wohnadresse des Beschwerdeführers per Einschreiben versendet und er zu deren

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Abholung von der Post am 17. März 2025 eingeladen wurde; die Nichtanhandnahmeverfügung nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist am 18. März 2025 an die Beschwerdegegnerin mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» retourniert wurde (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post mit der Sendungsnummer […]; https://service.post.ch /ekp-web/ui/list; act. 11 sowie Verfahrensakten, Reiter 5);

- die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 18. März 2025 zugestellt gilt; die Rechtsmittelfrist am 19. März 2025 zu laufen begann und am 28. März 2025 endete;

- die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung mittels A-Post Plus am 20. März 2025 (vgl. Verfahrensakten, Reiter 6) nach dem oben Gesagten keinen neuen Fristenlauf zu begründen vermag;

- sich die am 15. April 2025 erhobene Beschwerde somit als verspätet erweist und auf diese nicht einzutreten ist;

- die Beschwerde im Übrigen auch materiell abzuweisen gewesen wäre, da den Eingaben des Beschwerdeführers kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;

- der Beschwerdeführer insbesondere mit dem abschlägigen Entscheid von B. nicht einverstanden war; der Beschwerdeführer jedoch nicht begründet, inwiefern die beanzeigten Behördenmitglieder ihre Amtsgewalt missbraucht oder sonst einen Straftatbestand erfüllt hätten, worauf bereits die Bundesanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht hingewiesen hat;

- der Beschwerdeführer schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (BP.2025.62, act. 1);

- dieses Gesuch infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

https://service.post.ch/ekp-web/ui/list

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. August 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - B. - C. - D.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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