Skip to content

Bundesstrafgericht 30.01.2025 BB.2024.134

30 janvier 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,963 mots·~15 min·3

Résumé

Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO);;Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO);;Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO);;Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO)

Texte intégral

Beschluss vom 30. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt B.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Zulassung der Verteidigung (Art. 127 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 129 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2024.134

- 2 -

Sachverhalt:

A. Gestützt auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zahlreiche bis dahin von diversen Kantonen geführten Strafverfahren, darunter auch das von der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin gegen C. geführte Verfahren wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und führte es unter der Geschäftsnummer SV.19.0380 weiter.

B. Nachdem die deutschen Behörden das Verfahren gegen C. auf ein entsprechendes Gesuch der BA am 20. Juni 2022 übernommen und das Strafverfahren anschliessend am 13. Januar 2023 eingestellt hatten, stellte die BA am 12. August 2024 das gegen C. in der Schweiz geführte Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO ein. Die Einstellungsverfügung stellte die BA dem Verteidiger von C., Rechtsanwalt B., zu (act. 3.7).

C. Im Strafverfahren SV.19.0380 wird zudem gegen weitere 14 Personen sowie unbekannte Täterschaft wegen Betrugs (Art. 146 StGB), Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (Art. 23 UWG), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und Wucher (Art. 157 StGB) ermittelt (act. 1.2, S. 1 ff.; act. 3.7 S. 1 f.). Gegen A. wird die Strafuntersuchung SV.19.0380 wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Wucher (Art. 157 StGB) geführt. Die BA teilte A. mit Schreiben vom 18. Juli 2024 mit, dass seine amtliche Verteidigung das Mandat per 30. Juni 2024 niedergelegt hat und setzte ihm eine Frist zur Bezeichnung einer neuen Verteidigung bis zum 2. August 2024 an. Dieses Schreiben der BA blieb unbeantwortet. Nachdem es der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») gelang, mit A. mittels E-Mail vom 26. Juli 2024 Kontakt aufzunehmen, teilte A. mit, dass er in Europa unterwegs sei und keine feste Anschrift habe. Die von der BKP A. per E-Mail zugestellte Einladung, bis 12. August 2024 eine neue Verteidigung zu benennen, blieb innert gesetzter Frist unbeantwortet (act. 1.2, S. 1).

D. In der Folge setzte die BA Rechtsanwalt D. mit Verfügung vom 16. August 2024 als amtlichen Verteidiger von A. ein. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (act. 3.2).

- 3 -

E. Unter Beilage einer von A. unterschriebenen Vollmacht vom 3. September 2024 teilte RA B. der BA mit Schreiben vom 10. September 2024 mit, die Interessen von A. zu vertreten (act. 1.2, S. 2; s.a. act. 3.3, S. 1).

F. Da RA B. im Strafverfahren SV.19.0380 den ehemals Mitbeschuldigten C. bis zur Einstellung des Verfahrens als Verteidiger vertreten hatte, lud die BA RA B. mit Schreiben vom 12. September 2024 ein, sich bis zum 30. September 2024 zur Frage allfälliger Interessenkonflikte bei Mehrfachverteidigung zu äussern (act. 3.3).

G. Mit Schreiben vom 20. September 2024 führte RA B. aus, dass er für die Stellungnahme zur Frage von Interessenkonflikten Einsicht in die Akten des gegen A. geführten Verfahrens benötige und ersuchte um Abnahme der ihm angesetzten Frist (act. 3.4). Die BA wies das Akteneinsichtsgesuch von RA B. mit Verfügung vom 23. September 2024 vollumfänglich ab und hielt an der bis zum 30. September 2024 angesetzten Frist fest (act. 1.3). Diese Verfügung blieb unangefochten (act. 3.1).

H. RA B. liess sich zu allfälligen Interessenkonflikten mit Eingabe vom 30. September 2024 vernehmen. Er erachtete das Vorhandensein bzw. Risiko von Interessenkonflikten als nicht gegeben, da das Verfahren gegen C. abgeschlossen sei und C. keine Verbindungen zu A. aufweise. Gemäss den ihm zur Verfügung stehenden Akten würden C. und A. nicht in denselben Teilaspekten beschuldigt und es würden keine Verbindungen bestehen, die einen Interessenkonflikt begründen könnten (act. 3.5).

I. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 verweigerte die BA RA B. wegen möglichen Interessenkonflikten mit dem Mandat für C. die Befugnis, A. als Verteidiger zu vertreten (act. 1.2).

J. Dagegen erhob A., vertreten durch RA B., mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er ersucht um Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 2024 und Zulassung von RA B. als seinen Wahlverteidiger (act. 1).

- 4 -

K. In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2024 schliesst die BA auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 104 Abs. 1 lit. a).

1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2024. Der beschuldigte Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine unzulässige Interessenkollision nach Anwaltsgesetz nur zu bejahen sei, wenn ein konkreter Interessenkonflikt vorliege, ein abstrakter genüge nicht. Eine unzulässige Interessenkollision liege erst vor, wenn vertrauliches Wissen gegen die Interessen des Klienten verwendet werde oder wenn ein Anwalt in einer Streitsache mehrere Parteien mit gegenläufigen Interessen vertrete. Davon könne vorliegend jedoch nicht die Rede sein, da das Verfahren gegen C. eingestellt worden sei und gegenläufige Interessen zwischen jenem und dem beantragten Mandat für den Beschwerdeführer nicht erkennbar seien. Die Beschwerde-

- 5 gegnerin habe nicht darzulegen vermocht, inwiefern sich ein konkreter Interessenkonflikt für das beantragte Mandat aus der früheren Vertretung von C. ergebe. Es sei auch kein hypothetischer Interessenkonflikt erkennbar, da es keinerlei Hinweise auf divergierende Interessen zwischen C. und dem Beschwerdeführer gebe. Indem die Beschwerdegegnerin ihm die Akteneinsicht verweigert habe, in der angefochtenen Verfügung aber dennoch nicht darlege, welche Sachverhaltselemente konkret zu einer Interessenkollision führen könnten, habe sie zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Aufgrund des abgewiesenen Akteneinsichtsgesuchs sei für den Beschwerdeführer und seinen Wahlverteidiger nicht erkennbar, ob sich ein Interessenkonflikt aus der Vertretung im Verfahren gegen C. überhaupt hypothetisch ergeben könnte (act. 1, S. 5 ff.).

2.2 2.2.1 Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. In diesem Zusammenhang können sich sowohl Eingriffe in das Recht des Angeschuldigten auf freie Verteidigerwahl als zulässig erweisen als auch Beschränkungen der Berufsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) betroffener Anwälte (Urteile des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, nicht publiziert in BGE 135 I 261; 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1).

2.2.2 Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. Gemäss Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) haben die Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden.

Aus der Sorgfalts- und Treuepflicht ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Rechtsanwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1). Bei Mehrfachverteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für zwei oder mehrere beschuldigte Personen im gleichen oder sachlich zusammenhängenden Verfahren besteht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein

- 6 -

Interessenkonflikt, der einen Verfahrensausschluss eines Verteidigers rechtfertigen kann. Dies auch dann, wenn die Mandanten der Mehrfachverteidigung zustimmen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Verfahren Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Eine Mehrfachverteidigung könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (BGE 141 IV 257 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1; 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5; 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2; 6B_1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.2.2; je m.w.H.; s.a. FELLMANN, Kommentar zur Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N. 107; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 127 StPO N. 8 ff.). Als problematisch erachtet das Bundesgericht auch, wenn ein ehemaliger Verteidiger eines Angeklagten in einem späteren Verfahrensstadium einen anderen Mitangeklagten anwaltlich vertreten will. Laut Bundesgericht drängt sich diesfalls Zurückhaltung auf, weil vertrauliche Informationen, die der frühere Klient seinem Verteidiger unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses anvertraut hat, später zum Nachteil dieses Mitangeklagten strafprozessual verwendet werden könnten, indem der Verteidiger die vertraulichen Informationen nun im Interesse seines neuen Mandanten einsetzt. Solchen Interessenkonflikten ist besonders Rechnung zu tragen, wenn gegenseitige Schuldzuweisungen bzw. divergierende Prozessstrategien unter Mitangeklagten (namentlich im Rahmen unterschiedlicher Beweisaussagen) vorliegen bzw. im weiteren Verfahren nicht ausgeschlossen werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.9, nicht publiziert in BGE 135 I 261). Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen.

