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Bundesstrafgericht 23.11.2023 BB.2023.190

23 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,209 mots·~6 min·3

Résumé

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Texte intégral

Beschluss vom 23. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.190 Nebenverfahren: BP.2023.89

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 7. August 2023 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen das Bundesgericht wegen Verstosses gegen das Datenschutzgesetz, Sachentziehung, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Unterdrückung von Urkunden und Diskriminierung erstattete (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft SV.23.1104 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Lasche 1);

- Hintergrund der Anzeige ein Rechtsstreit zwischen A. und der B. Group AG vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich gewesen sei, wobei das Handelsgericht den in Griechenland wohnhaften A. aufgefordert habe, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen; A. alle Unterlagen zwecks Fristenwahrung bei der Schweizerischen Botschaft in Athen, Griechenland, eingereicht habe; aus diesen Unterlagen das Zustelldomizil hervorgegangen sei; das Handelsgericht jedoch wegen angeblich fehlenden Zustelldomizils einen ablehnenden Entscheid gefällt habe; A. sich in der Folge ans Bundesgericht gewandt habe; dieses nach einiger Zeit A. mitgeteilt habe, dass im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ein Entscheid ergangen sei, mangels Zustelldomizils in der Schweiz jedoch das für A. bestimmte Exemplar des Urteils im Verfahrensdossier behalten werde und das Urteil öffentlich publiziert worden sei; das Bundesgericht damit seine Amtspflicht verletzt habe, wie zuvor bereits das Handelsgericht;

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 die Strafanzeige vom 7. August 2023 nicht anhand genommen hat (Verfahrensakten, Lasche 2 = act. 1.1.);

- dagegen A. mit Beschwerde vom 4. November 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte; er sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Ausweitung der Untersuchung auf die Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft in Athen beantragt (act. 1); er zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (RP.2023.89, act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 e contrario StPO).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Bundesanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts die Nichtanhandnahme verfügte;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

- den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Anzeige und den Beilagen zu entnehmen ist, dass er dem Spruchkörper des Bundesgerichts, welcher mit Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG21006-O) vom 16. Mai 2022 nicht eingetreten ist, sinngemäss Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB vorwirft;

- den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB erfüllt, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter, seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3);

- der Anzeige des Beschwerdeführers jedoch offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte;

- insbesondere ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Entscheid nicht per se einen Amtsmissbrauch darstellt; vorliegend denn auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffenden Bundesrichter ihre Amtsgewalt missbraucht hätten; im Nichteintretensentscheid, der wegen mangelnder rechtgenügender Begründung der Beschwerde gestützt auf

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Art. 42 BGG erging, jedenfalls kein Missbrauch der Amtsgewalt durch die Bundesrichter erblickt werden kann;

- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ausserdem zutreffend ausführte, dass sie weder Aufsichtsbehörde über das Bundesgericht noch dessen Beschwerdeinstanz ist;

- die Beschwerdegegnerin deshalb auch gar nicht berechtigt ist, das vom Beschwerdeführer beanstandete Urteil des Bundesgerichts zu überprüfen; eine solche Befugnis im Übrigen auch der vorliegend angerufenen Beschwerdeinstanz nicht zukommt;

- die Beschwerdegegnerin ferner den Sachverhalt weder unrichtig noch unvollständig festgestellt hat; sie insbesondere zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat; sich diese Feststellung auf das Strafverfahren SV.23.1104 bezieht;

- ferner sich das vom Beschwerdeführer der Strafanzeige vom 7. August 2023 (als Beilage 5) beigelegte, an das Handelsgericht des Kantons Zürich adressierte und auf den 16. Januar 2022 datierte Schreiben, welches gemäss Deckblatt am 18. Januar 2022 «bei der Botschaft» eingereicht worden sein soll und in welchem unter anderem die Adresse «Consulat Général de Grèce, Rue Pedero Meylan 1, 1208 Genève» vermerkt ist, auf eine Verfügung des Handelsgericht des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2021 im Verfahren HG210206-0 bezieht, worin der Beschwerdeführer aufgefordert worden sein soll, dem Handelsgericht eine Zustelladresse zu bezeichnen; dieses Schreiben indes keine Zustelldomizilbezeichnung im Sinne von Art. 87 StPO im Verfahren SV.23.1104 der Beschwerdegegnerin begründet;

- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;

- vor diesem Hintergrund offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist;

- zusammenfassend die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

- der Beschwerdeführer sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht;

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- dieses Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR);

- in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Untersuchung sei auf die Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft in Athen auszuweiten, der Bundesanwaltschaft mit diesem Beschluss ein Exemplar der Eingabe vom 4. November 2023 zuständigkeitshalber weiterzuleiten ist;

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. November 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Schweizerisches Bundesgericht, I. Zivilrechtliche Abteilung - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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