Beschluss vom 17. Oktober 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2024.89
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Eingabe vom 23. Januar 2024 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern «Strafantrag» stellte gegen das Bundesgericht in Luzern wegen «UNTERLASSENER Tätigkeit, des Verstosses gg das SHG, Verstosses gg die gesetzlichen Vorschriften über die Bearbeitung, des Verstosses gg mein BESCHWERDERECHT gem. Gesetz, gg die BV und die EMRK usw.» (Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft, Verfahrensnummer SV.24.0220 [nachfolgend «Akten BA»], Reiter 1);
- die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern diese Eingabe am 8. Februar 2024 zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft übermittelte (Akten BA, Reiter 1);
- die Bundesanwaltschaft am 12. Februar 2024 bestätigte, das entsprechende Verfahren von der Staatsanwaltschaft Luzern zu übernehmen (Akten BA, Reiter 2);
- die Bundesanwaltschaft am 8. Juli 2024 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 10. Juli 2024 (Postaufgabe am 9. Juli 2024) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- er darin um vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie um Verweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Nachbesserung ersucht;
- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 15. Juli 2024 auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
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Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);
- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383);
- offenbar die per E-Mail erfolgte Mitteilung des Bundesgerichts vom 23. Januar 2024, es habe die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2024 («wie Ihnen bereits bei früherer Gelegenheit angekündigt worden ist») kommentarlos abgelegt, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;
- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige in allgemeiner Form seinen Unmut äusserte und an deren Ende ohne weitere Ausführungen den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nannte;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1; vgl. zum objektiven Tatbestand neu auch BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 S. 131);
- der Beschwerdeführer weder in seiner Strafanzeige noch in seiner Beschwerde konkret aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs oder irgendein anderer Straftatbestand erfüllt sein soll;
- er damit seiner Obliegenheit, in der Beschwerde klar darzulegen, welche Gründe die Bundesanwaltschaft zur Eröffnung eines Strafverfahrens hätten veranlassen sollen (siehe das Urteil des Bundesgerichts 7B_355/2023 vom 30. Juli 2024 E. 2.2.1 in fine m.w.H.), nicht nachkommt;
- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen, gegen das Sozialhilfegesetz oder gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze);
- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine
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Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);
- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. Oktober 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.