2.2.3 Eine Vertretung ist schon untersagt, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, nicht publiziert in BGE 135 I 261). Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht jedoch nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich dieses bereits realisiert und der Rechtsanwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des

- 7 -

Klienten ausgeführt hat (BGE 135 II 145 E. 9.1 S. 154 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.16 vom 20. Juli 2020 E. 2.3 f.).

2.3 2.3.1 Gemäss den Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 12. August 2024 liegt der Untersuchung SV.19.0380 folgender Sachverhalt zugrunde (act. 3.7, S. 2):

Aus den bisher über 500 eingegangenen Strafanzeigen geht hervor, dass ab dem Jahr 2015 mehrheitlich kreditsuchende Personen in schwierigen finanziellen Verhältnissen, die im Internet insbesondere nach Kreditmöglichkeiten suchten, an Vermittlungsgesellschaften gelangten, welche gegenüber den Kreditsuchenden u.a. auf dem Korrespondenzweg oder mündlich die Vermittlung einer «Finanzsanierung» in Aussicht gestellt und dafür vorab zu bezahlende Vermittlungsgebühren in Rechnung gestellt hätten. Nach Begleichung dieser Gebühren sei den Kreditsuchenden in der Regel eine Sanierungsgesellschaft bekannt gegeben worden, an welche die Vermittlung vorgeblich erfolgt wäre und die für die «Finanzsanierung» verantwortlich zeichnen sollte. Um in den Genuss der «Finanzsanierung» zu gelangen, seien die Kreditsuchende durch die vorgeblich vermittelten Sanierungsgesellschaften in der Regel angehalten worden, vorab Sicherheitsleistungen und Ratenzahlungen zu entrichten. Trotz der erbrachten Vorschusszahlungen seien keine werthaltigen Leistungen erbracht worden. Insbesondere seien den Kreditsuchenden entgegen der bei ihnen durch das Geschäftsgebaren der Vermittlungs- und Sanierungsgesellschaften erweckten Vorstellung weder unabhängige Sanierungsgesellschaften vermittelt noch Kreditsummen ausbezahlt worden. Der Zahlungsverkehr der Vermittlungs- und Sanierungsgesellschaften sei dabei entweder über Bankverbindungen gelaufen, welche auf die im Einzelfall involvierten Vermittlungs- und Sanierungsgesellschaften selbst lauteten, oder über Bankverbindungen von Gesellschaften, die einzig dem Zweck dienten, den Zahlungsverkehr der Vermittlungs- und/oder Sanierungsgesellschaften abzuwickeln. Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass es sich bei den von der Täterschaft verwendeten Vermittlungs-, Sanierungsund Finanzdienstleistungsgesellschaften vornehmlich um Mantelgesellschaften ohne nennenswerte Geschäftstätigkeit, ohne eigene Geschäftsräumlichkeiten und ohne eigenes Personal gehandelt habe. Die Vermittlungs- und Sanierungsgesellschaften seien oft nur über eine relativ kurze Zeitspanne von mehreren Monaten aktiv gewesen und es sei teilweise zu auffällig vielen Umfirmierungen und zahlreichen Wechseln bei den Organen der Gesellschaften gekommen. Die zugunsten der Vermittlungs- und Sanierungsgesellschaften überwiesenen Gelder seien in der Regel kurz nach

- 8 deren Eingang auf weitere Bankverbindungen von natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland weitertransferiert und teilweise in bar abgehoben worden. Bisher seien mehr als 120 Mantelgesellschaften im Inund Ausland festgestellt worden, über welche das Geschäftsmodell ab ca. 2015 betrieben worden sei. Die Beschwerdegegnerin geht von einer mutmasslichen Deliktssumme von zwischen Fr. 6 Mio. und Fr. 10 Mio. sowie von mehreren tausend geschädigten Personen aus.

