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Bundesstrafgericht 22.09.2022 BB.2022.92

22 septembre 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·895 mots·~4 min·3

Résumé

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO) ;;Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO) ;;Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO) ;;Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

Texte intégral

Beschluss vom 22. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2022.92

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Schreiben vom 1., 13. und 14. Oktober 2021 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Bundesrichter B., Gerichtsschreiberin C. und verschiedene Behördenmitglieder des Kantons Zürich erhob und diesen im Zusammenhang mit einem Urteil in Sachen «A. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl» Begünstigung vorwarf (vgl. BB.2022.17, Verfahrensakten, Laschen 1-3);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Februar 2022 (Geschäftszeichen SV.21.0760) die Strafanzeige nicht anhand genommen hat und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») die dagegen von A. erhobene Beschwerde vom 17. Februar 2022 mit Beschluss BB.2022.17 vom 1. März 2022 abwies, soweit sie darauf eintrat (vgl. BB.2022.17, Verfahrensakten, Lasche 4 und act. 7);

- A. mit Beschwerde vom 18. Juli 2022 «wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung/Kollusion gegen die Bundesanwaltschaft (stellvertretender Bundesanwalt D.) in Sachen Parteiverrat, Begünstigung, Rechtsverweigerung/-verzögerung, Kollusion, Unterdrückung von Beweisen, (Ver-)Fälschung von Daten, Betrug etc. gegen 1. Bundesgericht, 2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 3. Obergericht des Kantons Zürich, 4. E. (Rechtsanwalt [Z., Deutschland])» an die Beschwerdekammer gelangte (act. 1);

- A. der Beschwerdekammer weitere Eingaben vom 30. Juli, 1., 7. und 22. August und 5. September 2022 zukommen liess; er sich zudem mit E-Mails vom 17., 29. August und 15. September 2022 an die Beschwerdekammer wandte (act. 2-10);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG; mit der Beschwerde unter anderem Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden können (Art. 396 Abs. 2 StPO);

- 3 -

- die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden sind (Art. 396 Abs. 2 StPO);

- im Bereich der Rechtsverweigerung Beschwerden nur dann an keine Frist gebunden sind, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt, die Strafbehörde also untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt wurde; das auch dann gilt, wenn die Strafbehörde nicht im geforderten Mass tätig geworden ist (GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 396 StPO N. 18; KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 396 StPO N. 9);

- vorliegend der Beschwerdeführer geltend macht, die Bundesanwaltschaft habe im Verfahren SV.21.0760 den Sachverhalt nicht richtig wiedergegeben; er nämlich bereits seit Januar 2021 mit Eingaben vom 31. Januar, 16. Februar, 23. und 29. März 2021 bei der Bundesanwaltschaft die kollusiven Praktiken der Justizbehörden des Kantons Zürich reklamiert und um Einleitung einer Untersuchung durch eine unabhängige und übergeordnete Instanz gebeten habe, worauf die Bundesanwaltschaft erst mit Schreiben vom 15. September 2021 gegenüber ihm anstatt dem bevollmächtigten Rechtsanwalt E. erklärt habe, dass sie sich auf seine Eingabe vom 30. August 2021 sowie die diversen Eingaben, die er seit dem 26. April 2021 der Bundesanwaltschaft habe zukommen lassen, beziehe; er allerdings bereits seit dem 31. Januar 2021 fortgesetzt reklamiert habe, ohne dass eine Reaktion erfolgt wäre; vielmehr die Bundesanwaltschaft die Eingaben vom 31. Januar, 16. Februar, 23. und 29. März 2021 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich weitergeleitet habe, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2021 mitgeteilt worden sei (act. 1 S. 6);

- somit die Bundesanwaltschaft den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge hinsichtlich der Eingaben vom 31. Januar, 16. Februar, 23. und 29. März 2021 erklärt hatte, zu deren Behandlung nicht zuständig zu sein;

- mithin eine Untätigkeit der Bundesanwaltschaft und damit eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne nicht vorliegt;

- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig erweist und ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist;

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- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtkosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 22. September 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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