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Bundesstrafgericht 21.03.2023 BB.2023.24

21 mars 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,026 mots·~10 min·3

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

Texte intégral

Beschluss vom 21. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.24 Nebenverfahren: BP.2023.7

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft gegen A. verschiedene Strafuntersuchungen führt bzw. führte;

- im Zusammenhang mit diesen Strafverfahren A. bei der Bundesanwaltschaft diverse Strafanzeigen gegen die involvierten Mitglieder der Behörden, namentlich gegen die fallführende Staatsanwältin C. und Bundesstrafrichterin D. erstattete; A. im Zusammenhang mit seinen Strafanzeigen diverse Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen die Bundesanwaltschaft sowie gegen die jeweilige Nichtanhandnahme seiner Strafanzeigen durch den a.o. Staatsanwalt des Bundes Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob; die Beschwerdekammer die Beschwerden jeweils abwies, soweit sie darauf eintrat; das Bundesgericht auf die dagegen von A. erhobenen Beschwerden nicht eintrat; A. im Zusammenhang mit den vorgenannten Strafanzeigen und der Nichtanhandnahme unter anderem auch Strafanzeige gegen den betreffenden a.o. Staatsanwalt des Bundes erstattete;

- A. namentlich mit Eingabe vom 27. Januar 2021 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen die Staatsanwältin des Bundes C. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) erstattete; er in seiner Anzeige vom 27. Januar 2021 der fallführenden Staatsanwältin vorwarf, sie habe der Strafkammer des Bundesstrafgerichts anlässlich des Prozesses «ohne irgendwelche Motivation, Vorankündigung oder Begründung» den Fedpol Bericht Nr. 2021R000043 aus dem Verfahren SV.17.0998 gegen ihn eingereicht (BB.2021.188);

- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juni 2021 der a.o. Staatsanwalt des Bundes E. die Strafanzeige von A. vom 27. Januar 2021 nicht anhand nahm;

- dagegen A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob, welche mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.188 vom 4. August 2021 abgewiesen wurde; die Beschwerdekammer zur Begründung ausführte, das vom Beschwerdeführer angezeigte Vorgehen der Staatsanwältin augenscheinlich durch die strafprozessuale Ordnung gedeckt sei; sie festhielt, die angezeigte Staatsanwältin sich ganz offensichtlich weder der Verletzung des Amtsgeheimnisses noch des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht habe; sie zum Schluss kam, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet;

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- auf die Beschwerde von A. gegen den vorgenannten Beschluss das Bundesgericht mit Urteil 8B_893/2021 vom 22. September 2021 nicht eintrat (BB.2021.188);

- A. mit Eingabe vom 24. April 2022 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch und Anstiftung zum Amtsmissbrauch gegen Unbekannt und gegen Bundesstrafrichterin D. einreichte (s. act. 1.3); er darin im Auftrag oder auf Antrag der Bundesanwaltschaft durchgeführte «Pfändungen» kritisierte; er vorbrachte, die Bundesanwaltschaft habe ihm keine Akteneinsicht gewährt und die gegen ihn geführten Strafverfahren nicht vereint; er der Bundesanwaltschaft vorwarf, sie beabsichtige mit ihrem Vorgehen, ihm und seiner Familie Schaden beizufügen (act. 1.3);

- A. in seiner Strafanzeige vom 24. April 2022 zudem auf seine frühere Eingabe vom 2. September 2021 verwies (s. act. 1.3); A. damit die Einreichung des einleitend genannten Fedpol Berichts durch die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts rügte (s. act. 1.2); er der Bundesanwaltschaft dabei die Verletzung des Amtsgeheimnisses vorwarf;

- mit Schreiben vom 31. Mai 2022 die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Verfahrensführung beauftragte (s. act. 1.1);

- mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Januar 2023 der a.o. Staatsanwalt des Bundes auf die Strafanzeige von A. vom 24. April 2022 nicht eintrat (act. 1.1); der a.o. Staatsanwalt dabei klarstellte, dass der Verfahrensgegenstand einzig die Strafanzeige vom 24. April 2022 bilde; er zur Begründung ausführte, der Verweis auf die Eingabe vom 2. September 2021 im Zusammenhang mit den bereits abgeschlossenen Verfahren SV.17.0998, SV.18.0321, SK.2019.12 und SK.2019.18 stehe, worüber die AB-BA A. mit Schreiben vom 5. November 2021 informiert habe (act. 1.1 S. 1);

- mit Eingabe vom 6. Februar 2023 A. bei der Beschwerdekammer der Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Januar 2023 erhebt (act. 1); er in der Beschwerde erklärte, er reiche unter anderem als Beilage 1 (act. 1.1) die Nichtanhandnahmeverfügung und als Beilage 2 (act. 1.2 und 1.3) die «Strafanzeige vom 2.9.21» und seine «Ausweitung vom 24.4.22» ein; A. gleichzeitig Beschwerde wegen «Rechtsverzögerung» betreffend seine «Basis-Strafanzeige mit Noven vom 2.9.21» erhebt (act. 1);

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- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2023 eine «Wiederholung» seiner Eingabe vom 6. Februar 2023 einreichte (act. 2);

- aus den nachfolgenden Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass: - gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- nach Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist;

