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Bundesstrafgericht 22.06.2023 BB.2023.117

22 juin 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·482 mots·~2 min·2

Résumé

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO);;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO);;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO);;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

Texte intégral

Beschluss vom 22. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.117

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen drei am Z.-Weg in Y., wohnende Mitglieder der Familie B. wegen Drohung (Art. 180 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) eines Bundesparlamentariers. Am 10. Mai 2023 nahm sie dort eine Hausdurchsuchung vor. Sie stellte dabei unter anderem elektronische Geräte sicher (Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 24. April 2023).

B. Am 13. Juni 2023 erhob A. Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 24. April 2023 und die «fortdauernde Beschlagnahme meiner elektronischen Geräte». Die Bundespolizei habe ihm bei der Hausdurchsuchung mitgeteilt, die Geräte würden nur zur Spiegelung mitgenommen und er erhalte sie bald wieder zurück. Nun sei bereits mehr als ein Monat verstrichen. Er benötige die Geräte dringend zur Steuerung seiner Photovoltaikanlage.

C. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 erläuterte der Gerichtsschreiber dem Beschwerdeführer, warum seine Beschwerde aus seiner Sicht wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte: Die Beschwerde sei wohl verspätet erhoben worden und es dürfte erst eine Sicherstellung und noch keine Beschlagnahme erfolgt sein. Der Beschwerdeführer erhielt eine Frist, um die Beschwerde ohne Kosten zurückziehen zu können (act. 3).

A. zog seine Beschwerde mit Schreiben vom 21. Juni 2023 innert Frist zurück (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde ist zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde persönlich und in guten Treuen eingereicht, da er seine Geräte wieder benötigte. Er hat sie in einem sehr frühen Verfahrensstadium zurückgezogen. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich nicht zielführend und sie hätte nicht zwingend ein formelles Beschwerdeverfahren erfordert. Es sind vorliegend keine Kosten zu erheben.

- 3 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 23. Juni 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).

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