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Bundesstrafgericht 12.12.2023 BB.2023.28

12 décembre 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,457 mots·~12 min·4

Résumé

Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO); Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO);;Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO); Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO);;Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO); Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO);;Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO); Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

Texte intégral

Beschluss vom 12. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Beschwerdeführer / Gesuchsteller

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

2. B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner

Gegenstand Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO); Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2023.28, BB.2023.41

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Sachverhalt:

A. Am 14. Juli 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft, handelnd durch den a.o. Staatsanwalt des Bundes B., unter der Verfahrensnummer SV.20.1547 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (BB.2023.28, act. 1.9). Anlässlich der Einvernahme von A. als Beschuldigter vom 8. Februar 2023 wurde diesem bekannt gegeben, es gehe um eine Anzeige der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte, in der geltend gemacht werde, dass aus dem als vertraulich klassifizierten Berichtsentwurf der Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) zur Affäre C. vom 7. Oktober 2020 vertrauliche Informationen an verschiedene Medien weitergegeben worden seien (vgl. BB.2023.28, act. 1.12, S. 2). Gemäss Einvernahmeprotokoll wurde das Verfahren nunmehr unter der Verfahrensnummer SV.20.1446 geführt, nachdem die Bundesanwaltschaft bei der Weiterleitung der Angelegenheit offenbar eine falsche Verfahrensnummer angegeben hatte (vgl. BB.2023.28, act. 8.1).

B. Am 7. Februar 2023 verfügte die Bundesanwaltschaft in dieser Strafuntersuchung Folgendes (BB.2023.28, act. 1.1):

1. A. wird gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StPO und unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB verpflichtet, über den Inhalt des Strafverfahrens «C.» (SV.20.1446) und alle darin involvierten Personen bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens Stillschweigen zu bewahren. Gleichzeitig wird es A. ebenfalls unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB untersagt, bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens Informationen aus dem Strafverfahren «C.» an Dritte, insbesondere an andere Medienschaffende, weiterzugeben. Art. 292 StGB lautet wie folgt: […] 2. (…)

Die entsprechende Verfügung wurde A. am 8. Februar 2023 im Anschluss an dessen Einvernahme ausgehändigt (vgl. act. 1.12, S. 20).

Dagegen gelangte A. mit einer als «Beschwerde/Ausstandsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 10. Februar 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BB.2023.28, act. 1). Darin beantragte er Folgendes:

1. Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2023 (…) sei aufzuheben. 2. Zudem sei a. festzustellen, dass der a.o. Staatsanwalt des Bundes B. im Verfahren SV.20.1446 gegen den Beschwerdeführer befangen ist, und

- 3 b. anzuordnen, dass der a.o. Staatsanwalt des Bundes B. im Verfahren SV.20.1446 gegen den Beschwerdeführer in den Ausstand zu treten hat. 3. Dem Beschwerdeführer seien keine Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen.

In der Begründung seiner Beschwerde führte A. nebenbei aus, das Ausstandsgesuch werde gegenstandslos, sofern die Bundesanwaltschaft das gegen ihn geführte Strafverfahren in naher Zukunft einstelle (BB.2023.28, act. 1, Rz. 43). Am 22. Februar 2023 teilte die Bundesanwaltschaft A. und den anderen Parteien der Strafuntersuchung Nr. SV.20.1446 mit, sie beabsichtige, diese im Komplex «C.» einzustellen. Gleichzeitig gab sie den Parteien Gelegenheit, diesbezüglich Beweisanträge zu stellen (BB.2023.28, act. 3.26).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 schloss die Bundesanwaltschaft in erster Linie auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (BB.2023.28, act. 3).

Mit Replik vom 2. März 2023 (BB.2023.28, act. 6) hielt A. an seinen Beschwerdeanträgen unverändert fest, bemerkte aber erneut, der Antrag auf Befangenheit werde gegenstandslos, falls die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einstelle (BB.2023. 28, act. 6, Rz. 29).

In ihrer Duplik vom 10. März 2023 (Postaufgabe am 9. März 2023) hielt die Bundesanwaltschaft an ihren bisherigen Anträgen fest (BB.2023.28, act. 8). Diese Eingabe wurde A. am 10. März 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt (BB.2023.28, act. 9).

C. In Bezugnahme auf ein Akteneinsichtsgesuch von A. verfügte die Bundesanwaltschaft am 15. Februar 2023 zudem Folgendes (BB.2023.41, act. 1.1):

1. A. wird in das Strafverfahren SV.20.1446 insoweit Akteneinsicht gewährt, als es die Untersuchung betreffend Amtsgeheimnisverletzung aus dem vertraulich klassifizierten Berichtsentwurf der GPDel der Bundesversammlung zur «Affäre C.» betrifft. a. Soweit in Einvernahmen von weiteren Personen in derselben Befragung nicht nur die «Affäre C.» thematisiert wurde, sondern weitere mutmassliche Amtsgeheimnisverletzungen (Mailverkehr D. – E. etc.) wird A. selektiv nur in den «C.-Teil» der fraglichen Einvernahmen Einsicht gewährt und ohne Beilagen.

