Skip to content

Bundesstrafgericht 27.10.2023 BB.2023.156

27 octobre 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·630 mots·~3 min·4

Résumé

Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG);;Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG);;Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG);;Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG)

Texte intégral

Beschluss vom 27. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Grégoire Mangeat,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.156

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») das am 4. Mai 2023 eröffnete Strafverfahren SV.23.0481 gegen Unbekannt in deutscher Sprache führt (Verfahrensakten, pag. 1.1-0001);

- die BA u.a. mit Verfügung vom 8. Mai 2023 Unterlagen zur bei der Bank B. geführten Geschäftsbeziehung Nr. 1, lautend auf A., edierte und die darauf befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmte (act. 1.4);

- A. die BA mit Schreiben vom 11. August 2023 ersuchte, das Strafverfahren SV.23.0481 in französischer Sprache weiterzuführen (act. 1.12);

- die BA den Antrag betreffend Änderung der Verfahrenssprache mit Verfügung vom 28. August 2023 abwies (act. 1.13);

- A. gegen mit Eingabe vom 8. September 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und um Aufhebung der Verfügung vom 28. August 2023 ersuchte (act. 1);

- die Eingabe der BA vom 29. September 2023, worin sie die Abweisung der Beschwerde verlangte, wurde A. am 3. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 6, 8);

- A. das Gericht mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ersuchte (act. 9);

- das Gericht A. am 10. Oktober 2023 die Verfahrensakten in elektronischer Form zustellte und ihm für eine allfällige Stellungnahme eine Frist bis zum 20. Oktober 2023 angesetzte und diese in der Folge am 20. Oktober 2023 bis zum 25. Oktober 2023 erstreckte (act. 10, 12);

- A. mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 dem Gericht mitteilte, dass er angesichts der Ausführungen in der Beschwerdeantwort und der ihm zugestellten Unterlagen seine Beschwerde zurückziehe (act. 13);

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- 3 -

- der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 zurückzog, weshalb das vorliegende Verfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtskosten auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Grégoire Mangeat - Bundesanwaltschaft (unter Beilage des Schreibens vom 25. Oktober 2023 und des eingereichten Datenträgers)

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

BB.2023.156 — Bundesstrafgericht 27.10.2023 BB.2023.156 — Swissrulings