- wo die Strafprozessordnung verlangt, dass das Rechtsmittel begründet wird, die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben hat: (lit. a) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (lit. b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen; (lit. c) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO);

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO);

- sich nach Art. 312 StGB strafbar macht, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen;

- unter Berufung auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO der a.o. Staatsanwalt des Bundes zur Begründung der Nichtanhandnahme ausführte, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden keine hinreichenden Tatverdacht für einen

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Amtsmissbrauch im Rahmen des Verfahrens SV.20.1585 der beschuldigten Person enthalten; a.o. Staatsanwalt des Bundes weiter festhielt, dass keine konkreten Sachdarstellungen und Hinweise vorgebracht worden seien, die Ermittlungsansätze erlauben würden; er sodann ausführte, der Beschwerdeführer beklage sich lediglich in pauschaler Weise über das aus seiner Sicht unfaire Verfahren gegen ihn, ohne konkrete Hinweise auf die Strafbarkeit der Beschuldigten vorzubringen; er erklärte, auch die eingereichten Belege würden keinen Schluss auf einen Amtsmissbrauch und/oder zu dessen Anstiftung zulassen; er zum Schluss kam, die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt seien (act. 1.1 S. 2);

- der Beschwerdeführer in der Beschwerde die «Blockierung von Drittvermögen» und weiteres Vorgehen der Bundesanwaltschaft als missbräuchlich bezeichnet (act. 1 S. 5 ff.); er sich darüber hinaus weder mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt noch darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zutreffen sollen; solches auch nicht ersichtlich ist;

- wie vom a.o. Staatsanwalt zutreffend ausgeführt, der vom Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeige (s. act. 1.3) kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der in irgendeiner Art und Weise einen hinreichenden Tatverdacht gegen die angezeigten Personen begründen könnte; der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht konkret darlegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;

- sich der beantragte Beizug der Strafakten bei dieser Ausgangslage erübrigt; - nach dem Gesagten die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat; demzufolge das Fehlen von Untersuchungshandlungen nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 309-310 StPO); dies auch für die weiteren aus der Nichtanhandnahme gefolgerten Vorwürfe des Beschwerdeführers gilt;

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario); bei diesem Prüfungsergebnis auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist;

- Folgendes zu ergänzen ist, soweit der Beschwerdeführer eine separate «Rechtsverzögerungsbeschwerde» erheben wollte;

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- der Beschwerdeführer zur Begründung der «Rechtsverzögerungsbeschwerde» vorbringt, seit seiner «Basis-Strafanzeige vom 2.9.21» seien 17 Monate verstrichen und keinerlei Untersuchungshandlungen vorgenommen worden, was gegen das Beschleunigungsgebot verstosse (act. 1 S. 8 f.);

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden sind (Art. 396 Abs. 2 StPO);

- eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, wenn sich die Behörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen; - bei der Prüfung, ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) vorliegt, den Umständen des Einzelfalles in einer Gesamtbetrachtung Rechnung zu tragen ist; der Umstand, dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit begründet (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. m.w.H.);

- der a.o. Staatsanwalt des Bundes in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen darlegte, weshalb Verfahrensgegenstand einzig die Strafanzeige vom 24. April 2022 bildete (act. 1.1 S. 1);

- der Beschwerdeführer die Angaben in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht bestritt, wonach seine Eingabe vom 2. September 2021 mit bereits abgeschlossenen Verfahren in Zusammenhang gestanden sei und die AB-BA ihn über den Abschluss der betreffenden Verfahren mit Schreiben vom 5. November 2021 informierte habe;

- der Beschwerdeführer auch nicht aufzeigte, dass die AB-BA den a.o. Staatsanwalt mit Schreiben vom 31. Mai 2022 – ausdrücklich und ungeachtet ihres Schreibens vom 5. November 2021 an den Beschwerdeführer – auch mit der Verfahrensführung betreffend die Eingabe vom 2. September 2021 beauftragt hätte;

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- hinsichtlich der Verfahrensführung des a.o. Staatsanwalts folgerichtig bereits im Ansatz weder eine Rechtsverweigerungs- noch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Betracht fallen kann; bei dieser Sachlage kein Anlass für eine weitergehende Prüfung besteht; die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen ist, soweit sich diese vorliegend gegen den a.o. Staatsanwalt richtet;

- der Beschwerdeführer abschliessend auf den einleitend genannten Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.188 vom 4. August 2021 zu verweisen ist; die Beschwerdeinstanz darin bereits zum Schluss kam, dass das vom Beschwerdeführer angezeigte Vorgehen der Staatsanwältin im Zusammenhang mit dem Fedpol Bericht augenscheinlich durch die strafprozessuale Ordnung gedeckt sei und sich die angezeigte Staatsanwältin ganz offensichtlich weder der Verletzung des Amtsgeheimnisses noch des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht habe;

- der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht (BP.2023.7, act. 1); - dieses Gesuch abzuweisen ist, da die vorliegende Beschwerde sowie die Rechtsverzögerungsbeschwerde – wie dargelegt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO); - die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - A. - B., a.o. Staatanwalt des Bundes (unter Beilage von act. 1 samt Beilagen und act. 2, je in Kopie) - D., Bundesstrafrichterin, c/o Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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