Beschluss vom 4. Juni 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. AG,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2025.16
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Sachverhalt:
A. Die A. AG erhob am 18. März 2024 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafklage wegen angeblicher Diskriminierung und Tötungsplänen gegen die Familie B. durch den Clan C. sowie deren Gefolgschaft im Amt. Für die A. AG zeichneten D. als Verwaltungsratspräsident und E. als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied (Ordner Verfahrensakten BA).
B. Die BA erliess am 30. September 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Verfahren SV.24.0422). Sie stufte darin die A. AG als Anzeigeerstatterin ein, die sich nicht als Strafklägerin konstituiert habe. Eine direkte Schädigung aufgrund strafbarer Handlungen sei nicht erkennbar. Sie sei nur auf Anfrage und mit separatem Schreiben über die Nichtanhandnahme zu informieren (Akten BA).
C. Die A. AG erhob bei der Beschwerdekammer am 21. Februar 2025 in eigenem Namen Beschwerde wegen «Rechtsverweigerung seitens der Bundesanwaltschaft in Bern in Sachen der am 19. März 2024 eingereichten Strafklage» (Verfahren SV.24.0442). Die BA sei in diesem Verfahren untätig geblieben und habe keinerlei Ermittlungshandlungen durchgeführt. Sie beantragt sinngemäss, die BA habe Untersuchungshandlungen zu tätigen. Der A. AG sei zudem eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen (act. 1).
D. Die Beschwerdekammer forderte die A. AG am 25. Februar 2025 auf, bis zum 10. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 2). Gleichzeitig lud das Gericht die BA zur Beschwerdeantwort ein. Die BA verzichtete am 5. März 2025 auf eine Beschwerdeantwort und reichte ihre Akten ein (act. 5).
Die A. AG leistete in der Folge den Kostenvorschuss nicht. Sie teilte dem Gericht am 14. April 2025 mit, die Strafkläger hätten ihr die Vollmacht entzogen. Dem Schreiben lag eine Kopie der gerichtlichen Aufforderung vom 25. Februar 2025 bei und die A. AG bat um eine Rücküberweisung des Kostenvorschusses an eine bestimmte australische Bank (act. 7).
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Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Bis heute leistete die Beschwerdeführerin dem Gericht keinen Kostenvorschuss (vgl. act. 6). Auf die Beschwerde vom 21. Februar 2025 ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. act. 2 und Art. 383 Abs. 2 StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen können damit offen bleiben.
Die A. AG machte der BA ihre Eingabe («Strafklage») vom 18. März 2024 für die «Familie B.», wobei zwei Verwaltungsräte mit entsprechendem Nachnamen für die Gesellschaft zeichneten. Die A. AG erhob die Rechtsverzögerungsbeschwerde jedenfalls in eigenem Namen. Am 14. April 2025 zeigte D. dem Gericht den Entzug der Vollmacht der «Strafkläger» auf dem Papier der A. AG an. Dies ist vorliegend insoweit ohne Bedeutung, als die A. AG in eigenem Namen Beschwerde erhoben und sie es unterlassen hat, den von ihr geschuldeten Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die beschwerdeführende A. AG kostenpflichtig (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der A. AG aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der A. AG auferlegt.
Bellinzona, 10. Juni 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. AG - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).