- 4 b. Soweit beim Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) sowie bei der Firma F. Daten editiert wurden, wird A. in diese Daten keine Akteneinsicht gewährt. c. In die Verfahren Ma 2022-01 (Amtsgeheimnisverletzungen/Angriff auf die verfassungsmässige Ordnung – Komplex «G.») und Ma 2021-02 (Amtsgeheimnisverletzungen im Zusammenhang mit der Trennung des vormaligen Nachrichtendienstdirektors H. von Bundesrätin I. – Komplex «H.») wird A. keine Akteneinsicht gewährt. 2. A. wird gestützt auf Art. 108 StPO unter Androhung von Art. 292 Strafgesetzbuch untersagt, bis zum Abschluss der Untersuchung die ihm im Rahmen der Akteneinsicht überlassenen Verfahrensakten zu journalistischen Zwecken zu verwenden und/oder diese an Drittpersonen herauszugeben resp. diese durch Drittpersonen einsehen zu lassen. Davon ausgenommen sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die A. mit seiner Verteidigung beauftragt. Art. 292 StGB lautet wie folgt: […] 3. (…)

Dagegen erhob A. am 3. März 2023 Beschwerde an die Beschwerdekammer mit den folgenden Anträgen (BB.2023.41, act. 1):

1. Dispositiv-Ziffern 1a, 1c und 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2023 (…) seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien keine Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen.

Dazu beantragte A. in prozessualer Hinsicht, das vorliegende Verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren BB.2023.28 zu vereinigen.

Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Zum Ersuchen um Verfahrensvereinigung enthielt sie sich eines Antrags (BB.2023.41, act. 3).

Mit Replik vom 27. März 2023 hielt A. an seinen Beschwerdebegehren fest (BB.2023.41, act. 5).

D. Mit Verfügung vom 29. März 2023 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen A. ein (BB.2023.41, act. 7).

Mit Duplik vom 1. April 2023 stellte die Bundesanwaltschaft folgende Anträge (BB.2023.41, act. 8):

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1. Die Beschwerden BB.2023.28 und BB.2023.41 seien zu vereinigen. 2. Auf die beiden Beschwerden sei nicht einzutreten bzw. sie seien als gegenstandslos geworden abzuschreiben, eventualiter seien sie abzuweisen. 3. Im Übrigen wird an den Anträgen gemäss Beschwerdeantwort vom 10. März 2023 festgehalten.

Mit Eingabe vom 4. April 2023 ergänzte die Bundesanwaltschaft ihre Duplik (BB.2023.41, act. 10). Diese beiden Eingaben wurden A. jeweils zur Kenntnisnahme übermittelt (BB.2023.41, act. 9 und 11).

E. In Bezugnahme auf die letzten Eingänge (siehe oben lit. D) informierte die Beschwerdekammer die Parteien am 17. April 2023, sie werde die beiden Beschwerdeverfahren BB.2023.28 und BB.2023.41 voraussichtlich im Rahmen eines einzigen Beschlusses abschliessen. Zudem teilte die Beschwerdekammer den Parteien mit, hinsichtlich welcher Gegenstände sie nunmehr von Gegenstandslosigkeit der Beschwerdeverfahren ausgehe. Die Beschwerdekammer lud die Parteien ein, sich zu diesen Fragen und deren allfälligen Gegenstandslosigkeit sowie zu den abschliessenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Namentlich ersuchte sie A., sich zu äussern, ob und in welchem Umfang er an seinen – nicht durch Gegenstandslosigkeit wegfallenden – Beschwerdebegehren festhalte bzw. ob er seine Beschwerde/sein Ausstandsgesuch allenfalls zurückziehe (BB.2023.41, act. 12).

Die Bundesanwaltschaft teilte am 18. April 2023 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (BB.2023.41, act. 13). A. gab mit Eingabe vom 27. April 2023 an, im Beschwerdeverfahren BB.2023.28 nur noch an Beschwerdebegehren Ziff. 3 festhalten zu wollen. Die anderen Rechtsbegehren ziehe er zurück, soweit sie nicht gegenstandslos geworden seien. Im Beschwerdeverfahren BB.2023.41 halte er an der Beschwerde nur insoweit fest, als er damit die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1a der angefochtenen Verfügung sowie den Verzicht, ihm Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen, verlange. In Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 1c und 2 ziehe er seine Begehren zurück, soweit diese nicht gegenstandslos geworden seien (BB.2023.41, act. 14). Diese letzten Eingaben wurden den Parteien am 2. Mai 2023 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (BB.2023.41, act. 15).

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F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdekammer kann aus sachlichen Gründen Verfahren trennen oder vereinen (Art. 30 i.V.m. Art. 379 StPO; vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2023.95 vom 11. Oktober 2023 E. 1; BB.2023.19 vom 16. Mai 2023 E. 1; BB.2021.99 vom 25. November 2021 E. 1.1). Die vorliegenden Beschwerden betreffen das gleiche Strafverfahren sowie teilweise identische oder ähnliche Rechtsfragen. Zudem haben nunmehr beide Parteien übereinstimmend eine Vereinigung der Verfahren BB.2023.28 und BB.2023.41 verlangt. Die beiden Beschwerden sind bei dieser Sachlage mittels vorliegenden Beschlusses gemeinsam zu beurteilen.