2.3.2 Laut den Angaben der Beschwerdegegnerin stünden wesentliche und substantielle Untersuchungshandlungen und Beweiserhebungen noch an und der Verfahrensausgang sei gänzlich offen (act. 3, S. 3). Dies ist angesichts des untersuchenden Sachverhalts in der äusserst umfangreichen und komplexen Untersuchung SV.19.0380 und der Tatsache, dass nebst C. weitere 14 Personen beschuldigt waren bzw. sind, ohne Weiteres nachvollziehbar. Bei einem Kreditvermittlungsbetrug von solchem Ausmass, mit verschiedenen Beteiligten mit nicht abschliessend geklärtem Wissen und in ebensolchen Rollen sind Interessenkonflikte in der Verteidigung der Beschuldigten offensichtlich möglich. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist es unter den gegebenen Umständen nicht absehbar, wie sich die Interessenlage der einzelnen Beschuldigten im weiteren Verlauf des Verfahrens entwickeln wird. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verteidiger im Hinblick auf ein mögliches Mandat für einen Mitbeschuldigten durch sein vertrauliches Wissen und seine Pflichten aus seinem ersten Mandat in seiner Tätigkeit für das neue Mandat eingeschränkt ist. Die Möglichkeit eines solchen Konflikts genügt, um den Anwalt von einem neuen Mandat im selben Strafverfahren auszuschliessen. Würde RA B. im gegenwärtigen Verfahrensstadium als Verteidiger des Beschwerdeführers zugelassen, bestände nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin das Risiko, dass er im späteren Verlauf der Untersuchung wegen eines möglichen Interessenkonflikts ausgeschlossen werden müsste.

Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag an der vorgängigen Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die von ihm zitierte (ältere) Praxis bezieht sich auf das Zivilrecht, weshalb sie angesichts des Verfahrensgegenstandes vorliegend nicht einschlägig ist. Die aktuelle Gerichtspraxis zur Doppelvertretung im Strafverfahren ist strenger und eine Doppelverteidigung ist – wie dargelegt (supra E. 2.2.2) – nur in Ausnahmefällen zulässig. Auch die erlassene Einstellungsverfügung vom 12. August 2024 ändert am gegebenen Risiko des Interessenkonfliktes nichts. Denn es ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, da die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt ist (BGE 134 II 108 E. 3 S. 110).

- 9 -

2.3.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin durch die Ablehnung von RA B. als Verteidiger des Beschwerdeführers kein Bundesrecht verletzt. Der Entscheid vom 7. Oktober 2024 ist in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.

2.4 In Bezug auf die verweigerte Akteneinsicht ist festzuhalten, dass diese mit Verfügung vom 23. September 2024 abgelehnt worden und diese Verfügung unangefochten geblieben ist. Sie ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer jedoch die Verweigerung der Akteneinsicht in Verbindung mit dem vom ihm behaupteten Fehlen konkreter Fakten für die Annahme eines relevanten Interessenkonflikts als Gehörsverletzung rügt, ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdegegnerin stützt sich für ihren Entscheid ausschliesslich auf diejenigen Fakten bzw. Gründe ab, die sie in ihrer Verfügung und ergänzend in ihrer Beschwerdeantwort nennt. Andere macht sie weder geltend noch wären solche dem Gericht bekannt. Die angefochtene Entscheidung beruht einzig auf dem unbestrittenen Umstand, dass RA B. einen früher Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers im selben Strafverfahren vertreten hatte und nun mit der Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. Der der Untersuchung zugrunde liegende Sachverhalt ist RA B. aus der Verteidigung des Mitbeschuldigten C. bekannt und in dieser Funktion hat er bereits (partielle) Akteneinsicht erhalten (act. 3.6). Unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs sind dem Beschwerdeführer keine entscheidrelevanten Akten vorenthalten worden und er war in der Lage, die hier gegenständliche Verfügung begründet anzufechten. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerde ist demnach insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 2'000.-- (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 10 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 30. Januar 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt B. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

BB.2024.134 — Bundesstrafgericht 30.01.2025 BB.2024.134 — Swissrulings