2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

2.2 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerden bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung (teilweise) als unzulässig zu bezeichnen waren. Insbesondere liess die dem Beschwerdeführer am 1. März 2023 gewährte Akteneinsicht dessen Interesse an der Beschwerde vom 3. März 2023 – entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin (BB.2023.41, act. 3, Ziff. I.3) – nicht wegfallen. Die Beschwerdebegehren betreffend Akteneinsicht zielen

- 7 gerade auf diejenigen Aktenstücke, welche dem Beschwerdeführer auch am 1. März 2023 nicht zugänglich gemacht worden sind.

3. 3.1 Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554 m.w.H. in Fn 1959).

3.2 Die dem Beschwerdeführer mit Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 7. Februar 2023 auferlegte Pflicht zur Geheimhaltung war zeitlich befristet «bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens». Das ihm mit Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 15. Februar 2023 auferlegte Verbot der journalistischen Verwendung ihm überlassener Verfahrensakten bzw. von deren Weitergabe an Drittpersonen war zeitlich befristet «bis zum Abschluss der Untersuchung». Nachdem die Beschwerdegegnerin das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfahren mit Verfügung vom 29. März 2023 einstellte, entfiel auf Seiten des Beschwerdeführers die ihm durch eingangs erwähnte Anordnungen erwachsene Beschwer ohne Weiteres von selbst. Die Beschwerden sind diese Punkte betreffend gegenstandslos geworden.

3.3 Entgegen der den Parteien mit Schreiben vom 17. April 2023 mitgeteilten vorläufigen Einschätzung, hat die nunmehr rechtskräftige Einstellung des Strafverfahrens auch Auswirkungen auf den Beschwerdegegenstand der verweigerten Akteneinsicht. Gemäss seiner Überschrift regelt Art. 101 StPO (und die nachfolgenden Bestimmungen) lediglich die Akteneinsicht bei hängigem Verfahren. Nach Abschluss des Verfahrens richtet sich die Akteneinsicht vorliegend gestützt auf Art. 99 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1). Entscheide über die Akteneinsicht bei abgeschlossenem Strafverfahren bilden denn auch keine mit strafprozessualer Beschwerde anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO (TPF 2013 132 E. 2.3 in fine mit Hinweis). Insoweit ist nicht mehr erkennbar, inwiefern auf Seiten des Beschwerdeführers als vormals beschuldigter Person nach Abschluss des Verfahrens weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Ausübung des Akteneinsichtsrechts besteht. Sein rein tatsächliches Interesse an der Akteneinsicht in seiner Rolle als Journalist vermag ein solches nicht zu begründen. Das Beschwerdeverfahren erweist sich damit auch diesen Teil betreffend als gegenstandslos.

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4. Der Beschwerdeführer führte wiederholt aus, das von ihm gegen B. erhobene Ausstandsgesuch werde ebenfalls gegenstandslos, sobald dieser die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung einstelle (siehe oben lit. B). Diesbezüglich teilte die Beschwerdekammer den Parteien mit, es erscheine zweifelhaft, inwiefern die Einstellung des Verfahrens direkt zu einem Wegfall der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausstandsgründe führe und ob im Falle eines Ausstandsgesuchs in der vorliegenden Konstellation effektiv von einer Gegenstandslosigkeit ausgegangen werden könne. Die Beschwerdekammer geht eher davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Formulierung indirekt ausgedrückt hat, im Falle einer Einstellung des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens nicht daran interessiert zu sein, gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen zu verlangen (vgl. BB.2023.28, act. 11). Nachdem der Beschwerdeführer das entsprechende Begehren nun ausdrücklich zurückzog, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei (BB.2023.28, act. 13, S. 4), erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen theoretischer Natur. Das Ausstandsverfahren ist zufolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben (vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2023.22 vom 14. Juni 2023; BB.2021.182 vom 28. Juli 2021 E. 1; BB.2018.134 vom 29. August 2018 E. 1).

5. Die Beschwerdeverfahren sind nach dem Gesagten zufolge Gegenstandslosigkeit bzw. zufolge Rückzugs des Ausstandsgesuchs als erledigt abzuschreiben.

6. 6.1 Bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens wird diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursachte (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. zuletzt u. a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.255 vom 26. Oktober 2023; BB.2023.86 vom 13. Juli 2023; BH.2023.9 vom 4. Juli 2023 E. 3). Vorliegend führte die Einstellungsverfügung vom 29. März 2023 zur Gegenstandslosigkeit des überwiegenden Teils der Beschwerdeverfahren. Diese kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.

6.2 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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6.3 Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Vom Zuspruch einer solchen ist abzusehen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren BB.2023.28 und BB.2023.41 werden vereinigt.

2. Die Verfahren werden als erledigt abgeschrieben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 13. Dezember 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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